Betreff
Satzung des Kreises Coesfeld über die Benutzung des Rettungsdienstes und die Erhebung von Gebühren
Vorlage
SV-8-0288
Aktenzeichen
32 38.90.00
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf beigefügte Satzung über die Benutzung des Rettungsdienstes und die Erhebung von Gebühren (Anlage 2) wird beschlossen.

 

Begründung:

 

I.   Problem

Für die Benutzung des Rettungsdienstes sind gem. § 15 Rettungsgesetz NRW zur Deckung des dem Träger entstehenden Aufwandes Gebühren zu erheben. Die Gebührensätze sind gem. § 76 Gemeindeordnung i. V. m. § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) kostendeckend festzusetzen.

Die derzeit gültigen Gebührensätze sind seit dem 01.01.2007 unverändert. Es ist festzustellen, ob diese Gebührensätze dem voraussichtlich in 2011 entstehenden Aufwand entsprechen.

 

II.  Lösung

Die Entwicklung des Aufwandes von der Kalkulation für das Jahr 2010 über das hochgerechnete  Betriebsergebnis 2010 zum Kalkulationsjahr 2011 stellt sich nach Gesamtsummen wie folgt dar:

 

 

Kalkulation 2010

Prognose BE 2010

Kalkulation 2011

Personalkosten

   5.174.739 €

    5.113.100 €

   5.407.551 €

Kalkulatorische Kosten

      846.908 €

       817.444 €

      770.814 €

Sachkosten Vertragspartner

      667.438 €

       737.748 €

      784.496 €

Sachkosten Kreis Coesfeld

   1.421.838 €

    1.459.095 €

   1.430.838 €

Summen:

   8.110.923 €

    8.127.387 €

   8.393.699 €

 

Im Einzelnen wird auf die Gegenüberstellung der Hochrechnung des Betriebsergebnisses 2010 mit den Ansätzen der Gebührenkalkulation 2011 verwiesen (vgl. Anlage 3).

 

Neben dem Aufwand sind gem. § 6 KAG die Über- und Unterdeckungen der Vorjahre innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren auszugleichen. Die derzeitige Unterdeckung aus 2009 im Saldo von 9.753,88 € soll als zusätzlicher Kostenansatz in 2011 ausgeglichen werden.

 

Für das Jahr 2010 wurde ein hochgerechnetes Betriebsergebnis von – 17.561,67 € ermittelt (s. Anlage 4). Zu dieser Hochrechnung führten geringfügig höhere Kosten als kalkuliert. Die Gebühreneinnahmen werden in der kalkulierten Höhe prognostiziert, allein zwischen den Leistungsarten gibt es Verschiebungen aufgrund gegenüber der Kalkulation weniger stark gestiegener Einsatzzahlen der Notfallrettung und höherer Einsatzzahlen im Krankentransport.

 

Die Gründe für die  Erhöhung des Aufwandes im Jahre 2011 im Vergleich zum hochgerechneten Betriebsergebnis 2010 sind aus der Anlage 3 ersichtlich und ergeben sich weitestgehend aus der Umsetzung der Fünften Fortschreibung des Bedarfsplans für den Rettungsdienst (vgl. SV-8-0287). Dabei wurde kalkuliert, dass die notwendigen Personaleinstellungen spätestens zum 01.04.2011 vollzogen sind und somit ab diesem Zeitpunkt zusätzliche Personalkosten anfallen.

 

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte beträgt der durch Gebühren zu deckende Gesamtaufwand für das Kalkulationsjahr 2011  8.393.699 €.

 

Dem lt. Gebührenkalkulation für das Betriebsjahr 2011 ermittelten Aufwand stehen geplante Gebühreneinnahmen aus den vorgeschlagenen neuen Gebührensätzen in gleicher Höhe gegenüber.

 

Im Einzelnen wird auf die Gebührenbedarfsberechnung 2011 (s. Anlage 1) verwiesen.

 

Entscheidenden Einfluss auf die Gebührensätze hat wegen der dominierenden Vorhaltekosten die Kalkulation der Summe der zu erwartenden Einsätze und der Einsatzkilometer. Die in der Gebührenkalkulation für 2011 berücksichtigten Zahlen sind das Ergebnis der im Jahre 2010 hochgerechneten Einsätze und einer Einschätzung der weiteren Entwicklung im kommenden Jahr (vgl. Anlage 5).

 

In dem als Anlage 2 beigefügten Satzungsentwurf wurden die Änderungen umgesetzt.

 

Den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften wurde mit Schreiben vom 04.11.2010 gemäß § 14 RettG der Entwurf dieser Satzung zur Stellungnahme und Erörterung zugeleitet, die bis zur Drucklegung dieser Sitzungsvorlage noch nicht vorlagen. Hierzu wird in der Sitzung mündlich berichtet.

 

 

III. Alternativen

Aus sachlicher Sicht werden keine Alternativen vorgeschlagen.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Durch die Kalkulation kostendeckender Gebühren und den notwendigen Ausgleich sich ergebender Über- und Unterdeckungen ergeben sich für den Kreishaushalt keine Konsequenzen.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Buchst. f) der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.