Beschlussvorschlag:
Frau Elisabeth Gerdes wird mit Wirkung vom 01.07.2010 zur Prüferin des Rechnungsprüfungsamtes bestellt.
Begründung:
I. Problem
Bekanntlich nimmt der Kreis Coesfeld die Aufgaben nach dem SBG II im Rahmen der bis zum 31.12.2010 befristeten Option wahr. Die im SBG II verankerten Aufgaben der Innenrevision sind organisatorisch der Abt. 14 mit einem Stellenanteil von 0,5 zugeordnet. Seit Übernahme der Option ist das Aufgabenspektrum deutlich größer geworden, so dass der Stellenanteil nicht mehr ausreicht, um eine sachgerechte Prüfung vorzunehmen. Auch mit Blick auf die dauerhafte Wahrnehmung der Aufgaben ist daher vorgesehen, den Stellenanteil für die Innenrevision zu erhöhen.
Im Übrigen hat der Kreis Coesfeld bereits seit Jahren durch Delegationssatzungen verschiedene Aufgaben aus den Bereichen SGB XII, SGB II sowie SGB VIII auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden delegiert. Entsprechend einer Vereinbarung der Bürgermeisterkonferenz aus dem Jahr 2007 haben bislang die Rechnungsprüfungsämter der Städte Dülmen (für die Kommunen des südlichen Kreisgebietes) und Coesfeld (nördliches Kreisgebiet) bei Bedarf Personal zur Verfügung gestellt, um auf Wunsch der Kommunen die Prüfung der übertragenen Aufgaben vornehmen zu können und so die örtlichen Rechnungsprüfungsausschüsse zu unterstützen. Da insbesondere die Stadt Dülmen nicht mehr über die erforderlichen Personalressourcen verfügt, haben einige Kommunen das Rechnungsprüfungsamt des Kreises gebeten, künftig diese Prüfungen durchzuführen. Hierzu wird der Abschluss entsprechender öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen angestrebt.
II. Lösung
Um den o. g. Anforderungen gerecht werden zu können, werde ich Frau Kreisamtsrätin Elisabeth Gerdes (teilzeitbeschäftigt zu 50 %) bei gleichzeitiger Entbindung von ihrer bisherigen Funktion als Gleichstellungsbeauftragte mit Wirkung vom 01.07.2010 in das Rechnungsprüfungsamt umsetzen. Die an Frau Gerdes gerichtete Umsetzungsverfügung wurde unter den Vorbehalt gestellt, dass sie bis zur Bestellung durch den Kreistag Prüfungstätigkeiten nicht eigenverantwortlich ausüben darf.
III. Alternativen
Den zusätzlichen Personalanforderungen wird nicht
entsprochen.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Die Personalaufwendungen sind aus den im Personaletat zur Verfügung gestellten Mitteln zu decken. Eine Refinanzierung dieser Aufwendungen erfolgt durch Kostenerstattungen sowie aus Mitteln der Bundespauschale (soweit Aufgaben der Innenrevision für den Bereich des SGB II wahrgenommen werden).
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Der Kreistag ist gemäß § 26 Abs. 1 Buchst. p) der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen für die Abberufung bzw. Bestellung von Prüfern des Rechnungsprüfungsamtes zuständig.