Betreff
Umsetzung des Sozialgesetzbuches - Zweites Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende;
hier: Bildungspaket im SGB II
Vorlage
SV-8-0334
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

- ohne -

 

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

Begründung:

 

I.   Problem/II. Lösung

Ab 2011 sollen Kinder, Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, neben ihrem bisherigen monatlichen Sozialgeld/Arbeitslosengeld II sogenannte Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft erhalten können.

 

Dieses sog. Bildungspaket sieht nach dem derzeitigen Gesetzesentwurf (Stand: 19.10.2010) Leistungen vor für

-          Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten (auch für Kinder einer Kindertageseinrichtung)

-          Schulbedarf

-          Schülerbeförderungskosten

-          Lernförderung

-          Zuschuss zum Mittagessen in Schulen (auch für Kinder einer Kindertageseinrichtung) und

-          Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

Die Leistungen sollen, mit Ausnahme des Schulbedarfes und der Kosten für die Schülerbeförderung, als Sachleistungen erbracht werden. Entweder soll ein Gutschein ausgestellt oder die Leistungen zugesagt und dann mit dem jeweiligen Anbieter der Leistung, wie zum Beispiel dem Sportverein oder der Schule, direkt abgerechnet werden.

 

Die neuen Leistungen zum Bildungspaket können erst nach Einigung im Vermittlungsausschuss und anschließender Beschlussfassung im Bundestag und Bundesrat gewährt werden. Der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens der gesetzlichen Regelungen ist derzeit noch ungewiss.

 

Der Kreis Coesfeld, als zuständiger SGB II-Träger, hat sich bereits in 2010 mit der möglichen Umsetzung des Bildungspakets beschäftigt. So fand am 13.12.2010 ein erstes Treffen mit den Leitern der Zentren für Arbeit der Städte und Gemeinden statt. Hierbei ging es um erste Überlegungen zur Umsetzung der Bildungs- und Teilhabeleistungen. Für die Leiter der Zentren für Arbeit der Städte und Gemeinden sowie den Kreis ist eine einheitliche Umsetzung der Bildungs- und Teilhabeleistungen auf Kreisebene wichtig.

 

 

III. Alternativen

keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden gemäß dem Entwurf des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II – Stand 19.10.2010 – mit Ausnahme der Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten, deren Kosten bisher über § 23 Abs. 3 SGB II auch von den kommunalen Trägern zu tragen waren, vollständig vom Bund finanziert.

 

V.   Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach dem Beschluss des Kreistages vom 11.11.2009 (Regelungen und Befugnisse der Ausschüsse) ist hier die Zuständigkeit des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit gegeben.