Betreff
Antrag des "Fördervereins Jugendcafé Auszeit e.V." vom 21. Febr. 2010 auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 KJHG im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-8-0143
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Förderverein Jugendcafé Auszeit e.V. wird nach § 75 KJHG in Verbindung mit § 25 AG-KJHG als freier Träger der Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld anerkannt.

Die öffentliche Anerkennung wird grundsätzlich hinfällig, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.

 

Begründung:

 

I. Problem

Mit Schreiben vom 12. Okt. 2006 beantragte der Förderverein Jugendcafé Auszeit e.V. die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld.

Der Jugendhilfeausschuss des Kreises Coesfeld hat diesen Antrag in seiner Sitzung am 29.03.2007 beraten und den Beschluss gefasst, den Förderverein Jugendcafé Auszeit e.V.  zunächst befristet für drei Jahre anzuerkennen (siehe SV-7-0577).

 

Diese Befristung endete am 29.03.2010.

 

Mit Schreiben vom 21. Febr. 2010 beantragt der Förderverein Jugendcafé Auszeit e.V. die unbefristete Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe.

 

Der Verein unterstützt satzungsgemäß sowohl ideell als auch finanziell die offene Jugendarbeit in Olfen mit Freizeitangeboten für junge Menschen.

Der Verein betreibt hierfür eine Jugendeinrichtung, die von der Stadt Olfen mietfrei zur Verfügung gestellt wird. An insgesamt sechs Wochentagen organisieren die ehrenamtlichen Vereinsmitglieder die Öffnungszeiten des Jugendcafés.

Unterschiedliche Freizeitaktivitäten werden im Rahmen der Öffnungszeiten angeboten; bestehend aus einem Monatsprogramm sowie wiederkehrenden Jahresveranstaltungen (weitergehende Informationen unter www.auszeit-olfen.de).

 

Die Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen für eine unbefristete Anerkennung des Fördervereins Jugendcafé Auszeit e.V. als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 KJHG haben keine Beanstandungen ergeben.

 

 

II. Lösung

Nach § 75 KJHG können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie

1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe in Sinne des §1 KJHG tätig sind,

2. gemeinnützige Ziele verfolgen,

3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und

4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

 

Ein Anspruch auf Anerkennung hat derjenige Träger, der bereits mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen ist und die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt.

 

Dem Jugendamt sind keine Tatsachen bekannt, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt die angestrebte dauerhafte Anerkennung des Fördervereins Jugendcafé Auszeit e.V. als Träger der freien Jugendhilfe zweifelhaft erscheinen lassen.

Es wird daher vorgeschlagen, den Förderverein Jugendcafé Auszeit e.V. als freien Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) öffentlich und unbefristet anzuerkennen.

 

Die öffentliche Anerkennung soll widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.

 

 

III. Alternativen

Keine

 

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Keine

 

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld und des Beschlusses des Kreistages vom 19.12.2007 ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.