Betreff
Planfeststellungsverfahren für eine Deponie der Klasse DK I in Dülmen Rödder
Vorlage
SV-8-0199
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

 

 

Der Bericht wird zur Kenntnis genommen.

Begründung:

 

Ausgangssituation

 

Der REMEX Coesfeld Gesellschaft für Baustoffaufbereitung mbH (im weiteren REMEX) wurde mit Schreiben vom 27.03.1996 die Genehmigung zur Verfüllung der ehem. Tongrube I „Firma Heinrich Schnermann“ erteilt. Anfang 1998 wurde mit den eigentlichen Verfüllarbeiten der Tongrube begonnen. Die Verfüllung der Tongrube erfolgte ausschließlich mit unbelasteten Bodenmaterialien und ist weitgehend abgeschlossen. Die Einhaltung der erforderlichen Untersuchungswerte wurde durch regelmäßige Kontrollanalysen, die dem Kreis COE vorgelegt wurden, überprüft. Darüber hinaus wurde der REMEX ebenfalls die Erlaubnis  erteilt, die in unmittelbarer Nachbarschaft westlich der K 13 gelegene sogenannte Tongrube II mit unbelasteten Bodenmaterialien kontrolliert aufzufüllen (Anlage 1).

 

Im Februar 2007 richtete sich die REMEX erstmals in einem Gespräch an die Abteilung Umwelt der Kreisverwaltung mit der Anfrage, ob aus Sicht der Abteilung Umwelt die Errichtung einer Deponie der Klasse DKI in der noch nicht verfüllten sog. Tongrube II zulässig sein könnte. Der REMEX wurde daraufhin erläutert, dass der Errichtung einer DK I Deponie innerhalb einer Grube grundsätzlich nicht zugestimmt werden könne, da Grubendeponien nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen. Spätere Kontrollen, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen sind bei Grubendeponien technisch nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich. Seitens der Abteilung Umwelt wurde daher darauf hingewiesen, dass eine DKI Deponie nur oberirdisch zulässig ist. Die Nutzung der verfüllten Tongrube I für eine Deponiefläche wurde seitens der Verwaltung vorbehaltlich des erforderlichen Genehmigungsverfahrens als technisch machbar angesehen. Vorteilhaft bei dieser Variante ist, dass keine bislang nicht genutzten Flächen in Anspruch genommen werden müssen.

 

Deponien werden auch zukünftig für schadstoffhaltige mineralische Abfälle eine erhebliche Bedeutung besitzen und für die Ablagerung dieser Abfälle, soweit sie keiner umweltverträglichen Verwertung zugeführt werden können bzw. deren Verwertung nicht dem Grundprinzip einer ökologischen Kreislaufwirtschaft entspricht, notwendig sein.

 

Zu derartigen Abfällen gehören primär recyclingfähige und nicht verwertbare mineralische Abfälle, vor allem Bauschutt, Bauabfälle, Straßenaufbruch, Gipsabfälle. Darüber hinaus sind Böden wie z. B. Bodenmaterial aus der Sanierung von Altlasten sowie Straßenbaumaßnahmen, belastetes Baggergut aus Gewässern und deren Auen typische Abfälle für derartige Deponien. Weiterhin können Abfälle aus verschiedenen gewerblichen und industriellen Prozessen, die nur einen geringen organischen Anteil aufweisen, unter Einhaltung definierter – und überwachter -stofflicher Grenzen der Deponieklasse I zugeordnet werden.

 

Rechtliche Situation

 

In § 1 (3) Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz – (ZustVU) vom 11.12.2007 ist bestimmt, dass die Unteren Umweltschutzbehörden zuständig sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 2 (1) ZustVU ist die Obere Umweltschutzbehörde zuständig, soweit es sich um Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Anlagen nach Anhang I der ZustVU handelt. In Anhang I  sind Deponien der Klasse II, III und IV aufgeführt. Der Kreis Coesfeld als Untere Umweltschutzbehörde  ist somit gemäß der ZustVU für Deponien der Klasse O und I zuständig.

 

Bei der Errichtung einer Deponie der Klasse I handelt es sich um eine Maßnahme von überörtlicher Bedeutung, für die ein Planfeststellungsverfahren nach Abfallrecht durchzuführen ist. Anlagen von überörtlicher Bedeutung sind nach § 38 BauGB zu beurteilen und bedürfen keiner Änderung des Flächennutzungsplanes vor Entscheidung über den Antrag. Nach § 38 BauGB sind im Planverfahren die städtebaulichen Belange der Standortgemeinde – hier Stadt Dülmen - zu berücksichtigen, entgegenstehende Festsetzungen eines FNP’s stellen keinen Mangel dar. Des Weiteren ist für die Errichtung einer entsprechenden Anlage kein B-Plan erforderlich, da nach § 38 BauGB die §§ 29 ff BauGB nicht anzuwenden sind.

 

Im Planfeststellungsverfahren ist zu prüfen, ob die Anlage als raumbedeutsame Anlage im Sinne des Landesplanungsgesetzes anzusehen ist und im Vorfeld die Änderung des GEP erforderlich ist. Im Rahmen der Abklärung der planungsrechtlichen Zulässigkeit erklärte die Bezirksregierung Münster mit Schreiben vom 09.01.2009, dass gegen die Errichtung einer Deponie der Klasse I in Dülmen-Rödder durch die REMEX aus Sicht der Raumordnung und Landesplanung keine Bedenken erhoben werden. Eine aktuelle Anpassung des GEP ist nicht erforderlich. Nach Auskunft der Bezirksplanungsbehörde erfüllt die geplante Anlage nicht die Kriterien einer raumbedeutsamen Anlage. Das Größenkriterium von 10 ha ist nicht erreicht. Ferner handelt es sich auch nicht um eine Anlage mit landesweit singulärem bzw. hervorgehobenen Charakter wie z.B. eine Verbrennungsanlage bzw. Sonderabfalldeponie oder ein Kraftwerk, die im GEP auch bei geringerer Flächennutzung darzustellen sind.

 

Die REMEX hat am 22.12.2009 die Genehmigungsunterlagen gemäß § 31 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (KrW / AbfG) zur Errichtung und zum Betrieb einer ortsfesten Abfallbeseitigungsanlage zur Lagerung von Abfällen inklusive einer Umweltverträglichkeitsprüfung beim Kreis Coesfeld (Abteilung 70 – Umwelt) eingereicht. Der Kreis hat die Unterlagen an die Träger öffentlicher Belange [TÖB] zur Prüfung und Stellungnahme weitergeleitet und öffentlich – nach ortsüblicher Bekanntmachung in der Tagespresse - zur Einsichtnahme bei der Stadt Dülmen vom 06.01.2010 bis 05.02.2010 ausgelegt. Eine Einwendungsberechtigung gem. § 73 Abs. 4 VwVfG NW bestand bis zum 19.02.2010.

 

Sachstand

 

Als Ergebnis der öffentlichen Auslage bzw. Beteiligung der TÖB kann folgender Sachverhalt festgestellt werden:

1.      Es erfolgten keine privatrechtlichen Einwendungen,

2.      es sind 21 Stellungnahmen von TÖB eingegangen, von denen folgende Stellungnahmen einer weitergehenden Bearbeitung bedürfen:

            Bezirksregierung Münster

            Geologischer Dienst NRW

            Landesbüro der Naturschutzverbände NRW

            Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland.

 

Die Bezirksregierung hat aus abfallplanerischer und abfallwirtschaftlicher Sicht eine

Stellungnahme mit Datum vom 22.01.2010 abgegeben. Am 25.02.2010 hat zusätzlich ein

Gespräch mit der Bezirksregierung Münster und dem Antragsteller stattgefunden.

 

Zu den Stellungnahmen der Bezirksregierung und des geologischen Dienstes sind nachfolgende

wesentliche Punkte zusammenzufassen:

 

 

     Die in der Deponieverordnung definierten Anforderungen an den Standort einer Deponie werden durch die gewählte Lage erfüllt.

     Die Erläuterungen zur Planrechtfertigung sind zu allgemein und bedürfen der Konkretisierung insbesondere hinsichtlich der Bedarfsanalyse.

     Die Setzungsbetrachtung und die Standsicherheitsnachweise sind nicht ausreichend und daher zu überarbeiten.

     Die Anforderungen an die Ausgleichsschicht unterhalb der Basisabdichtung der Deponie sind zu konkretisieren. Die Ausgleichsschicht muss nachweislich die gesetzlichen Anforderungen an eine technische Barriere erfüllen.

 

Zu den Stellungnahmen des Landesbüros der Naturschutzverbände NRW und des Bundes für

Umwelt und Naturschutz Deutschland sind nachfolgende wesentliche Punkte

zusammenzufassen:

 

     Die Stellungnahmen des Landesbüros und des BUND sind inhaltlich weitgehend wortgleich.

 

     Landesbüro und BUND sind der Auffassung, dass es sich nicht um eine Deponie der Klasse I handelt, da der Abfallartenkatalog eine Vielzahl gefährlicher Abfälle enthält. Sie beantragen daher die Aussetzung des Planfeststellungsverfahrens.

    

     Landesbüro und BUND sind der Auffassung, dass einzelne Abfälle aus dem Abfallartenkatalog nicht abgelagert werden dürfen, da sie unter Berücksichtigung des § 7 DepV nicht zugelassene Abfälle darstellen.

    

     Die Planrechtfertigung und die Darstellung des Bedarfs werden durch das Landesbüro und den BUND nicht gesehen.

 

Mit Datum vom 26.03.2010 wurde dem Kreis Coesfeld durch den Antragsteller eine Ergänzung zum Antrag vorgelegt. Diese enthält weitergehende Erläuterungen zur Notwendigkeit der Maßnahme und zum Bedarf einer Deponie der Klasse I. Die Standsicherheits- und Setzungsberechnungen wurden überarbeitet und ergänzt. Die Angaben zur technischen Barriere wurden definiert. Die Angaben zur Basisabdichtung wurden überarbeitet. Der Abfallartenkatalog wurde von 324 auf 234 Abfälle reduziert. Die Anzahl der als „gefährlich“ eingestuften Abfälle wurde dabei von 125 auf 35 reduziert.

 

Die Ergänzung wurde der Bezirksregierung und dem geologischen Dienst zur erneuten Stellungnahme vorgelegt. Ebenfalls wurde die Ergänzung dem Landesbüro der Naturschutzverbände mit der Bitte um erneute Stellungnahme zugeleitet. Die Stadt Dülmen erhielt die Ergänzung zur Kenntnisnahme.

 

Die Bezirksregierung kommt in ihrer Stellungnahme vom 07.05.2010 auf der Grundlage der Ergänzung nunmehr zu der Aussage, dass die Ableitung für den Bedarf insgesamt plausibel und nachvollziehbar ist. Wesentliche weitere Punkte der Stellungnahme sind:

 

     Für die Beurteilung von als gefährlich eingestuften Abfällen reichen die als Eluatkriterien

     festgelegten Grenzwerte der Tabelle 2 des  Anhangs 3 der DepV in den meisten Fällen nicht aus.

     Vielmehr sind bei gefährlichen Abfällen herkunftsbezogen ergänzend weitere charakteristische Parameter auch in der Originalsubstanz zu definieren und entsprechende Grenzwerte festzulegen.

    

     Für die Ablagerung von gefährlichen Abfällen ist eine Mengenbegrenzung vorzusehen.

    

     Abfälle mit hohen organischen Anteilen sind auszuschließen.

 

Der geologische Dienst meldet in seiner Stellungnahme vom 10.05.2010 weiterhin Nachforderungen zur Standsicherheitsberechnung an. Der Aufbau des Böschungsfußes ist zu ändern und die Standsicherheitsberechnungen und Setzungsberechnungen sind zu überarbeiten.

 

Seitens des Landesbüros der Naturschutzverbände NRW und des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland wurde mit Datum vom 19.05.2010 ebenfalls eine ergänzende Stellungnahme vorgelegt, die inhaltlich die Kritik der ersten Stellungnahme wieder aufnimmt.. Das Landesbüro und der BUND gehen darin davon aus, dass das Vorhaben den Zielen der Raumordnung und Regionalplanung sowie den Zielen des Krw-/AbfG und der Abfallrahmen-Richtlinie widerspricht. Außerdem ist das Vorhaben lt. Landesbüro der Naturschutzverbände aufgrund seiner nachteiligen Auswirkungen auf den Natur- und Artenschutz abzulehnen.

Es ist jedoch festzustellen, dass die sachliche Richtigkeit der Stellungnahme nicht in allen Punkten gegeben ist. Die Stellungnahme wird Gegenstand der nun im Planfeststellungsverfahren folgenden Erörterung mit dem Antragsteller und den Einwendern und Trägern öffentlicher Belange. Ein Termin für die Erörterung ist noch nicht festgesetzt.

 

Durch den Kreises Coesfeld als zuständige Behörde ist zum jetzigen Zeitpunkt der Antragsprüfung folgendes festzustellen:

 

Nach dem Stand der Prüfung sind die ergänzenden Aussagen zur Planrechtfertigung ausreichend. Der Bedarf wird nachvollziehbar dargelegt. Die technische Barriere und das Basisabdichtungssystem entsprechen den gesetzlichen Anforderungen. Die überarbeiteten Setzungsberechnungen und Standsicherheitsnachweise sind in der nun mit dem geologischen Dienst erörterten Ausbauweise systematisch abgestimmt, bedürfen aber noch der abschließenden Prüfung.

 

Von den 34 aktuell beantragten - im Abfallkatalog als „gefährlich“ eingestuften - Abfälle sind nach

Prüfung durch die Abteilung Umwelt weitere 6 Abfallarten zu streichen. Dabei handelt es sich um

Stäube und Schlämme. Eine Abfallart wurde durch den Antragsteller zurückgenommen.

 

Darüber hinaus sind weitere 12 sonstige Abfallarten zu streichen, die einem Vorrang der

Verwertung unterliegen oder deren organischer Anteil grundsätzlich für eine Ablagerung auf einer

Deponie der Klasse I als zu hoch anzunehmen ist.

 

Für die 27 verbleibenden und zulässigen im Abfallkatalog als „gefährlich“ eingestuften Abfälle ist

seitens des Kreises beabsichtigt, zusätzlich zu den gesetzlich festgelegten Grenzwerten

herkunftsbezogene ergänzende charakteristische Parameter auch in der Originalsubstanz zu

definieren und entsprechende Grenzwerte festzulegen. Zusätzlich soll für die speziell

ausgewiesenen Ablagerungsbereiche eine mengenmäßige Begrenzung festgelegt werden.

 

 

 

 

 

Anlagen:

 

 

 

Lageplan