Betreff
Kinder- und Jugendförderplan des Kreises Coesfeld - Änderung der Förderungsbestimmungen, hier: Förderposition A.10. Investitionskosten von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit
Vorlage
SV-8-0352
Art
Sitzungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss beschließt nachfolgende Neufassung der Förderbestimmungen zum Kinder- und Jugendförderplan des Kreises Coesfeld, hier Förderposition A.10. Investitionskosten von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit:

Der Kreiszuschuss kann bis zu 25 % der anerkannten Gesamtkosten betragen. Ab einem Zuschussvolumen von mehr als 2.500.- EUR ist die Zuwendungsentscheidung durch den Jugendhilfeausschuss erforderlich.“

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

Nach den gültigen Förderbestimmungen zum Kinder- und Jugendförderplan des Kreises Coesfeld hat sich der Jugendhilfeausschuss in der Vergangenheit das Recht vorbehalten, bei Anträgen auf Gewährung von Investitionskostenzuschüssen für Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit gemäß Förderungsposition A.10 über die Bewilligung von Zuwendungen grundsätzlich zu entscheiden.

 

Bisherige Fassung (Seite 16 der Förderbestimmungen):

„A. Kinder- und Jugendarbeit / 10. Investitionskosten von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit

 

Wie wird gefördert?

-          Der Kreiszuschuss wird vom Jugendhilfeausschuss festgelegt. Er beträgt bis zu 25 % der anerkannten Gesamtkosten.“

 

Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 07. Dez. 2010 angeregt, das Bewilligungsverfahren verwaltungsseitig zu vereinfachen, sodass die Beteiligung durch den Jugendhilfeausschuss erst ab einer bestimmten zu erwartenden Zuschusssumme zukünftig erfolgen soll.

 

 

II.  Lösung

Die Verwaltung schlägt dementsprechend vor, zukünftige Entscheidungen erst ab einem Zuschussvolumen von mehr als 2.500.- EUR durch den Jugendhilfeausschuss beraten und beschließen zu lassen.

 

Die Förderbestimmungen zum Kinder- und Jugendförderplan werden wie folgt modifiziert:

 

Neufassung:

„A. Kinder- und Jugendarbeit / 10. Investitionskosten von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit

 

Wie wird gefördert?

-          Der Kreiszuschuss kann bis zu 25 % der anerkannten Gesamtkosten betragen. Ab einem Zuschussvolumen von mehr als 2.500.- EUR ist eine Zuwendungsentscheidung durch den Jugendhilfeausschuss erforderlich.“

 

 

III. Alternativen

Keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Keine

 

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.