Anträge der Gemeinde Rosendahl auf Gewährung von Kreiszuschüssen zu den Umbau- und ergänzenden Einrichtungskosten einer Einrichtung der Kinder- und Jugendarbeit vom 04. Aug. 2010
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinde
Rosendahl wird für den Umbau des gemeindeeigenen
Hauses „Haus der Partnerschaft“ zu einem
Jugendzentrum ein Kreiszuschuss in Höhe von bis zu 20.750.- EUR gewährt.
Zur Einrichtungserstausstattung des o.g Jugendbereiches
wird der Gemeinde Rosendahl zusätzlich ein Zuschuss in Höhe bis zu 2.500.- EUR
bewilligt.
Begründung:
I. Problem
Die Kolpingsfamilie Osterwick ist seit 2007
Träger der Offenen Kinder – und Jugendarbeit in der Gemeinde Rosendahl.
Finanziert durch öffentliche Zuwendungen und
mit der räumlichen Unterstützung der drei kath. Kirchengemeinden bieten
pädagogische Fachkräfte je einen jugendgerechten Freizeit- und Bildungsbereich
in Darfeld, Holtwick und Osterwick an.
Das Raumangebot im Ortsteil Osterwick findet
in den Souterrainräumen des Pfarrheimes der Kirchengemeinde Ss. Fabian und
Sebastian statt.
Das dort vorhandene Raumangebot entspricht
schon seit längerem nicht mehr der jugendlichen Nachfrage und einer zeitgemäßen
Form der Offenen Jugendarbeit.
Die Gemeinde Rosendahl will deshalb für die
Offene Kinder- und Jugendarbeit bedarfs- und jugendgerechte Räumlichkeiten in
ihrer Kommune schaffen.
Sie sucht deshalb seit Jahren nach einem
geeigneten Gebäude in zentral erreichbarer Lage mit der Möglichkeit, ein
breiter gefächertes Programm vorzuhalten und Veranstaltungen mit größerem
Teilnehmerkreis durchzuführen.
Im Rahmen der Immobiliensuche sind
verschiedene Standorte im Ortsteil Osterwick begutachtet und öffentlich
diskutiert worden.
Mittlerweile haben sich die Verantwortlichen
auf das gemeindliche `Haus der Partnerschaft` geeinigt. Hier soll primär und ausschließlich das erste Obergeschoss der Offenen
Kinder- und Jugendarbeit zur Verfügung gestellt werden.
Mit Schreiben vom 04. Aug. 2010 beantragt
die Gemeinde Rosendahl für die o.g. Immobilie
a)
einen Zuschuss zu den Erweiterungs- und Umbaukosten
in Höhe von 21.750,00 EUR und
b)
einen Zuschuss zur Erstbeschaffung von
Einrichtungsgegenständen in Höhe von 2.500.- EUR
II. Lösung
Gemäß den Förderbestimmungen zum Kinder- und
Jugendförderplan des Kreises Coesfeld werden u.a. der Umbau von
Gebäuden und die Erstbeschaffung von Einrichtungsgegenständen für Einrichtungen
der Offenen Kinder- und Jugendarbeit unter der Voraussetzung gefördert., dass die Baumaßnahme
zur Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendarbeit geeignet und nach
Maßgabe der Ergebnisse der Jugendhilfeplanung notwendig ist.
Der Kreiszuschuss wird
vom Jugendhilfeausschuss festgelegt. Er beträgt bis zu 25 % der anerkannten
Gesamtkosten.
Offene Kinder- und Jugendarbeit
muss auch in Räumen stattfinden, dementsprechend sind Kontingente ortsnah einzurichten
und bereitzustellen. Das vorhandene Raumangebot in Osterwick entspricht nicht
mehr der aktuellen Bedarfslage. Die Baumaßnahme ist daher notwendig.
Aufgrund der eingereichten Kostenberechnung
für die Umbaumaßnahme nach DIN 267 und der baufachlichen Stellungnahme durch
die Abteilung 10 des Kreises Coesfeld können förderfähige Kosten in Höhe von
max. 83.000.- EUR anerkannt werden.
Die geplanten Ersteinrichtungsgegenstände
sind als förderungswürdig anzuerkennen und entsprechen einer zeitgemäßen
Jugendausstattung.
voraussichtliche Gesamtkosten Umbau/Erweiterung 87.000,00
EUR
berücksichtungsfähige Gesamtkosten 83.000,00
EUR
Kreiszuschuss 25% 20.750,00
EUR
Eigenmittel / Spenden 13.000,00
EUR
Mittel aus KJP II 52.250,00
EUR
voraussichtliche Gesamtkosten Einrichtung 10.000,00
EUR
berücksichtungsfähige Gesamtkosten 10.000,00
EUR
Kreiszuschuss 25% 2.500,00 EUR
Eigenmittel / Spenden 7.000,00 EUR
Somit ergibt sich ein Zuschussvolumen zu den
Umbaukosten in einer Höhe von bis zu 20.750,00 EUR sowie zu den Kosten für
Ersteinrichtung in einer Höhe von bis zu 2.500,00 EUR.
Eine endgültige Festsetzung
des Kreiszuschusses erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
III. Alternativen
Keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige
Ressourcen)
Entsprechende
Haushaltsmittel sind im Sachkonto 531 200 für das Hausjaltsjahr 2010
eingeplant. Entsprechend der jeweiligen Zweckbindungsfrist erfolgt die jährliche
Aufwandsabschreibung.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß § 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt
des Kreises Coesfeld und des Beschlusses des Kreistages vom 19.12.2007 ist der
Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.