Beschlussvorschlag:
ohne
Der Bericht über den Zensus 2011 und über die Einrichtung einer örtlichen Erhebungsstelle wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Mit dem Gesetz über den
registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 – ZensG 2011) vom 8.
Juli 2009 hat der Bundesgesetzgeber eine Bevölkerungs-, Gebäude- und
Wohnungszählung (Zensus) mit Stand vom 9. Mai 2011 (Berichtszeitpunkt) als
Bundesstatistik angeordnet.
Der Zensus (Volkszählung) ist
national wie international ein wesentliches Fundament der Statistik. Er liefert
Basisdaten zur Bevölkerung, Erwerbstätigkeit und Wohnsituation, auf denen alle
politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Planungsprozesse bei Bund,
Ländern und Gemeinden sowie das statistische Gesamtsystem, z B. die
Fortschreibungs- und Auswahlgrundlagen, aufbauen. Zentrale Aufgabe jedes Zensus
ist die statistische Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahlen, die in vielen
Zusammenhängen - z. B. beim horizontalen und vertikalen Finanzausgleich sowie
bei der Einteilung der Wahlkreise - als maßgebliche Bemessungsgrundlagen
dienen. Nicht zuletzt greift auch die Regional- und Sozialpolitik der
Europäischen Union auf diese Basisdaten zurück, z. B. bei der Vergabe von
Mitteln aus den EU-Strukturfonds.
Die letzten Volkszählungen
fanden im Jahre 1987 (Bundesrepublik Deutschland) und im Jahre 1981 (ehemalige
DDR) statt. Seitdem haben tief greifende Veränderungen stattgefunden, die eine
neue Erhebung bevölkerungsstatistischer Grunddaten erforderlich machen, zumal
die fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen und die darauf aufbauenden Statistiken
mit zunehmendem Abstand zu den letzten Zählungen immer ungenauer geworden
(Stichworte: „Karteileichen“ und „Fehlbestände“ in den Melderegistern).
Zur Durchführung der Zensusrunde 2011 hat die Europäische Union alle Mitgliedstaaten durch eine entsprechende Verordnung aus dem Jahre 2008 verpflichtet. An der EU-weiten Zensusrunde 2000/2001 - die Vereinten Nationen empfehlen allen Staaten die Durchführung einer Volkszählung zu Beginn jedes Jahrzehnts - hatten sich Deutschland und Schweden nicht beteiligt.
In Deutschland kann durch
einen Methodenwechsel zu einem registergestützten Zensus - angeregt vom
Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 - in
weiten Teilen von einer Befragung der Bevölkerung abgesehen werden.
Der registergestützte
Zensus besteht aus einer Kombination von folgenden Elementen:
1.
Auswertung der
Melderegister,
2.
Auswertung von
Daten der Bundesagentur für Arbeit sowie von Dateien zum Personalbestand der
öffentlichen Hand,
3.
Postalische
Befragung der rund 17,5 Mio. Gebäude- und Wohnungseigentümer zur Gewinnung der
Wohnungs- und Gebäudedaten,
4.
Stichproben zur
Sicherung der Datenqualität und zur Erfassung weiterer, z. B. erwerbs- und
bildungsstatistischer Erhebungsmerkmale bei etwa 7 Prozent der Bevölkerung,
5.
Befragung der
Verwalter oder Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften, Anstalten, Wohnheimen
und ähnlichen Einrichtungen, d. h. von maximal zwei Millionen Personen.
(vgl. Begründung des Entwurfs für das Gesetz zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung des Statistikgesetzes vom 8. Juli 2009)
Die zur Durchführung des
Zensus in Nordrhein-Westfalen erforderlichen ergänzenden Bestimmungen sind im
Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zum Zensusgesetz 2011 (ZensG
2011 AG NRW) geregelt, das vom Landtag am 10. November 2010 beschlossen worden
ist. Nach diesem Ausführungsgesetz obliegt den Kreisen die Durchführung des
Zensus 2011 für die kreisangehörigen Gemeinden (vgl. § 3 Abs. 1 ZensG 2011 AG
NRW).
Auf der Grundlage des ZensG
2011 AG NRW wurde im Dezember 2010 beim Kreis Coesfeld eine Erhebungsstelle für
die örtliche Durchführung des Zensus eingerichtet. Die örtliche Erhebungsstelle
ist dem Kreisdirektor als dem allgemeinen ständigen Vertreter des Landrates
unterstellt. Zum Leiter der Erhebungsstelle wurde Herr Bernd Küppers (Abt. 01),
zum stellvertretenden Leiter Herr Ralf Hörbelt (Abt. 10) bestellt.
Zur Sicherstellung des
Datenschutzes ist die Erhebungsstelle personell, organisatorisch, räumlich und
technisch von anderen Verwaltungsstellen getrennt („abgeschottete
Erhebungsstelle“). Einzelheiten, z.B. eigene Postanschrift, Zugangsberechtigung
zu den Räumlichkeiten der Erhebungsstelle, Geschäftsverteilung, sind in einer
hausinternen Dienstanweisung (DA Zensus 2011) geregelt.
Eine Hauptaufgabe der
örtlichen Erhebungsstelle besteht aktuell darin, gemeinsam mit den
kreisangehörigen Städten und Gemeinden insgesamt rd. 380 ehrenamtliche
Erhebungsbeauftragte, d. h. Interviewerinnen und Interviewer, anzuwerben und zu
bestellen. Diese Erhebungsbeauftragten werden nach entsprechender Schulung und
schriftlicher Verpflichtung zur Wahrung des Statistikgeheimnisses ab dem 9. Mai
2011 (Zensusstichtag) die Befragungen, insbesondere im Rahmen der Haushaltebefragung
auf Stichprobenbasis und die Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen,
durchführen.
Nach aktuellem Stand
umfasst die Haushaltsstichprobe für den Kreis Coesfeld rd. 10.300 Anschriften
mit rd. 35.000 wohnberechtigten Personen; dies entspricht 15,7 % der
Wohnbevölkerung. Darüber hinaus sind rd. 6.200 Personen in nicht sensiblen und
sensiblen Sonderbereichen zu befragen.
Weitere Informationen zum
Zensus 2011 und zur örtlichen Erhebungsstelle, z.B. Musterfragebogen, Formular
zur Bewerbung als Erhebungsbeauftragter, sind auf der Homepage des Kreises
Coesfeld zu finden.
Nach § 15 ZensG 2011 AG NRW
gewährt das Land den kreisfreien Städten, Kreisen und der Stadtregion Aachen
für die mit der Durchführung des Zensus 2011 verbundenen Belastungen einen finanziellen
Ausgleich in Höhe von rd. 37,5 Mio. €. Der Verteilschlüssel berücksichtigt die
voraussichtlichen Fallzahlen, den Arbeitsaufwand und den Sachaufwand in den
örtlichen Erhebungsstellen. Der für den Kreis Coesfeld ermittelte
Belastungsausgleich beläuft sich auf 600.928 €. Mittel in dieser Höhe sind im
Entwurf des Haushaltsplans 2011 als zu erwartende Einnahmen (Erträge) und als
voraussichtlich zu leistende Ausgaben (Aufwendungen) berücksichtigt.