hier: Neubesetzung des örtlichen Beirates im Kreis Coesfeld
Beschlussvorschlag:
Die Besetzung des örtlichen Beirates im Kreis Coesfeld gemäß § 18d SGB II wird wie umseitig dargestellt, beschlossen.
Für die Fraktionen im Kreistag werden folgende Mitglieder und Vertreter/innen benannt:
Fraktion
Mitglied
Vertreterin / Vertreter
CDU __________________________________________
SPD __________________________________________
FDP __________________________________________
Bündnis 90 / Die Grünen __________________________________________
UWG __________________________________________
Begründung:
I. Problem
Gemäß
§ 18d SGB II hat der Kreis Coesfeld als Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende in 2011 einen örtlichen Beirat einzurichten.
Aufgabe des örtlichen Beirates ist die Beratung des Grundsicherungsträgers bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und -maßnahmen.
Die Zusammensetzung erfolgt gemäß § 18d SGB II auf Vorschlag der Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes. Dies sind die Vertreterinnen und Vertreter der Kammern und berufständischen Organisationen, der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen sowie der freien Wohlfahrtspflege.
Es ist daher festzulegen,
welche Beteiligte des örtlichen Arbeitsmarktes wie viele Vertreterinnen und
Vertreter in den örtlichen Beirat entsenden können.
II. Lösung
Der örtliche Beirat sollte analog
der Arbeitsmarktkonferenz besetzt werden, jedoch unter Beachtung der
gesetzlichen Vorgaben, wonach Vertreter bzw. Vertreterinnen von Beteiligten des
örtlichen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsleistungen anbieten, nicht Mitglied
des Beirats sein dürfen.
Die Verwaltung schlägt folgende
Besetzung des Beirates vor:
1.
Der
Landrat (Vorsitz)
2.
Fachbereichsleiter
II
3.
Abteilungsleitung
50.3
4.
Je
ein/e Vertreter/in der im Kreistag vertretenen Fraktionen
5.
Vier
Bürgermeister/innen
6.
Ein/e
Vertreter/in der Wohlfahrtsverbände
7.
Ein/e
Vertreter/in der Regionalagentur Münsterland
8.
Ein/e
Vertreter/in der Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Kreises
9.
Ein/e
Vertreter/in der Handwerkskammer Münster
10.
Ein/e
Vertreter/in der Industrie- und Handelskammer Münster
11.
Ein/e
Vertreter/in der Gewerkschaften
12.
Gleichstellungsbeauftragte
13.
Ein/e
Vertreter/in der Agentur für Arbeit Coesfeld
14.
Ein/e
Vertreter/in des Regionalen Bildungsnetzwerkes im Kreis Coesfeld
Soweit dem Vorschlag zugestimmt
wird, sind die o.a. Institutionen aufzufordern, Vorschläge für die namentliche
Besetzung des örtlichen Beirats nebst einer Vertretung zu unterbreiten. Mit der namentlichen Benennung ist zeitgleich schriftlich
gegenüber dem Grundsicherungsträger zu bestätigen, dass weder die Institution
noch das namentliche Mitglied bzw. die namentliche benannte Vertretung
Eingliederungsleistungen nach dem SGB II bzw. SGB III im Kreis Coesfeld
anbieten oder hierbei beteiligt sind.
Wird diesem Vorschlag gefolgt,
ergeben sich folgende Veränderungen im Vergleich zur Besetzung der bisherigen
Arbeitsmarktkonferenz:
1.
Keine
Mitgliedschaft der Vertretung der Maßnahmen- und Bildungsträger
2.
Keine
Mitgliedschaft der Kreishandwerkerschaft aufgrund der Tätigkeiten als
Bildungsträger (u.a. Handwerksbildungsstätten, Pädagogisches Zentrum).
Stattdessen soll die Handwerkskammer Münster als übergeordnete Organisationen
diesen Platz übernehmen (bisher Vertretung der Kreishandwerkerschaft)
In der Arbeitsmarktkonferenz
haben bisher die nachfolgenden Personen
die Fraktionen vertreten:
Fraktion Mitglied
Vertreter/Vertreterin
CDU Ktabg. Willms Ktabg. Wessels
SPD Ktabg. Schäpers Ktabg. Havermeier
FDP Ktabg. Wilhelm Ktabg. Stauff
Bündnis 90/ Die Grünen Ktabg. Pieper Ktabg. Vogelpohl
UWG Frau Kleinschmidt Frau Mönning
Die Geschäftsführung des örtlichen Beirates
soll durch die Abteilung 50.3 erfolgen.
III. Alternativen
keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Fahrtkosten und Sitzungsgelder gemäß § 1 der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung – EntschVO) werden für Vertreter und Vertreterinnen der Fraktionen gewährt.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach dem Beschluss des Kreistages vom 11.11.2009 (Regelung und Befugnisse der Ausschüsse) ist hier die Zuständigkeit des Kreistages gegeben.