Beschlussvorschlag:
1. Die Öffnungszeiten der Tageseinrichtungen für Kinder im Zuständigkeitsbereich der Abteilung Jugend- und Familienförderung, Tagesbetreuung von Kindern und finanzielle Hilfen für das Kindergartenjahr 2004/2005 (Anlage 1) werden zur Kenntnisnahme und Aussprache vorgelegt.
2. Für die in Anlage 2 aufgeführten Tageseinrichtungen für Kinder wird eine von der wöchentlichen Mindestöffnungszeit abweichende Öffnungszeit für das Kindergartenjahr 2004/2005 genehmigt.
Begründung:
I. Problem
Die Öffnungszeiten der Tageseinrichtungen für Kinder bestimmen sich seit dem 01.08.2001 als wöchentliches Budget (§ 1 Abs. 1 der Vereinbarung zur Ausgestaltung des § 9 Abs. 4 GTK – Budgetvereinbarung – BV). Laut Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 30.08.2001 wird seit diesem Zeitpunkt auf eine Einzelgenehmigung der Abweichung von Öffnungszeiten durch den Jugendhilfeausschuss verzichtet. Soweit die wöchentliche Öffnungszeit einer Einrichtung von 35 bzw. 42,5 Stunden (bei Übermittagsbetreuung oder Tagesstättenbetrieb) nicht unterschritten wird und die Öffnungszeiten mit dem Jugendamt abgestimmt wurden, gilt die Genehmigung als erteilt.
Die Öffnungszeiten aller Tageseinrichtungen für Kinder werden dem Ausschuss mindestens einmal im Jahr zur Kenntnis gegeben. -> Anlage 1 (fehlende Angaben werden als Tisch-vorlage nachgereicht)
Die in Anlage 2 aufgeführten Tageseinrichtungen für Kinder unterschreiten die wöchentliche Öffnungszeit für Tageseinrichtungen. Soweit bei den noch ausstehenden Meldungen weitere Kindergärten die Mindestöffnungszeit unterschreiten, werden Unterlagen hierzu ebenfalls als Tischvorlage nachgereicht.
II. Lösung
Die Festlegung der Öffnungszeiten der in der Anlage 2 genannten Tageseinrichtungen für Kinder erfolgte nach Befragung der Erziehungsberechtigten, deren Kinder die Einrichtungen besuchen. Die Bedürfnisse der Erziehungsberechtigten wurden berücksichtigt. Seitens der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, die Öffnungszeiten zu genehmigen.
Beträgt die Betreuung über Mittag weniger als 7,5 Stunden (je 1,5 Stunden an 5 Tagen), erfolgt eine anteilige Kürzung des gemäß § 1 Abs. 7 Satz 5 der Betriebskostenverordnung möglichen Personalkostenzuschlags für Übermittagbetreuung in Regelgruppen.
III. Alternativen
Die Öffnungszeiten der in Anlage 2 aufgeführten Tageseinrichtungen werden nicht genehmigt.
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Entscheidung über die Genehmigung einer geringeren Öffnungsdauer gehört nach § 25 GTK nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des § 70 Abs. 2 SGB VIII.
Gemäß § 71 KJHG und § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.