Betreff
Umsetzung des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) im Kreis Coesfeld; Kategorisierung der SGB II - Leistungsberechtigten
Vorlage
SV-8-0236
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

-          ohne

-          Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

 

Begründung:

 

I.   Problem

I.   Problem

Seit dem 01.01.2005 setzt der Kreis Coesfeld als einer von bundesweit 69 Optionskommunen das Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) in alleiniger Trägerschaft um und hat damit die Verantwortung für alle leistungsberechtigten Langzeitarbeitslosen im Kreis Coesfeld übernommen.

 

Im Rahmen der 2. Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit am 14.06.2010 (SV-8-0172) ist zugesagt worden, eine differenzierte Klassifizierung der SGB II – Kundinnen und Kunden hinsichtlich ihrer Arbeitsmarktnähe zu erstellen und hierüber in der nächsten Ausschusssitzung zu berichten.

 

II. Lösung

Zunächst wird die Entwicklung der Personen, die Leistungen nach dem SGB II erhalten, die Zahl der Bedarfsgemeinschaften, die Zahl der Arbeitslosen im Rechtskreis des SGB II sowie die Zahl der Vermittlungen auf den ersten Arbeitsmarkt  im ersten Halbjahr 2010 dargestellt.

 

Sodann zeigen Grafiken die geschlechterspezifische Zusammensetzung der erwerbsfähigen SGB II – Leistungsberechtigten und ihre Verteilung auf die einzelnen Kategorien.


Entwicklung der Zahl der Personen, die Leistungen nach dem SGB II erhalten

 

 

Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten alle Personen, zwischen 15 und 65 Jahren die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kreis Coesfeld haben, Leistungen nach dem SGB II durch die Zentren für Arbeit im Kreis Coesfeld. Zusätzlich werden Geldleistungen (Sozialgeld) an nicht erwerbsfähige Haushaltsangehörige geleistet (Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger).

 

 

 


Entwicklung der Zahl der SGB II - Bedarfsgemeinschaften

Alle SGB – Leistungsempfänger bilden u.a. mit Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft sowie den unverheirateten hilfebedürftigen Kindern bis 25 Jahren im Haushalt eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II. 

 


Entwicklung der Zahl der Arbeitslosen

Als arbeitslos gelten gemäß § 16 Absatz 2 SGB III alle Personen, die beim Anspruch auf Arbeitslosengeld I und / oder Arbeitslosengeld II

·                     vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten,

·                     eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stehen und sich arbeitslos gemeldet haben.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik gelten nicht als arbeitslos. Ebenso Personen, die u.a.

·                     mehr als zeitlich geringfügig erwerbstätig sind (mindestens 15 Wochenstunden),

·                     nicht arbeiten dürfen oder können,

·                     ihre Verfügbarkeit einschränken,

·                     arbeitsunfähig erkrankt sind,

·                     Schüler, Studenten und Schulabgänger, die nur eine Ausbildungsstelle suchen.

 

 

 

 


 

Vermittlungen auf den ersten Arbeitsmarkt

Als Vermittlung auf den ersten Arbeitsmarkt wird jede Integration in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, eine geringfügige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden oder eine Selbständigkeit gezählt.

Hinweis:          Bei den o.a. Vermittlungsergebnissen auf den ersten Arbeitsmarkt sind die ausgeübten Plus-Jobs zur Vorbereitung einer Arbeitsmarktintegration nicht berücksichtigt worden.

 

 

 

 


Einstufung der erwerbsfähigen SGB II – Leistungsberechtigten nach Kategorien

Erfolgreich wird die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nur dann, wenn es gelingt, möglichst viele SGB II – Leistungsberechtigte nachhaltig in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. In vielen Fällen ist aufgrund der Arbeitsmarktferne eine unmittelbare Vermittlung nicht möglich.

 

Um den tatsächlichen aktuellen und künftigen Bedarf an Gruppenangeboten und Förderinstrumenten genauer bestimmen zu können, hat der Kreis Coesfeld im Jahr 2007 das nachfolgende System zur systematischen Einstufung der Arbeitsmarktnähe der SGB II – Leistungsberechtigten eingeführt. Die Umsetzung dieses Kundenkategorisierungssystems erfolgt durch das Fallmanagement sowie die Hilfeplanung. Die Erfassung und Auswertung erfolgt über das kreisweit eingesetzte Programm „compASS“.

 

Die stetige Überprüfung und ggf. Fortschreibung erfolgt im Zuge jedes weiteren Beratungsgespräches seitens des Fallmanagements bzw. der Hilfeplanung. So ist gewährleistet, dass die erfasste Einstufung immer den Entwicklungsprozess widerspiegelt.

 

Folgende Einstufungen sind hierbei möglich:

 

A = Direkt vermittelbare Kundinnen und Kunden

Die Kundinnen und Kunden sind voll arbeitsmarktfähig, motiviert, haben kaum Vermittlungshemmnisse und können sich selbst helfen. Sie benötigen Suchhilfen, z. B. Vermittlungsvorschläge, Selbstinformations- oder Coachingangebote, ggf. noch ein Bewerbertraining.

 

B = Kundinnen und Kunden mit geringem Qualifikationsbedarf

Kundinnen und Kunden mit leichtem Unterstützungsbedarf, z. B. Auffrischung von Kenntnissen, leichte Sprachschwierigkeiten. Durch kurzzeitige Vorbereitungsmaßnahmen oder eine betriebliche Einarbeitung (Praktikum) können die Kundinnen und Kunden ihre Vermittlungshemmnisse abbauen.

 

C = Kundinnen und Kunden mit komplexem Qualifizierungsbedarf

Die Kundinnen und Kunden müssen ihre beruflichen Qualifikationen und Kenntnisse den Markterfordernissen anpassen. Sie benötigen daher insbesondere Qualifizierungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen, die zeitlich mehrere Monate umfassen. Zu der Zielgruppe gehören auch Personen, die nur mit einem hohen zusätzlichen Aufwand vermittelbar sind.

 

D = Kundinnen und Kunden die zeitlich befristet oder auf absehbare Zeit nicht vermittelbar und/oder qualifizierbar sind

Die Kundinnen und Kunden sind generell vermittelbar, aber aufgrund von speziellen „Hemmnissen“ (z.B. Schwangerschaft, Erziehungszeit, Krankenhausaufenthalt, Schul- oder Berufsausbildung) zurzeit nicht vermittelbar. Nach Beendigung dieser „Hemmniszeiten“ erfolgt eine Neueinstufung.

 

E = Maßnahme- und sanktionsresistente auf unabsehbare Zeit nicht vermittelbare Kundinnen und Kunden

Die Kundinnen und Kunden sind generell den Bereichen A-C zuzuordnen, jedoch aufgrund von fehlender Motivation und Maßnahmeverweigerung („Maßnahmeresistenz“) nicht vermittelbar. Bei diesen Kunden sind selbst mehrere Sanktionen ohne Wirkung geblieben.

 

F = andere auf unabsehbare Zeit nicht vermittelbare Kundinnen und Kunden

Kundinnen und Kunden mit massiven Vermittlungshemmnissen ohne gegenwärtige Eingliederungschancen. Für diese Menschen geht es in erster Linie um die Sicherung ihrer Grundbedürfnisse. Sie erfüllen jedoch die Voraussetzungen der Erwerbsfähigkeit gemäß § 8 SGB II, wonach sie grundsätzlich mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig sein können.

Problemlagen:

  • Alkohol- und Suchterkrankung (Substitution)
  • psychische Erkrankungen
  • massive Behinderungen
  • Grenzfälle zum SGB XII (Übergang zur Erwerbsunfähigkeit / zur Altersrente)

 

U = Neukundinnen und Neukunden ohne bisherige Einstufung

Kundinnen und Kunden die sich erst neu im SGB II – Leistungsbezug im Kreis Coesfeld befinden und deren Eingangsprofiling noch nicht abgeschlossen ist.

 

 

Die nachfolgenden Schaubilder stellen die Aufteilung der SGB II – Leistungsberechtigten in die einzelnen Kategorien zum Stand Juni 2010 da.

 

1.        Aufteilung aller erwerbsfähigen SGB II - Leistungsberechtigten nach Kategorien

 

 

 


 

2.        Aufteilung der weiblichen erwerbsfähigen SGB II - Leistungsberechtigten nach Kategorien

 

 

3.        Aufteilung der männlichen erwerbsfähigen SGB II - Leistungsberechtigten nach Kategorien

 

 


 

4.        Geschlechterspezifische Aufteilung der erwerbsfähigen SGB II  - Leistungsberechtigten der Kategorie A nach verschiedenen Altersgruppen

 

 

5.        Geschlechterspezifische Aufteilung der erwerbsfähigen SGB II  - Leistungsberechtigten der Kategorie B nach verschiedenen Altersgruppen

 

 


 

6.        Geschlechterspezifische Aufteilung der erwerbsfähigen SGB II  - Leistungsberechtigten der Kategorie C nach verschiedenen Altersgruppen

 

 

 

 

7.        Geschlechterspezifische Aufteilung der erwerbsfähigen SGB II  - Leistungsberechtigten der Kategorie D nach verschiedenen Altersgruppen

 

 

 


 

8.        Geschlechterspezifische Aufteilung der erwerbsfähigen SGB II  - Leistungsberechtigten der Kategorie E nach verschiedenen Altersgruppen

 

 

 

9.        Geschlechterspezifische Aufteilung der erwerbsfähigen SGB II  - Leistungsberechtigten der Kategorie F nach verschiedenen Altersgruppen

 

 

 


 

10.    Geschlechterspezifische Aufteilung der erwerbsfähigen SGB II  - Leistungsberechtigten der Kategorie U nach verschiedenen Altersgruppen

 

 

III. Alternativen

Keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Keine

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach dem Beschluss des Kreistages vom 11.11.2009 (Regelung der Befugnisse der Ausschüsse) ist hier die Zuständigkeit des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit gegeben.