Betreff
Zensus 2011 - Einrichtung einer örtlichen Erhebungsstelle
Vorlage
SV-8-0374
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

ohne

 

Der Bericht über den  Zensus 2011 und über die Einrichtung einer örtlichen Erhebungsstelle wird zur Kenntnis genommen.

Begründung:

 

Mit dem Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 – ZensG 2011) vom 8. Juli 2009 hat der Bundesgesetzgeber eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) mit Stand vom 9. Mai 2011 (Berichtszeitpunkt) als Bundesstatistik angeordnet.

 

Der Zensus (Volkszählung) ist national wie international ein wesentliches Fundament der Statistik. Er liefert Basisdaten zur Bevölkerung, Erwerbstätigkeit und Wohnsituation, auf denen alle politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Planungsprozesse bei Bund, Ländern und Gemeinden sowie das statistische Gesamtsystem, z B. die Fortschreibungs- und Auswahlgrundlagen, aufbauen. Zentrale Aufgabe jedes Zensus ist die statistische Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahlen, die in vielen Zusammenhängen - z. B. beim horizontalen und vertikalen Finanzausgleich sowie bei der Einteilung der Wahlkreise - als maßgebliche Bemessungsgrundlagen dienen. Nicht zuletzt greift auch die Regional- und Sozialpolitik der Europäischen Union auf diese Basisdaten zurück, z. B. bei der Vergabe von Mitteln aus den EU-Strukturfonds.

 

Die letzten Volkszählungen fanden im Jahre 1987 (Bundesrepublik Deutschland) und im Jahre 1981 (ehemalige DDR) statt. Seitdem haben tief greifende Veränderungen stattgefunden, die eine neue Erhebung bevölkerungsstatistischer Grunddaten erforderlich machen, zumal die fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen und die darauf aufbauenden Statistiken mit zunehmendem Abstand zu den letzten Zählungen immer ungenauer geworden (Stichworte: „Karteileichen“ und „Fehlbestände“ in den Melderegistern).

 

Zur Durchführung der Zensusrunde 2011 hat die Europäische Union alle Mitgliedstaaten durch eine entsprechende Verordnung aus dem Jahre 2008 verpflichtet. An der EU-weiten Zensusrunde 2000/2001 - die Vereinten Nationen empfehlen allen Staaten die Durchführung einer Volkszählung zu Beginn jedes Jahrzehnts - hatten sich Deutschland und Schweden nicht beteiligt.

 

In Deutschland kann durch einen Methodenwechsel zu einem registergestützten Zensus - angeregt vom Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 - in weiten Teilen von einer Befragung der Bevölkerung abgesehen werden.

 

Der registergestützte Zensus besteht aus einer Kombination von folgenden Elementen:

 

1.      Auswertung der Melderegister,

2.      Auswertung von Daten der Bundesagentur für Arbeit sowie von Dateien zum Personalbestand der öffentlichen Hand,

3.      Postalische Befragung der rund 17,5 Mio. Gebäude- und Wohnungseigentümer zur Gewinnung der Wohnungs- und Gebäudedaten,

4.      Stichproben zur Sicherung der Datenqualität und zur Erfassung weiterer, z. B. erwerbs- und bildungsstatistischer Erhebungsmerkmale bei etwa 7 Prozent der Bevölkerung,

5.      Befragung der Verwalter oder Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften, Anstalten, Wohnheimen und ähnlichen Einrichtungen, d. h. von maximal zwei Millionen Personen.

 

(vgl. Begründung des Entwurfs für das Gesetz zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung des Statistikgesetzes vom 8. Juli 2009)

 

 

Die zur Durchführung des Zensus in Nordrhein-Westfalen erforderlichen ergänzenden Bestimmungen sind im Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zum Zensusgesetz 2011 (ZensG 2011 AG NRW) geregelt, das vom Landtag am 10. November 2010 beschlossen worden ist. Nach diesem Ausführungsgesetz obliegt den Kreisen die Durchführung des Zensus 2011 für die kreisangehörigen Gemeinden (vgl. § 3 Abs. 1 ZensG 2011 AG NRW).

 

Auf der Grundlage des ZensG 2011 AG NRW wurde im Dezember 2010 beim Kreis Coesfeld eine Erhebungsstelle für die örtliche Durchführung des Zensus eingerichtet. Die örtliche Erhebungsstelle ist dem Kreisdirektor als dem allgemeinen ständigen Vertreter des Landrates unterstellt. Zum Leiter der Erhebungsstelle wurde Herr Bernd Küppers (Abt. 01), zum stellvertretenden Leiter Herr Ralf Hörbelt (Abt. 10) bestellt.

 

Zur Sicherstellung des Datenschutzes ist die Erhebungsstelle personell, organisatorisch, räumlich und technisch von anderen Verwaltungsstellen getrennt („abgeschottete Erhebungsstelle“). Einzelheiten, z.B. eigene Postanschrift, Zugangsberechtigung zu den Räumlichkeiten der Erhebungsstelle, Geschäftsverteilung, sind in einer hausinternen Dienstanweisung (DA Zensus 2011) geregelt.

 

Eine Hauptaufgabe der örtlichen Erhebungsstelle besteht aktuell darin, gemeinsam mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden insgesamt rd. 380 ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte, d. h. Interviewerinnen und Interviewer, anzuwerben und zu bestellen. Diese Erhebungsbeauftragten werden nach entsprechender Schulung und schriftlicher Verpflichtung zur Wahrung des Statistikgeheimnisses ab dem 9. Mai 2011 (Zensusstichtag) die Befragungen, insbesondere im Rahmen der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis und die Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen, durchführen.

 

Nach aktuellem Stand umfasst die Haushaltsstichprobe für den Kreis Coesfeld rd. 10.300 Anschriften mit rd. 35.000 wohnberechtigten Personen; dies entspricht 15,7 % der Wohnbevölkerung. Darüber hinaus sind rd. 6.200 Personen in nicht sensiblen und sensiblen Sonderbereichen zu befragen.

 

Weitere Informationen zum Zensus 2011 und zur örtlichen Erhebungsstelle, z.B. Musterfragebogen, Formular zur Bewerbung als Erhebungsbeauftragter, sind auf der Homepage des Kreises Coesfeld zu finden.

 

Nach § 15 ZensG 2011 AG NRW gewährt das Land den kreisfreien Städten, Kreisen und der Stadtregion Aachen für die mit der Durchführung des Zensus 2011 verbundenen Belastungen einen finanziellen Ausgleich in Höhe von rd. 37,5 Mio. €. Der Verteilschlüssel berücksichtigt die voraussichtlichen Fallzahlen, den Arbeitsaufwand und den Sachaufwand in den örtlichen Erhebungsstellen. Der für den Kreis Coesfeld ermittelte Belastungsausgleich beläuft sich auf 600.928 €. Mittel in dieser Höhe sind im Entwurf des Haushaltsplans 2011 als zu erwartende Einnahmen (Erträge) und als voraussichtlich zu leistende Ausgaben (Aufwendungen) berücksichtigt.