Beschlussvorschlag:
- ohne
- Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
I. Problem
I. Problem
Seit dem 01.01.2005 setzt der Kreis Coesfeld als einer von bundesweit 69
Optionskommunen das Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) in alleiniger
Trägerschaft um und hat damit die Verantwortung für alle leistungsberechtigten
Langzeitarbeitslosen im Kreis Coesfeld übernommen.
Im Rahmen der 2. Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Senioren
und Gesundheit am 14.06.2010 (SV-8-0172) ist zugesagt worden, eine
differenzierte Klassifizierung der SGB II – Kundinnen und Kunden hinsichtlich
ihrer Arbeitsmarktnähe zu erstellen und hierüber in der nächsten
Ausschusssitzung zu berichten.
II. Lösung
Zunächst wird die Entwicklung der Personen, die Leistungen nach dem SGB
II erhalten, die Zahl der Bedarfsgemeinschaften, die Zahl der Arbeitslosen im
Rechtskreis des SGB II sowie die Zahl der Vermittlungen auf den ersten
Arbeitsmarkt im ersten Halbjahr 2010
dargestellt.
Sodann zeigen Grafiken die geschlechterspezifische Zusammensetzung der
erwerbsfähigen SGB II – Leistungsberechtigten und ihre Verteilung auf die
einzelnen Kategorien.
Entwicklung der Zahl der Personen, die Leistungen nach dem SGB II
erhalten
Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten alle Personen, zwischen 15 und 65 Jahren
die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Kreis Coesfeld haben, Leistungen nach dem SGB II durch die Zentren für Arbeit
im Kreis Coesfeld. Zusätzlich werden Geldleistungen (Sozialgeld) an nicht
erwerbsfähige Haushaltsangehörige geleistet (Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger).
Entwicklung der Zahl der SGB II - Bedarfsgemeinschaften
Alle SGB – Leistungsempfänger bilden u.a. mit Ehegatten, Lebenspartnern
oder Partnern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft sowie den unverheirateten
hilfebedürftigen Kindern bis 25 Jahren im Haushalt eine Bedarfsgemeinschaft im
Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II.
Entwicklung der Zahl der Arbeitslosen
Als arbeitslos gelten gemäß § 16 Absatz
2 SGB III alle Personen, die beim Anspruch auf Arbeitslosengeld I und / oder
Arbeitslosengeld II
·
vorübergehend nicht in einem
Beschäftigungsverhältnis stehen oder weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten,
·
eine versicherungspflichtige Beschäftigung
suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stehen und sich
arbeitslos gemeldet haben.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen
der aktiven Arbeitsmarktpolitik gelten nicht als arbeitslos. Ebenso Personen,
die u.a.
·
mehr als zeitlich geringfügig erwerbstätig
sind (mindestens 15 Wochenstunden),
·
nicht arbeiten dürfen oder können,
·
ihre Verfügbarkeit einschränken,
·
arbeitsunfähig erkrankt sind,
·
Schüler, Studenten und Schulabgänger, die nur
eine Ausbildungsstelle suchen.
Vermittlungen auf den ersten Arbeitsmarkt
Als Vermittlung auf den ersten Arbeitsmarkt wird jede Integration
in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, eine geringfügige
Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden oder eine Selbständigkeit
gezählt.
Hinweis: Bei den o.a. Vermittlungsergebnissen auf den ersten
Arbeitsmarkt sind die ausgeübten Plus-Jobs zur Vorbereitung einer
Arbeitsmarktintegration nicht berücksichtigt worden.
Einstufung der erwerbsfähigen SGB II – Leistungsberechtigten nach
Kategorien
Erfolgreich wird die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nur
dann, wenn es gelingt, möglichst viele SGB II – Leistungsberechtigte nachhaltig
in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. In vielen Fällen ist aufgrund der
Arbeitsmarktferne eine unmittelbare Vermittlung nicht möglich.
Um den tatsächlichen aktuellen und künftigen Bedarf an Gruppenangeboten
und Förderinstrumenten genauer bestimmen zu können, hat der Kreis Coesfeld im
Jahr 2007 das nachfolgende System zur systematischen Einstufung der
Arbeitsmarktnähe der SGB II – Leistungsberechtigten eingeführt. Die Umsetzung
dieses Kundenkategorisierungssystems erfolgt durch das Fallmanagement sowie die
Hilfeplanung. Die Erfassung und Auswertung erfolgt über das kreisweit
eingesetzte Programm „compASS“.
Die stetige Überprüfung und ggf. Fortschreibung erfolgt im Zuge jedes
weiteren Beratungsgespräches seitens des Fallmanagements bzw. der Hilfeplanung.
So ist gewährleistet, dass die erfasste Einstufung immer den Entwicklungsprozess
widerspiegelt.
Folgende Einstufungen sind hierbei möglich:
A = Direkt vermittelbare Kundinnen und
Kunden
Die Kundinnen und Kunden sind voll
arbeitsmarktfähig, motiviert, haben kaum Vermittlungshemmnisse und können sich
selbst helfen. Sie benötigen Suchhilfen, z. B. Vermittlungsvorschläge,
Selbstinformations- oder Coachingangebote, ggf. noch ein Bewerbertraining.
B =
Kundinnen und Kunden mit geringem Qualifikationsbedarf
Kundinnen und Kunden mit leichtem
Unterstützungsbedarf, z. B. Auffrischung von Kenntnissen, leichte Sprachschwierigkeiten.
Durch kurzzeitige Vorbereitungsmaßnahmen oder eine betriebliche Einarbeitung
(Praktikum) können die Kundinnen und Kunden ihre Vermittlungshemmnisse abbauen.
C = Kundinnen und Kunden mit komplexem
Qualifizierungsbedarf
Die Kundinnen und Kunden müssen ihre
beruflichen Qualifikationen und Kenntnisse den Markterfordernissen anpassen.
Sie benötigen daher insbesondere Qualifizierungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen,
die zeitlich mehrere Monate umfassen. Zu der Zielgruppe gehören auch Personen,
die nur mit einem hohen zusätzlichen Aufwand vermittelbar sind.
D = Kundinnen und Kunden die zeitlich
befristet oder auf absehbare Zeit nicht vermittelbar und/oder qualifizierbar
sind
Die Kundinnen und Kunden sind generell
vermittelbar, aber aufgrund von speziellen „Hemmnissen“ (z.B. Schwangerschaft,
Erziehungszeit, Krankenhausaufenthalt, Schul- oder Berufsausbildung) zurzeit
nicht vermittelbar. Nach Beendigung dieser „Hemmniszeiten“ erfolgt eine
Neueinstufung.
E = Maßnahme- und sanktionsresistente auf
unabsehbare Zeit nicht vermittelbare Kundinnen und Kunden
Die Kundinnen und Kunden sind generell den
Bereichen A-C zuzuordnen, jedoch aufgrund von fehlender Motivation und
Maßnahmeverweigerung („Maßnahmeresistenz“) nicht vermittelbar. Bei diesen
Kunden sind selbst mehrere Sanktionen ohne Wirkung geblieben.
F = andere auf unabsehbare Zeit nicht
vermittelbare Kundinnen und Kunden
Kundinnen und Kunden mit massiven
Vermittlungshemmnissen ohne gegenwärtige Eingliederungschancen. Für diese
Menschen geht es in erster Linie um die Sicherung ihrer Grundbedürfnisse. Sie
erfüllen jedoch die Voraussetzungen der Erwerbsfähigkeit gemäß § 8 SGB II,
wonach sie grundsätzlich mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig sein
können.
Problemlagen:
- Alkohol- und Suchterkrankung (Substitution)
- psychische Erkrankungen
- massive Behinderungen
- Grenzfälle zum SGB XII (Übergang zur Erwerbsunfähigkeit / zur
Altersrente)
U = Neukundinnen und Neukunden ohne
bisherige Einstufung
Kundinnen und Kunden die sich erst neu im SGB II –
Leistungsbezug im Kreis Coesfeld befinden und deren Eingangsprofiling noch
nicht abgeschlossen ist.
Die nachfolgenden Schaubilder stellen die Aufteilung
der SGB II – Leistungsberechtigten in die einzelnen Kategorien zum Stand Juni
2010 da.
1.
Aufteilung aller
erwerbsfähigen SGB II - Leistungsberechtigten nach Kategorien
2.
Aufteilung der weiblichen
erwerbsfähigen SGB II - Leistungsberechtigten nach Kategorien
3.
Aufteilung der männlichen
erwerbsfähigen SGB II - Leistungsberechtigten nach Kategorien
4.
Geschlechterspezifische
Aufteilung der erwerbsfähigen SGB II -
Leistungsberechtigten der Kategorie A nach verschiedenen Altersgruppen
5.
Geschlechterspezifische
Aufteilung der erwerbsfähigen SGB II -
Leistungsberechtigten der Kategorie B nach verschiedenen Altersgruppen
6.
Geschlechterspezifische
Aufteilung der erwerbsfähigen SGB II -
Leistungsberechtigten der Kategorie C nach verschiedenen Altersgruppen
7.
Geschlechterspezifische
Aufteilung der erwerbsfähigen SGB II -
Leistungsberechtigten der Kategorie D nach verschiedenen Altersgruppen
8.
Geschlechterspezifische
Aufteilung der erwerbsfähigen SGB II -
Leistungsberechtigten der Kategorie E nach verschiedenen Altersgruppen
9.
Geschlechterspezifische
Aufteilung der erwerbsfähigen SGB II -
Leistungsberechtigten der Kategorie F nach verschiedenen Altersgruppen
10. Geschlechterspezifische Aufteilung der erwerbsfähigen SGB II - Leistungsberechtigten der Kategorie U nach
verschiedenen Altersgruppen
III. Alternativen
Keine
IV.
Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach dem Beschluss des Kreistages vom
11.11.2009 (Regelung der Befugnisse der Ausschüsse) ist hier die Zuständigkeit
des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit gegeben.