Beschlussvorschlag:
Die
im Entwurf beigefügte Satzung über die Benutzung des Rettungsdienstes und die
Erhebung von Gebühren (Anlage 2) wird beschlossen.
Begründung:
I. Problem
Für die Benutzung des
Rettungsdienstes sind gem. § 15 Rettungsgesetz NRW zur Deckung des dem Träger
entstehenden Aufwandes Gebühren zu erheben. Die Gebührensätze sind gem. § 76
Gemeindeordnung i. V. m. § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) kostendeckend
festzusetzen.
Die derzeit gültigen
Gebührensätze sind seit dem 01.01.2007 unverändert. Es ist festzustellen, ob
diese Gebührensätze dem voraussichtlich in 2011 entstehenden Aufwand
entsprechen.
II. Lösung
Die Entwicklung des
Aufwandes von der Kalkulation für das Jahr 2010 über das hochgerechnete Betriebsergebnis 2010 zum Kalkulationsjahr 2011
stellt sich nach Gesamtsummen wie folgt dar:
|
Kalkulation 2010 |
Prognose BE 2010 |
Kalkulation 2011 |
Personalkosten |
5.174.739 € |
5.113.100 € |
5.407.551 € |
Kalkulatorische Kosten |
846.908 € |
817.444 € |
770.814 € |
Sachkosten Vertragspartner |
667.438 € |
737.748 € |
784.496 € |
Sachkosten Kreis Coesfeld |
1.421.838 € |
1.459.095 € |
1.430.838 € |
Summen: |
8.110.923 € |
8.127.387 € |
8.393.699 € |
Im Einzelnen wird auf die Gegenüberstellung der Hochrechnung des
Betriebsergebnisses 2010 mit den Ansätzen der Gebührenkalkulation 2011
verwiesen (vgl. Anlage 3).
Neben dem Aufwand sind gem. § 6 KAG die Über- und Unterdeckungen der
Vorjahre innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren auszugleichen. Die derzeitige
Unterdeckung aus 2009 im Saldo von 9.753,88 € soll als zusätzlicher
Kostenansatz in 2011 ausgeglichen werden.
Für das Jahr 2010 wurde ein hochgerechnetes Betriebsergebnis von – 17.561,67
€ ermittelt (s. Anlage 4). Zu dieser Hochrechnung führten geringfügig höhere
Kosten als kalkuliert. Die Gebühreneinnahmen werden in der kalkulierten Höhe
prognostiziert, allein zwischen den Leistungsarten gibt es Verschiebungen
aufgrund gegenüber der Kalkulation weniger stark gestiegener Einsatzzahlen der
Notfallrettung und höherer Einsatzzahlen im Krankentransport.
Die Gründe für die Erhöhung des
Aufwandes im Jahre 2011 im Vergleich zum hochgerechneten Betriebsergebnis 2010
sind aus der Anlage 3 ersichtlich und ergeben sich weitestgehend aus der
Umsetzung der Fünften Fortschreibung des Bedarfsplans für den Rettungsdienst
(vgl. SV-8-0287). Dabei wurde kalkuliert, dass die notwendigen
Personaleinstellungen spätestens zum 01.04.2011 vollzogen sind und somit ab
diesem Zeitpunkt zusätzliche Personalkosten anfallen.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte beträgt der durch Gebühren
zu deckende Gesamtaufwand für das Kalkulationsjahr 2011 8.393.699 €.
Dem lt. Gebührenkalkulation für das Betriebsjahr 2011 ermittelten
Aufwand stehen geplante Gebühreneinnahmen aus den vorgeschlagenen neuen
Gebührensätzen in gleicher Höhe gegenüber.
Im Einzelnen wird auf die Gebührenbedarfsberechnung 2011 (s. Anlage 1)
verwiesen.
Entscheidenden Einfluss auf die Gebührensätze hat wegen der
dominierenden Vorhaltekosten die Kalkulation der Summe der zu erwartenden
Einsätze und der Einsatzkilometer. Die in der Gebührenkalkulation für 2011
berücksichtigten Zahlen sind das Ergebnis der im Jahre 2010 hochgerechneten
Einsätze und einer Einschätzung der weiteren Entwicklung im kommenden Jahr
(vgl. Anlage 5).
In dem als Anlage 2 beigefügten Satzungsentwurf wurden die Änderungen
umgesetzt.
Den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen
Berufsgenossenschaften wurde mit Schreiben vom 04.11.2010 gemäß § 14 RettG der
Entwurf dieser Satzung zur Stellungnahme und Erörterung zugeleitet, die bis zur
Drucklegung dieser Sitzungsvorlage noch nicht vorlagen. Hierzu wird in der
Sitzung mündlich berichtet.
III. Alternativen
Aus sachlicher Sicht werden keine Alternativen vorgeschlagen.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Durch die Kalkulation kostendeckender Gebühren und den notwendigen Ausgleich sich ergebender Über- und Unterdeckungen ergeben sich für den Kreishaushalt keine Konsequenzen.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Buchst. f) der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.