hier: Ausgaben für die Hilfe zur Pflege in Einrichtungen
Beschlussvorschlag:
ohne
Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
I. Problem
Beim Produkt 50.1.3 – Leistungen für Pflegebedürftige – zeichnet sich nach derzeitigen Hochrechnungen eine Mehrausgabe von rd. 930.000 €, gleich 9,4 %, ab.
Diese Mehrausgaben begründen sich wie folgt:
Bei der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen wurde bei der Haushaltsplanung für das Jahr 2004 unterstellt, dass die Fallzahlen konstant bleiben, da sämtliche Pflegeheime voll ausgelastet waren und keine neuen Pflegeeinrichtungen projektiert waren, deren Fertigstellung in 2004 zu erwarten war. Trotz des konstant gebliebenen Angebotes an Heimpflegeplätzen ist eine enorme Steigerung der Fallzahlen zu verzeichnen.
Entwicklung der Fallzahlen – Hilfe zur Pflege in Einrichtungen |
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Juni 2003 |
April 2004 |
Steigerung absolut |
Steigerung in % |
464 |
540 |
76 |
16,4 |
Ausgabenentwicklung – Hilfe zur Pflege in Einrichtungen |
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Ansatz 2004 |
Hochrechnung 2004 |
Mehrausgaben |
Mehrausgaben in % |
4.525.000,00 € |
5.165.000,00 € |
640.000,00 € |
14,1 |
Bei der Gewährung von Pflegewohngeld ist ebenfalls eine Zunahme der Fallzahlen zu verzeichnen. Außerdem sind die durch die Änderung des Landespflegegesetzes erwarteten Einspareffekte (Vermögenseinsatz) deutlich geringer ausgefallen als bei der Ansatzplanung unterstellt wurde.
Entwicklung der Fallzahlen – Pflegewohngeld |
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Juni 2003 |
April 2004 |
Steigerung absolut |
Steigerung in % |
599 |
627 |
28 |
4,7 |
Ausgabenentwicklung – Pflegewohngeld |
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Ansatz 2004 |
Hochrechnung 2004 |
Mehrausgaben |
Mehrausgaben in % |
3.000.000,00 € |
3.290.000,00 € |
290.000,00 € |
9,6 |
Die Entwicklung der Ausgaben und Fallzahlen wird weiter beobachtet. Im Rahmen der Trimesterberichte wird künftig ausführlich über die Entwicklung bei diesem Produkt berichtet werden.
II. Lösung
Die Mehrausgaben sind im Budget 02 – Schule, Kultur, Soziales und Jugend auszugleichen.
III. Alternativen
keine.
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
siehe Ziffer II.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
keine.