Beschlussvorschlag:
Der Verein Kids mit
Handicaps e.V. wird nach § 75 KJHG in Verbindung mit § 25 AG-KJHG als freier Träger
der Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld
anerkannt.
Die öffentliche Anerkennung
wird grundsätzlich hinfällig, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung
nicht mehr vorliegen.
Begründung:
I. Problem
Mit
Schreiben vom 25. Jan. 2006 beantragte der Verein Kids mit Handicaps e.V. die
Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 Kinder- und
Jugendhilfegesetz (KJHG) im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes
Coesfeld.
Der
Jugendhilfeausschuss des Kreises Coesfeld hat diesen Antrag in seiner Sitzung
am 30.März 2006 beraten und den Beschluss gefasst, den Verein Kids mit
Handicaps e.V. zunächst befristet für drei Jahre anzuerkennen (siehe
SV-7-0379).
Diese
Befristung endete am 01.April 2009.
Mit
Schreiben vom 23. Jan. 2010 beantragt der Verein Kids mit Handicaps e.V. die
unbefristete Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe.
Der Verein fördert satzungsgemäß die
gesellschaftliche Teilhabe und Integration von jungen behinderten Menschen in alltäglichen
Situationen und unterstützt diese auch bei der individuellen Lebensplanung.
Mit
einer Vielzahl von unterschiedlichen Aktivitäten realisiert er diese Aufgaben. Ein
festes Wochen- bzw. Monatsprogramm sowie darüber hinaus wiederkehrende
Jahresveranstaltungen skizzieren die Angebotspalette des Vereins (weitergehende
Informationen unter www.kids-mit-handicaps.de).
Die
Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen für eine unbefristete Anerkennung
des Vereins Kids mit Handicaps e.V. als freier Träger der Jugendhilfe gemäß §
75 KJHG haben keine Beanstandungen ergeben.
II. Lösung
Nach
§ 75 KJHG können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien
Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie
1.
auf dem Gebiet der Jugendhilfe in Sinne des §1 KJHG tätig sind,
2.
gemeinnützige Ziele verfolgen,
3.
aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass
sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der
Jugendhilfe zu leisten imstande sind und
4.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
Ein
Anspruch auf Anerkennung hat derjenige Träger, der bereits mindestens drei
Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen ist und die zuvor genannten
Voraussetzungen erfüllt.
Dem
Jugendamt sind keine Tatsachen bekannt, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt die
angestrebte dauerhafte Anerkennung des Vereins Kids mit Handicaps e.V. als
Träger der freien Jugendhilfe zweifelhaft erscheinen lassen.
Es
wird daher vorgeschlagen, den Verein Kids mit Handicaps e.V. als freien Träger
der Jugendhilfe gemäß § 75 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) öffentlich und unbefristet
anzuerkennen.
Die
öffentliche Anerkennung soll widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für
die Anerkennung nicht mehr vorliegen.
III. Alternativen
Keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige
Ressourcen)
Keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß
§ 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld
und des Beschlusses des Kreistages vom 19.12.2007 ist der Jugendhilfeausschuss für
die Entscheidung zuständig.