Betreff
Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-8-0170
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf als Anlage beigefügte allgemeine Gebührensatzung des Kreises Coesfeld vom 11.03.2009 in der Fassung der I. Änderungssatzung vom 30.06.2010 einschließlich des Gebührentarifs zu dieser Satzung wird beschlossen.

Begründung:

I.   Problem

Der Kreis Coesfeld ist gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 77 Abs. 2 GO NRW verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Finanzmittel unter Anderem aus speziellen Entgelten für die von ihm erbrachten Leistungen zu beschaffen. Die Forderung nach Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Beschaffung spezieller Entgelte findet ihre Grenze darin, dass die Entgelte „soweit vertretbar und geboten“ zu erheben sind. Hierzu zählt auch die Erhebung von kostendeckenden Gebühren, soweit im Einzelfall nicht davon abgewichen werden kann.

 

Damit eine kostendeckende Gebührenkalkulation gewährleistet werden kann, ist eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Gebührensatzung bzw. des Gebührentarifes notwendig.

 

Die zurzeit geltende Allgemeine Gebührensatzung des Kreises Coesfeld vom 11.03.2009 ist seit dem 01.04.2009 in Kraft. Die in dieser Satzung enthaltenen Gebührensätze sind zum Teil nicht mehr aktuell und bedürfen daher einer Änderung.

 

Grundlage der Überprüfung und Anpassung der Gebührensätze war das Gutachten der KGSt Köln vom 20.08.2009 „Kosten eines Arbeitsplatzes (Stand 2009/2010)“. Die Kosten eines Arbeitsplatzes setzen sich zusammen aus Personalkosten, Sachkosten und Gemeinkosten. Die Höhe der Kosten eines Arbeitsplatzes beeinflusst im Wesentlichen die Kalkulation der Gebührensätze. Die in dem KGSt-Gutachten vom 20.08.2009 enthaltenen Werte wurden berücksichtigt. Bei der Berechnung ergab sich eine Erhöhung der bisher bei der Gebührenkalkulation berücksichtigten Pauschalbeträge für die Kosten einen Arbeitsplatzes (APL). Auf der Basis der nachfolgend dargestellten Berechnung der Kosten einen Arbeitsplatzes wurde daher eine Überprüfung und Neuberechnung der Gebührensätze vorgenommen.

 

Kosten eines Arbeitsplatzes:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  

Beamte / Beschäftigte

A 7
E 6

A 11
E 10

A 15
E 15

 

 

 

Personalkosten

Beamte

42.400

60.600

94.100

 

Beschäftigte

42.300

60.200

86.100

 

 

 

 

 

 

Sachkosten Büroarbeitsplatz

15.600

15.600

15.600

mit TUI (pauschal)

 

 

 

 

 

VerwGemeinkosten

Beamte

8.480

12.120

18.820

(20 % der Personalkosten)

Beschäftigte

8.460

12.040

17.220

 

 

 

 

 

 

Kosten APL pro Jahr

Beamte

66.480

88.320

128.520

 

 

Beschäftigte

66.360

87.840

118.920

 

 

 

 

 

 

Std./Jahr Beamte

1.680

39,57

52,57

76,50

Std./Jahr Beschäftigte

1.581

41,97

55,56

75,22

durchschnittlich:

 

40,77

54,07

75,86

gerundet:

 

 

40,80

54,10

75,90

 

 

 

 

 

 

 

je angefang. Stunde

 

40,80

54,10

75,90

je angefang. 1/2 Std.

 

20,40

27,05

37,95

 

 

 

 

 

 

 

Derzeitige Gebührensätze lt. allg. Gebührensatzung des Kreises Coesfeld:

 

je angefang. Stunde

 

 

39,40

52,20

73,20

je angefang. 1/2 Std.

19,70

26,10

36,60

 

 

 

 

 

 

Abweichungen neue Kosten APL zu derzeit. Gebührensätzen:

 

je angefang. Stunde

 

 

1,40

1,90

2,70

je angefang. 1/2 Std.

 

0,70

0,95

1,35

 

 

Die Neuberechnung der bisherigen Gebührensätze führt in allen Fällen zu einer Erhöhung. Die Tarifstellen 1.1.3, 1.5.1, 2.1, 4, 8 und 18 wurden deshalb angepasst.

 

Die Tarifstelle 9.1 (Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen sowie sonstigen Amtshandlungen nach dem Heimgesetz) entfällt, da mit der 14. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung eine neue Tarifstelle 10 a und damit eine neue Rechtsgrundlage geschaffen worden ist.

 

Farbige Kopien / Ausdrucke sind aufgrund des neuen Großformatdruckers kostenmäßig gleich zu behandeln wie schwarz-weiß Kopien bzw. Ausdrucke. Daher entfällt die Tarifstelle 1.4.1. Die Kosten werden jetzt unter der Tarifstelle 1.4.2 geführt.

 

Für die Wahrnehmung von Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung in einer kreisangehörigen Gemeinde / Stadt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 102 Abs. 2 GO NRW wurde die Tarifstelle 19 (Rechnungsprüfung) neu aufgenommen. Sie dient dazu, bei Prüfung delegierter Aufgaben im Bereich SGB II, SGB XII sowie der Elternbeiträge kostendeckend zu arbeiten.

 

Die geänderten Gebührensätze sind in der Anlage „Gebührentarif“ zur Gebührensatzung des Kreises Coesfeld durch Fettdruck kenntlich gemacht. In der grau hinterlegten Spalte sind zum Vergleich die bisherigen Gebührensätze ausgewiesen.

 

II.  Lösung

Die Tarifstellen im Gebührentarif werden entsprechend der beigefügten Anlage „Gebührentarif“ zur Gebührensatzung des Kreises Coesfeld angepasst.

 

III. Alternativen

keine


IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Die Änderung der Gebührensatzung des Kreises Coesfeld und des Gebührentarifs wirkt sich mit in Kraft treten der Satzung auf die Ergebnisrechnung des Kreises Coesfeld aus.

Erhöhte Aufwendungen, die sich aus den jeweiligen Amtshandlungen ergeben, werden durch erhöhte Erträge aus dem Gebührenaufkommen kompensiert.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung ergibt sich aus dem Beschluss des Kreistages über die Regelung der Befugnisse der Ausschüsse vom 11.11.2009 (SV-8-0016).

 

Die Zuständigkeit des Kreisausschusses ergibt sich aus § 50 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW.

Die Zuständigkeit des Kreistags ergibt sich aus § 26 Abs. 1 f) KrO NRW.

 

Anlagen:

 

1.      I. Änderungssatzung

2.      Gebührentarif zur Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld (Gegenüberstellung Gebühr Neu/Alt)