Beschlussvorschlag:
Der Förderverein Jugendcafé
Auszeit e.V. wird nach § 75 KJHG in Verbindung mit § 25 AG-KJHG als freier
Träger der Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises
Coesfeld anerkannt.
Die öffentliche Anerkennung
wird grundsätzlich hinfällig, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung
nicht mehr vorliegen.
Begründung:
I. Problem
Mit
Schreiben vom 12. Okt. 2006 beantragte der Förderverein Jugendcafé Auszeit e.V.
die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 Kinder- und
Jugendhilfegesetz (KJHG) im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes
Coesfeld.
Der
Jugendhilfeausschuss des Kreises Coesfeld hat diesen Antrag in seiner Sitzung
am 29.03.2007 beraten und den Beschluss gefasst, den Förderverein Jugendcafé
Auszeit e.V. zunächst befristet für drei
Jahre anzuerkennen (siehe SV-7-0577).
Diese
Befristung endete am 29.03.2010.
Mit
Schreiben vom 21. Febr. 2010 beantragt der Förderverein Jugendcafé Auszeit e.V.
die unbefristete Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe.
Der Verein unterstützt satzungsgemäß sowohl ideell
als auch finanziell die offene Jugendarbeit in Olfen mit Freizeitangeboten für
junge Menschen.
Der Verein betreibt hierfür eine Jugendeinrichtung,
die von der Stadt Olfen mietfrei zur Verfügung gestellt wird. An insgesamt
sechs Wochentagen organisieren die ehrenamtlichen Vereinsmitglieder die
Öffnungszeiten des Jugendcafés.
Unterschiedliche
Freizeitaktivitäten werden im Rahmen der Öffnungszeiten angeboten; bestehend
aus einem Monatsprogramm sowie wiederkehrenden Jahresveranstaltungen
(weitergehende Informationen unter www.auszeit-olfen.de).
Die
Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen für eine unbefristete Anerkennung
des Fördervereins Jugendcafé Auszeit e.V. als freier Träger der Jugendhilfe
gemäß § 75 KJHG haben keine Beanstandungen ergeben.
II. Lösung
Nach
§ 75 KJHG können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien
Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie
1.
auf dem Gebiet der Jugendhilfe in Sinne des §1 KJHG tätig sind,
2.
gemeinnützige Ziele verfolgen,
3.
aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass
sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe
zu leisten imstande sind und
4.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
Ein
Anspruch auf Anerkennung hat derjenige Träger, der bereits mindestens drei
Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen ist und die zuvor genannten
Voraussetzungen erfüllt.
Dem
Jugendamt sind keine Tatsachen bekannt, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt die
angestrebte dauerhafte Anerkennung des Fördervereins Jugendcafé Auszeit e.V.
als Träger der freien Jugendhilfe zweifelhaft erscheinen lassen.
Es
wird daher vorgeschlagen, den Förderverein Jugendcafé Auszeit e.V. als freien Träger
der Jugendhilfe gemäß § 75 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) öffentlich und unbefristet
anzuerkennen.
Die
öffentliche Anerkennung soll widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für
die Anerkennung nicht mehr vorliegen.
III. Alternativen
Keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige
Ressourcen)
Keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß
§ 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld
und des Beschlusses des Kreistages vom 19.12.2007 ist der Jugendhilfeausschuss für
die Entscheidung zuständig.