Betreff
Bildungsangebote der Berufskollegs für schulpflichtige Jugendliche
Vorlage
SV-8-0255
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

ohne

 

 

Der Ausschuss nimmt den Bericht über die Bildungsangebote der Berufskollegs für schulpflichtige Jugendliche zur Kenntnis.

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

II.  Lösung

III. Alternativen

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

 

I. – V.

 

Auf Antrag der Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurde in der Sitzung des Ausschusses für Schule, Kultur und Sport am 21.06.2010 über den Tagesordnungspunkt „Zielformulierung zur Produktinformation - Produkt 40.01.01-“  beraten.

Die Entscheidung über den Beschlussvorschlag wurde bis zur Sitzung am 20.09.2010 zurückgestellt. Auf TOP 3 der Sitzung wird insoweit verwiesen.

In der Sitzung am 21.06.2010 wurde vereinbart, dass zur Vorbereitung der erneuten Beratung seitens der Berufskollegs und der Agentur für Arbeit über die Bildungsangebote berichtet wird.

 

Der Schulleiter des Pictorius-Berufskollegs des Kreises Coesfeld, Herr Oberstudiendirektor Kortekamp, wird über die Bildungsangebote der Berufskollegs informieren.

Weiter hat Herr Hetgens (Agentur für Arbeit Coesfeld / Teamleiter U 25) zugesagt, über die Vermittlung von Jugendlichen in Bildungsangebote zu berichten.

 

Zum rechtlichen Hintergrund wird angemerkt, dass gemäß § 38 Schulgesetz nach der Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I die Schulpflicht in der Sekundarstufe II beginnt. Die Pflicht wird erfüllt durch den Besuch eines Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II (Gymnasium, Gesamtschule). Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie achtzehn Jahre alt werden.

Vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres endet die Schulpflicht mit dem erfolgreichen Abschluss eines vollzeitschulischen Bildungsganges (z. B. Berufsorientierungsjahr).

Bei Beginn eines Berufsausbildungsverhältnisses vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres besteht ebenfalls Schulpflicht