Betreff
Umsetzung der UN-Konvention für die Rechte behinderter Menschen im Kreis Coesfeld - erste Planungsschritte -
Vorlage
SV-8-0322
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, als ersten Schritt zur Umsetzung der UN-Konvention für die Rechte behinderter Menschen (BRK) im Kreis Coesfeld eine Veranstaltung zu organisieren, in der ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des zuständigen Landesministeriums über die konkreten Verpflichtungen und Handlungsmöglichkeiten auf Kreisebene referiert.

 

Begründung:

 

I. – V.

 

Die Behindertenpolitik steht vor neuen Herausforderungen. Die UN-Konvention fordert eine barrierefreie Infrastruktur und die Weiterentwicklung von Hilfen für behinderte Menschen. Dabei sind alle staatlichen Ebenen angesprochen. Gemeinsam sollen sie Bedingungen für gleiche Teilhaberechte herstellen. Für den betroffenen Bürger ist aber sicherlich von besonderer Bedeutung, was sich auf der kommunalen Ebene verändert, weil ihm diese am nächsten ist.

 

Die als Anlage 1 beigefügte UN-Konvention umfasst viele Begriffe, die einer Auslegung bedürfen, aber auch viele unterschiedliche Lebensbereiche. Teilweise geht es um Bewusstseinsveränderung, teilweise aber auch um konkrete Leistungsansprüche. Dabei erschließt sich nicht immer sofort, inwieweit es sich um Aufgaben auf Kreisebene handeln könnte oder ob nicht schon vorhandene Gesetze in ausreichendem Maße – zumindest teilweise -  Ansprüche von behinderten Menschen regeln, wie z.B. das Behindertengleichstellungsgesetz.

 

 

Durch die UN-Konvention wird die Bundesrepublik Deutschland, ggf. auch das Land Nordrhein-Westfalen gebunden. Bisher gibt es in NRW noch keine landesrechtlichen Regelungen. Nach Kenntnis der Verwaltung hat das Land Rheinland-Pfalz als erstes Bundesland einen Aktionsplan im Juni 2010 veröffentlicht.

 

Informationsveranstaltung

Seitens der Verwaltung wird  vorgeschlagen, sich im Rahmen einer Kreistagsitzung oder Sonderveranstaltung

 

über die Ziele der UN-Konvention

über die Auslegung von Begriffen (was bedeutet Teilhabe/ Inklusion?)

über die Anforderungen und Wege einer Umsetzung

 

zu informieren und zu verständigen. Hierzu soll ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des zuständigen Landesministeriums über die konkreten Verpflichtungen und Handlungsmöglichkeiten referieren und dabei nach Möglichkeit auch auf Finanzierungsfragen (Konnexität) eingehen.

 

 

Besondere Zuständigkeit für die Inklusion im Schulbereich

In diesem Zusammenhang wird vor allem auf den Bereich Bildung verwiesen. Im Rahmen einer Mitteilungsvorlage für den Ausschuss am 14.06.2010 wurde bereits berichtet, dass auf Landesebene ein Papier zur Umsetzung der Inklusion in den Schulen erarbeitet wurde. Der Sachstand wird nachfolgend aktualisiert.

 

Am 24.11.2010 hat der Ausschuss für Schule und Weiterbildung NRW parteiübergreifend (CDU, SPD, Grüne und Linke) eine Beschlussempfehlung für den Landtag  zur  Umsetzung der UN-Konvention zur Inklusion in der Schule gefasst. Hierin wird die Landesregierung nunmehr aufgefordert, die für die Umsetzung einer inklusiven Beschulung notwendigen Konzepte und Rahmenbedingungen auszuarbeiten und festzulegen. Darüber hinaus geht man davon aus, das die Landesregierung ein über den schulischen Bereich hinausgehenden Entwurf für ein umfassendes Inklusionsgesetz für alle Lebensbereiche vorlegt. Der Landtag hat in der Sitzung am 01.12.2010 diese Angelegenheit in den Fachausschuss (federführend) und den Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen.

 

Im seit 01.08.2010 wirksamen Kooperationsvertrag des Kreises Coesfeld mit dem Land NRW zur Einrichtung eines Regionalen Bildungsnetzwerkes wurde u. a. folgendes Handlungsfeld vereinbart:

 

„Ausbau der sonderpädagogischen Förderung sowie gemeinsame Beschulung behinderter und nicht behinderter Kinder“. Damit wurde für die Umsetzung des Art. 24 der UN-Konvention bereits eine konkrete Weichenstellung vorgenommen. 

 

Für den 18.01.2011 ist die erste Bildungskonferenz im Kreis Coesfeld anberaumt worden. Dort sollen schwerpunktmäßig die Handlungsfelder „Übergange Schule-Beruf“, „Übergang Kita-Grundschule“ und die „Individuelle Förderung“ im Mittelpunkt stehen.  Aufgrund der noch wenig konkreten landespolitischen  Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung der Beschulung von behinderten und nicht behinderten Kinder – dies war die einmütige Meinung der bisherigen Erörterung im vorbereitenden Lenkungskreis des Regionalen Bildungsnetzwerkes -  kann dieses Handlungsfeld in der 1. Bildungskonferenz noch nicht tiefer gehend behandelt werden.

 

Anlage:

Text der UN-Konvention