Betreff
Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Verwendung von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Vorlage
SV-8-0207
Aktenzeichen
10.70.00
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

Begründung:

 

I.   Problem

Die Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragte mit Schreiben vom 19.01.2010, dass bei der Beschaffung von Waren Produkte aus ausbeuterischer Kinderarbeit keine Verwendung finden und sich der Kreis Coesfeld dafür aktiv einsetzt (Sitzungsvorlage 8-0120). Die Vergaberichtlinien sollten dahingehend erweitert werden, dass im Rahmen von Ausschreibungen entsprechende Nachweise bzw. Selbstverpflichtungsklauseln gefordert werden, mit denen der Anbieter versichert, dass die zu beschaffenden Produkte ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt werden, bei Nichtvorlage entsprechender Nachweise erfolge der Ausschluss. Die Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Kreises und andere Firmen / Gesellschaften, an denen der Kreis Coesfeld beteiligt ist, sollten aufgefordert werden, in gleicher Weise zu verfahren bzw. entsprechende Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben.

 

In der Kreisausschusssitzung am 22.02.2010 habe ich diesen Vorschlag begrüßt und erklärt, dass versucht werde, einen praktikablen Weg zu erarbeiten, der dem Anliegen Rechnung trägt.

 

Für die SPD-Kreistagsfraktion regte Ktabg. Havermeier eine Ausweitung des Prüfauftrages auf sich anbietende mögliche sonstige Kriterien an.

 

Ohne förmliche Abstimmung wurde die Beratung des Tagesordnungspunktes in der Sitzung vom 22.02.2010 in die nächste Sitzungsfolge geschoben.

 

Aufgegriffen wurde in der Zwischenzeit die angesprochene Thematik durch den „Gemeinsamen Runderlass zur Vermeidung der Beschaffung von Produkten aus schlimmsten Formen der Kinderarbeit“ des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 23.03.2010, bekannt gegeben im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen am 14.05.2010 (Anlage 1), mit dem die Beschaffung von Waren durch die öffentliche Verwaltung ausgeschlossen werden soll, soweit sie unter Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind.

 

Das gilt sowohl für Waren, die noch herzustellen oder zu beschaffen sind, als auch für die Verwendung bereits von Lieferanten beschaffter (Lager-)Waren. Anwendung finden sollen diese Bestimmungen für die im Erlass näher bezeichneten Produktgruppen (z. B. Landwirtschaftliche Produkte, Bleistifte und Radiergummis, Lederprodukte).

 

Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird dieser Erlass zur Anwendung empfohlen.

 

Ein weiterer Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie vom 12.04.2010, bekannt gegeben im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.05.2010 (Anlage 2), befasst sich mit der „Berücksichtigung von Aspekten des Umweltschutzes und der Energieeffizienz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“.

 

Ziel dieser Regelungen ist, dass grundsätzlich bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Aspekte des Umweltschutzes und der Energieeffizienz zu berücksichtigen sind.

Weiterführende Hinweise hierzu, z. B. eine Lebenszykluskostenberechnung besonders relevanter Produktgruppen, finden sich im Internet-Vergabeportal des Landes Nordrhein-Westfalen.

 

Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird dieser Erlass ebenfalls zur Anwendung empfohlen.

 

In der aktuellen Geschäftsanweisung über die Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen beim Kreis Coesfeld sind bereits Regelungen über die Berücksichtigung des Umweltschutzes enthalten.

 

 

II.  Lösung

Die „Geschäftsanweisung über die Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen beim Kreis Coesfeld“ werde ich zum 01.07.2010 anpassen und die Anwendung des Runderlasses zur Vermeidung der Beschaffung von Produkten aus schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 23.03.2010 sowie den Runderlass zur Berücksichtigung von Aspekten des Umweltschutzes und der Energieeffizienz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.04.2010 für verbindlich erklären.

 

Ferner werde ich darauf hinwirken, dass die v. g. Runderlasse auch von der Wirtschaftförderungsgesellschaft des Kreises Coesfeld sowie den Wirtschaftsbetrieben des Kreises Coesfeld entsprechend angewendet werden.

 

III. Alternativen

keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

keine

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Zuständig für die Entscheidungen ist der Landrat gem. § 42 KrO NRW.