Betreff
Antrag des Vereins Kids mit Handicaps e.V. vom 28. Jan. 2010 auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 KJHG im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-8-0138
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Verein Kids mit Handicaps e.V. wird nach § 75 KJHG in Verbindung mit § 25 AG-KJHG als freier Träger der Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld anerkannt.

Die öffentliche Anerkennung wird grundsätzlich hinfällig, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.

 

Begründung:

 

I. Problem

Mit Schreiben vom 25. Jan. 2006 beantragte der Verein Kids mit Handicaps e.V. die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld.

Der Jugendhilfeausschuss des Kreises Coesfeld hat diesen Antrag in seiner Sitzung am 30.März 2006 beraten und den Beschluss gefasst, den Verein Kids mit Handicaps e.V. zunächst befristet für drei Jahre anzuerkennen (siehe SV-7-0379).

 

Diese Befristung endete am 01.April 2009.

 

Mit Schreiben vom 23. Jan. 2010 beantragt der Verein Kids mit Handicaps e.V. die unbefristete Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe.

 

Der Verein fördert satzungsgemäß die gesellschaftliche Teilhabe und Integration von jungen behinderten Menschen in alltäglichen Situationen und unterstützt diese auch bei der individuellen Lebensplanung.

Mit einer Vielzahl von unterschiedlichen Aktivitäten realisiert er diese Aufgaben. Ein festes Wochen- bzw. Monatsprogramm sowie darüber hinaus wiederkehrende Jahresveranstaltungen skizzieren die Angebotspalette des Vereins (weitergehende Informationen unter www.kids-mit-handicaps.de).

 

Die Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen für eine unbefristete Anerkennung des Vereins Kids mit Handicaps e.V. als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 KJHG haben keine Beanstandungen ergeben.

 

 

II. Lösung

Nach § 75 KJHG können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie

1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe in Sinne des §1 KJHG tätig sind,

2. gemeinnützige Ziele verfolgen,

3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und

4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

 

Ein Anspruch auf Anerkennung hat derjenige Träger, der bereits mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen ist und die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt.


 

Dem Jugendamt sind keine Tatsachen bekannt, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt die angestrebte dauerhafte Anerkennung des Vereins Kids mit Handicaps e.V. als Träger der freien Jugendhilfe zweifelhaft erscheinen lassen.

Es wird daher vorgeschlagen, den Verein Kids mit Handicaps e.V. als freien Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) öffentlich und unbefristet anzuerkennen.

 

Die öffentliche Anerkennung soll widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.

 

 

III. Alternativen

Keine

 

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Keine

 

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld und des Beschlusses des Kreistages vom 19.12.2007 ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.