Beschlussvorschlag:
Der
Jugendhilfeausschuss beschließt nachfolgende Neufassung der Förderbestimmungen zum Kinder- und
Jugendförderplan des Kreises Coesfeld, hier Förderposition A.10.
Investitionskosten von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit:
„Der Kreiszuschuss kann bis zu 25
% der anerkannten Gesamtkosten betragen. Ab einem Zuschussvolumen von mehr als 2.500.- EUR
ist die Zuwendungsentscheidung durch den Jugendhilfeausschuss erforderlich.“
Begründung:
I. Problem
Nach
den gültigen Förderbestimmungen zum Kinder- und Jugendförderplan des Kreises
Coesfeld hat sich der Jugendhilfeausschuss in der Vergangenheit das Recht
vorbehalten, bei Anträgen auf Gewährung von Investitionskostenzuschüssen für Einrichtungen der Kinder-
und Jugendarbeit gemäß Förderungsposition A.10 über die Bewilligung von
Zuwendungen grundsätzlich zu entscheiden.
Bisherige Fassung (Seite 16 der
Förderbestimmungen):
„A. Kinder- und Jugendarbeit / 10.
Investitionskosten von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit
Wie
wird gefördert?
-
Der
Kreiszuschuss wird vom Jugendhilfeausschuss festgelegt. Er beträgt bis zu 25 %
der anerkannten Gesamtkosten.“
Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am
07. Dez. 2010 angeregt, das Bewilligungsverfahren verwaltungsseitig zu
vereinfachen, sodass die Beteiligung durch den Jugendhilfeausschuss erst ab
einer bestimmten zu erwartenden Zuschusssumme zukünftig erfolgen soll.
II. Lösung
Die Verwaltung schlägt dementsprechend vor,
zukünftige Entscheidungen erst ab einem Zuschussvolumen von mehr als 2.500.-
EUR durch den Jugendhilfeausschuss beraten und beschließen zu lassen.
Die Förderbestimmungen zum Kinder- und
Jugendförderplan werden wie folgt modifiziert:
Neufassung:
„A. Kinder- und Jugendarbeit / 10.
Investitionskosten von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit
Wie
wird gefördert?
-
Der
Kreiszuschuss kann bis zu 25 % der anerkannten Gesamtkosten betragen. Ab einem Zuschussvolumen
von mehr als 2.500.- EUR ist eine Zuwendungsentscheidung durch den
Jugendhilfeausschuss erforderlich.“
III. Alternativen
Keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen,
Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Keine
V. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Gemäß
§ 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises
Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.