Betreff
Einladung zur "Großen Landkreisversammlung" des Landkreistages NRW am 27.10.2010
Vorlage
SV-8-0269
Aktenzeichen
10 11 33a
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

An der „Großen Landkreisversammlung“ des Landkreistages NRW am 27.10.2010 im Kreis Recklinghausen nehmen neben dem Landrat und der 1. stellvertretenden Landrätin folgende Kreistagsabgeordnete teil:

 

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Den vorgenannten Kreistagsabgeordneten wird gem. § 9 Abs. 7 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld die Dienstreisegenehmigung für die Teilnahme an der „Großen Landkreisversammlung“ erteilt.

Begründung:

 

I.   Problem

Am 27.10.2010 findet anlässlich des Kulturhauptstadtjahres Ruhr 2010 eine „Große Landkreisversammlung“ des Landkreistages NRW im Kreis Recklinghausen statt. Auf Anregung des Kreises Recklinghausen hat die Geschäftsstelle des Landkreistages NRW inzwischen für den Veranstaltungstag den Revue-Palast Ruhr auf der Zeche Ewald in Herten angemietet und einen Rahmen für den zeitlichen Ablauf der Veranstaltung abgestimmt. Hauptrednerin der Landkreisversammlung soll Ministerpräsidentin Hannelore Kraft sein.

Eingeladen sind hierzu der Landrat, die 1. stellvertretende Landrätin und zusätzlich bis zu sechs Kreistagsabgeordnete.

Für die 1. stellvertretende Landrätin gilt die Dienstreisegenehmigung nach § 9 Abs. 7 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld als erteilt. Die bis zu sechs weiteren Kreistagsabgeordneten benötigen eine Dienstreisegenehmigung gem. § 9 Abs. 7 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld.

 

II.  Lösung

Die Kreistagsfraktionen schlagen die sechs Kreistagsabgeordneten vor, die gemäß Vorankündigung des Landkreistages NRW an der Veranstaltung neben dem Landrat und der 1. stellvertretenden Landrätin teilnehmen sollen.

 

III. Alternativen

Auf eine Teilnahme der sechs Kreistagsabgeordneten als beratende Delegierte an der „Großen Landkreisversammlung“ wird verzichtet.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Fahrtkostenentschädigung und Verdienstausfallersatz sind im Haushalt veranschlagt.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 26 Abs. 5 KrO NRW ist der Kreistag zuständig.