Betreff
Richtlinien zur Förderung der Betreuung in Kindertagespflege
Vorlage
SV-8-0330
Aktenzeichen
51.2.3 - 9520
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die als Anlage 1 beigefügten „Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld“ werden mit Wirkung vom 01.08.2011 beschlossen.

Gleichzeitig verlieren die Richtlinien vom 01.04.2009 ihre Gültigkeit.

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

In den letzten zwei Jahren hat der Themenbereich „Betreuung von Kindern im Rahmen von Kindertagespflege“ erheblich an Bedeutung gewonnen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen wurden durch Änderungen des SGB VIII und Einführung des KiBiz sowie Änderungen im Einkommenssteuerrecht neu definiert.

Die Richtlinien zur Förderung von Kindertagespflege des Kreises Coesfeld sollen dieser Entwicklung, u.a. hinsichtlich der Qualifizierung von Tagespflegepersonen angepasst werden. 

 

II.  Lösung

Anhand des als Anlage 2 beigefügten Arbeitspapiers wurde in der Sitzung des Unterausschusses Jugendhilfeplanung am 27.10.2010 über Änderungen und Präzisierungen der Förderrichtlinien beraten. Das Ergebnis der Beratung ist als „Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld“ (Anlage 1) beigefügt.

 

III. Alternativen

Keine.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Die Unterscheidung des Fördersatzes nach Grundqualifikation und erweiteter Qualifikation wird beibehalten. Allerdings wird auf Dauer die erweiterte Qualifikation mit 160 Stunden als Regelqualifikation für alle Tagespflegepersonen angestrebt, so dass der höhere Förderbetrag künftig häufiger anzuwenden sein wird. Die umfangreichere Ausbildung bedeutet aber den bezweckten Qualitätsgewinn in der Kindertagespflege und ist damit beabsichtigt. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten können – da derzeit die Fallzahlen der Förderanträge laufend steigen – kaum berechnet werden.

Mehrkosten werden auch mit der Erstattung von Kursgebühren an Tagespflegepersonen verbunden sein. Als Voraussetzung für die Erstattung wird eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit als Tagespflegeperson gefordert. Da derzeit eine große Fluktuation bei den Tagespflegepersonen zu verzeichnen ist (trotz mehrerer Qualifizierungsmaßnahmen in 2010 hat sich die Zahl der tätigen Personen ggü. dem 31.12.2009 - 69 Personen - zum 31.12.2010 – 70 Personen - nur um eine erhöht), wird damit gerechnet, dass nur etwa 50 % der Kursteilnehmer die Voraussetzungen für eine Erstattung der Kursgebühren (rd. 500 EUR pro Person) erfüllen werden. Wegen der Erstattung von Kursgebühren wird zunächst mit Mehrkosten von 10.000 EUR im Jahr gerechnet. Diese Mehrkosten sind im Entwurf des Haushalts 2011 enthalten.

Weitere finanzielle Auswirkungen größeren Umfangs bei der Bezuschussung von Betreuungsverhältnissen werden durch die Neufassung der Richtlinien nicht erwartet, da die Änderungen ansonsten Anpassungen an geänderte rechtliche Rahmenbedingungen und Festlegung/Klarstellung von Verfahrensregelungen betreffen.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gem. § 71 SGB VIII i.V.m. § 5 der Satzung des Jugendamtes des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung und der finanziellen Auswirkungen ist die Entscheidung des Kreistages erforderlich.