Betreff
Beteiligungsverfahren der kreisangehörigen Städte und Gemeinden bei der Aufstellung der Haushaltssatzung 2011 gem. § 55 KrO NRW.
Vorlage
SV-8-0376
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den kreisangehörigen Städten und Gemeinden das Beratungsergebnis mitzuteilen.

 

Begründung:

 

I.   Problem

Gem. § 55 Kreisordnung – KrO sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden bei der Aufstellung des Entwurfs der Haushaltssatzung in geeigneter Weise zu beteiligen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, zu allen Inhalten der Haushaltssatzung und ihren Anlagen, insbesondere zur vorgesehenen Höhe des Umlagesatzes, Stellung zu nehmen. Über Einwendungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden hat der Kreistag in öffentlicher Sitzung zu beschließen. Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden können verlangen, dass der Kreis ihnen das Beratungsergebnis mitteilt und begründet.

 

II.  Lösung

Mit der Bekanntgabe der Eckdaten zum Kreishaushalt 2011 am 15.12.2010 wurde das Beteiligungsverfahren der kreisangehörigen Städte und Gemeinden bei der Aufstellung der Haushaltssatzung 2011 gem. § 55 KrO NRW eingeleitet. Der Entwurf des Haushalts 2011 wurde den kreisangehörigen Städten und Gemeinden unmittelbar im Anschluss an die Einbringung in den Kreistag zugeleitet. Dabei wurde den kreisangehörigen Städten und Gemeinden Gelegenheit gegeben, zu allen Inhalten der Haushaltssatzung und ihren Anlagen nochmals Stellung zu nehmen.

 

Nach Bekanntwerden der 1. Modellrechnung wurden den Städten und Gemeinden mit Schreiben vom 12.01.2011 die Auswirkungen auf den Haushaltsentwurf 2011 mitgeteilt.

 

Die Stellungnahme der Bürgermeisterkonferenz zum Entwurf des Kreishaushalts 2011 ist am 01.02.2011 hier eingegangen und der Sitzungsvorlage zur weiteren Beratung als Anlage beigefügt.

 

Ein Entwurf der Verwaltung zur Beantwortung der Einlassungen der Bürgermeister ist der Sitzungsvorlage ebenfalls beigefügt.

III. Alternativen

keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

keine

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit über die Entscheidung liegt gem. § 55 KrO beim Kreistag.