Beschlussvorschlag:
Die als Anlage beigefügte geänderte Rechnungsprüfungsordnung für den Kreis Coesfeld wird beschlossen.
Begründung:
I. Problem
Mit Beschluss des Kreistages vom 07.11.2007 wurde für die Rechnungsprüfung des Kreises Coesfeld eine an das NKF angepasste Rechnungsprüfungsordnung erlassen.
In
dieser Rechnungsprüfungsordnung (RPO) wurden u.a. auch die gesetzlichen und die
übertragenen Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung dargestellt. Nach § 5 Abs.
1 RPO sind der örtlichen Rechnungsprüfung durch Beschluss des Kreistages u.a.
die Prüfung der Betriebsabrechnung des Gemeinsamen Chemischen- und
Lebensmitteluntersuchungsamtes des Kreises Recklinghausen und der Stadt
Gelsenkirchen in der Emscher-Lippe-Region gem. der öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung über die kommunale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Lebensmittelüberwachung zwischen dem Kreis Borken, dem Kreis Coesfeld sowie der
Stadt Bottrop (beauftragende Körperschaften) und dem Kreis Recklinghausen als Träger
des CEL (Beschluss des KT vom 22.12.1999 i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 3 der
Vereinbarung) übertragen.
Mit Datum vom
11.03.2009 (SV-7-1275) hat der Kreistag eine Neuorganisation des Chemischen und
Lebensmitteluntersuchungsamtes Münster-Emscher-Lippe als rechtsfähige Anstalt
des öffentlichen Rechts beschlossen. Die zwischen dem Kreis Recklinghausen als
Träger des Gemeinsamen Chemischen und Lebensmitteluntersamtes für den Kreis
Recklinghausen und die Stadt Gelsenkirchen in der Emscher-Lippe-Region (CEL)
und dem Kreis Coesfeld abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung über
die kommunale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung vom
06.12.1999 wurde zeitgleich mit der Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts
im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben. Damit entfällt auch die Verpflichtung
nach § 4 Abs. 1 dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, nach der die
Betriebsabrechnung der CEL im jährlichen Wechsel durch das Rechnungsprüfungsamt
einer der beauftragten Körperschaften erfolgte.
In Folge dessen
ist eine redaktionelle Anpassung der Rechnungsprüfungsordnung in § 5
Abs. 1 erforderlich geworden.
Darüber hinaus ist
in § 16 Abs. 2 RPO bestimmt, dass für die Prüfung der Jahresrechnung des
letzten kameralen Haushaltsjahres die Bestimmungen der aufgehobenen
Rechnungsprüfungsordnung (Rechnungsprüfungsordnung vom 17.12.2003 i. d. F. vom
22.06.2006) weiterhin Anwendung finden.
Dieser Passus kann
mittlerweile ebenfalls ersatzlos gestrichen werden.
II. Lösung
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 und § 16 Abs. 2 der Rechnungsprüfungsordnung für den Kreis Coesfeld werden gestrichen.
III. Alternativen
Keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Der Wegfall des Prüfungsauftrags hat keine Auswirkungen auf die finanzielle oder personelle Ausstattung der örtlichen Rechnungsprüfung des Kreises Coesfeld.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gem. § 5 Abs. 2
RPO ist über den Wegfall übertragener Aufgaben ein Beschluss des Kreistages
herbeizuführen.
Anlagen:
Entwurf der Rechnungsprüfungsordnung für den Kreis Coesfeld