Betreff
Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie, Umsetzungsfahrpläne, Koordinator
Vorlage
SV-8-0177
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

 

ohne

Begründung:

 

Die EU-Wasserrahmenrichtlinie wurde im Jahre 2000 durch die Europäische Union beschlossen und sieht als Ziel die ökologische und chemische Verbesserung der Fließgewässer vor. Die mittlerweile in den nationalen Gesetzen übernommenen Zielvorgaben sehen die Umsetzung der Maßnahmen bis 2015 vor, wobei Fristverlängerungen bzw. Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen in begründeten Fällen möglich sind.

 

Für das Erreichen der Bewirtschaftungsziele an oberirdischen Gewässern (§ 27 ff WHG) sind im Wesentlichen Maßnahmen zur Gewässerentwicklung und zur Herstellung der Durchgängigkeit erforderlich

 

Zielerreichungen über 2015 hinaus stehen vielfach unter Finanzierungs- und Planungsvor-behalt, die im Rahmen der Berichtspflichten gegenüber der EU in 2013 auszuräumen sind. Um hier ein entsprechendes Planungsgerüst zu haben, sind die wirksamen Maßnahmenpakete in einer zeitlichen Prioritätenabfolge darzustellen. Sie werden in sog. Umsetzungsfahrplänen zusammengeführt. Näheres dazu kann der Anlage 1 entnommen werden. Die Umsetzungsfahrpläne sollen bis Mitte 2012 dem Umweltministerium vorgelegt werden. Die Umsetzungsfahrpläne werden für all die Gewässer erstellt, für die die Erreichung der ökologischen Ziele bis 2015 nicht wahrscheinlich ist. Für den Kreis Coesfeld bedeutet dies, dass für alle Einzugsgebiete entsprechende Planungen erarbeitet werden müssen.

 

Im Kreis Coesfeld erfolgt die Erstellung des Umsetzungsfahrplans auf kooperativem Wege (vgl. hierzu u.a. SV-7-0990, 7-1261, 7-1324). Zur Unterstützung der Arbeiten zur Erstellung der Umsetzungsfahrpläne fördert das Land einen Koordinator “Wasserrahmenrichtlinie“, der nach dem Votum des „Runden Tisches Kreis Coesfeld“ beim Kreis angesiedelt werden soll. Ein entsprechender Antrag ist zwischenzeitlich gestellt worden, der Förderbescheid ist mittlerweile eingegangen (Landesanteil 80%). Die Förderung umfasst einen Zeitraum bis Ende 2012 und soll im Rahmen einer Projektstelle realisiert werden. Der Eigenanteil (20%) kann pauschaliert als Kosten eines Arbeitsplatzes und Verwaltungsgemeinkosten nach KGSt angesetzt werden ohne dass zusätzliche Mittel im Haushalt veranschlagt werden müssen.

 

Aufgaben des Koordinators werden sein:

-          Planung/ Einwerbung von Maßnahmen

-          Beratung der Wasser- und Bodenverbände, Städte- und Gemeinden

-          Beratung bei/ Erstellung von Förderanträgen

-          Öffentlichkeitsarbeit

-          Erstellung der Umsetzungsfahrpläne

 

Nach derzeitigem Kenntnisstand sollen Umsetzungsfahrpläne beinhalten:

 

Baseline-Maßnahmen:

 

Maßnahmen an Gewässern entfalten ihre volle Wirkung erst nach einigen Jahren. Die Wirkung jüngerer Maßnahmen hat sich daher in den Monitoring-Ergebnissen aus den Jahren 2006 bis 2008 noch nicht vollständig niederschlagen können. Insoweit sollen Maßnahmen seit 2003 als sog. „Baseline-Maßnahmen“ in die Umsetzungsfahrpläne aufgenommen werden.

 

Maßnahmen bis 2015:

 

Maßnahmen, deren Umsetzung bis 2015 beabsichtigt ist, sollen mindestens mit folgenden Angaben erfasst werden: Art der Maßnahme, Gewässerabschnitt bzw. Ort der Maßnahme, geschätzte Kosten, Träger, geplanter Umsetzungszeitraum. Wirkungsabschätzung auf das Gewässersystem.

 

Maßnahmen nach 2015:

 

Maßnahmen, die nach 2015 vorgesehen sind, sind zu umreißen.

 

Die Umsetzungsfahrpläne werden vergleichbar den im kommunalen Bereich bekannten Abwasserbeseitigungskonzepten in regelmäßigen Abständen fortzuschreiben sein. Im Laufe des Jahres wird das MUNLV hierzu nähere, landeseinheitliche Vorgaben machen.

 

Maßnahmenträger sind im Kreis Coesfeld die Städte und Gemeinden bzw. die Wasser- und Bodenverbände im Rahmen der Gewässerunterhaltung (§ 89 LWG, § 39 WHG). Ein differenzierter Überblick über die Ausbau- und Unterhaltungsträger ergibt sich aus der Tabelle auf der Seite 3 der Anlage 1. Sie sind aufgerufen, die erforderlichen Maßnahmen zu planen und schrittweise umzusetzen. Die Gewässerunterhaltung als auch Gewässerausbaumaßnahmen müssen sich an den Bewirtschaftungszielen ausrichten, insbesondere den Anforderungen des Maßnahmenprogramms entsprechen. Die zuständigen Wasserbehörden achten darauf, dass sich die Gewässer entsprechend den Bewirtschaftungszielen entwickeln und die Maßnahmenträger die erforderlichen Maßnahmen ergreifen (§ 100 WHG).

 

In Absprache mit der Bezirksregierung Münster soll die Erstellung der Umsetzungsfahrpläne sich an Gewässereinzugsgebieten (Anlage 2) ausrichten. Der Kreis Coesfeld wird gemäß Absprache für die Gewässereinzugsgebiete Stever und Heubach die Umsetzungsfahrpläne erstellen und für die Bereiche Berkel-, Vechte- und Emseinzugsgebiet Daten zuliefern.

 

Der Kreis Coesfeld begleitet und unterstützt darüber hinaus alle weiteren - das Kreisgebiet betreffenden - Kooperationen und berät als Genehmigungsbehörde die jeweiligen Maßnahmenträger.

Anlagen:

 

 

Programm Lebendige Gewässer – Umsetzungsfahrpläne

 

Darstellung der Flusseinzugsgebiete