Betreff
Zusätzlicher Pauschalbetrag nach § 20 Abs. 3 KiBiz für Einrichtungen in sozialen Brennpunkten
Vorlage
SV-8-0404
Aktenzeichen
51.2.3. - 90.30 und 90.40
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Den Anträgen der Gemeinde Senden und des DRK-Ortsvereins Senden e.V., für die Tageseinrichtungen „An der Drachenwiese“ und „Am Schloss“ die zusätzliche Förderung nach § 20 Abs. 3 KiBiz für Einrichtungen in sozialen Brennpunkten zu gewähren, wird für das Kindergartenjahr 2011/12 – vorbehaltlich der Gewährung des Landesanteils an der Förderung nach § 21 Abs. 4 KiBiz - entsprochen.

 

Zusammen mit dem Verwendungsnachweis ist ein Konzept zur konkreten Verwendung der Mittel nach § 20 Abs. 3 KiBiz einzureichen. In diesem sind Angaben zu Art und Umfang der hierdurch finanzierten Maßnahmen, zur Zielgruppe, zur Umsetzung in der Praxis und zu Umfang und Qualifikation des hierzu eingesetzten Personals vorzusehen. Insbesondere muss dargelegt werden, welche über den Auftrag der §§ 3, 8 und 13 KiBiz hinausgehenden Aufgaben mit Hilfe der Förderung nach § 20 Abs. 3 KiBiz wahrgenommen werden.

Begründung:

 

I.   Problem

Der DRK-Ortsverein Senden e.V. hat – wie bereits in den vergangenen Jahren – für das Kindergartenjahr 2011/12 die Gewährung des zusätzlichen Pauschalbetrags nach § 20 Abs. 3 KiBiz für Einrichtungen in sozialen Brennpunkten für den DRK-Bewegungskindergarten „Am Schloss“ beantragt.

 

Die Gemeinde Senden hat für die kommunale Kindertageseinrichtung „An der Drachenwiese“ für das Kindergartenjahr 2011/12 ebenfalls die Gewährung der zusätzlichen Förderung nach § 20 Abs. 3 KiBiz für Einrichtungen in sozialen Brennpunkten beantragt.

 

Die Antragsbegründungen sind als Anlage 1 und Anlage 2 beigefügt.

 

Zur Definition des Begriffs „Sozialer Brennpunkt“ wurde seitens des zuständigen Ministeriums in den vergangenen Jahren auf die für das Kindergartengesetz gültige Definition aus dem Jahre 1972 verwiesen. Eine neue, stets aktuelle Definition könne es nach dem Erlass des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration vom 12.10.2006 (LJA-Rundschreiben Nr 33/2006) nicht geben, da sich ein städtebaulicher Wandel und eine veränderte Ansicht über soziale Brennpunkte entwickelt haben. Daher sei weiterhin in jedem Einzelfall durch das örtliche Jugendamt konkret zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Vorhandensein eines sozialen Brennpunktes vorliegen. Hierbei sei grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Sinn der erhöhten Förderung nach § 20 Abs. 3 KiBiz sei, sie nur dort zu gewähren, wo Situationen gegeben sind, die diese zusätzliche Förderung rechtfertigen.

 

Für eine Förderung als Einrichtung in einem sozialen Brennpunkt nach dem Kindergartengesetz waren folgende Voraussetzungen zu erfüllen (Rd.Erl. des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 20.09.1972 – IV B 5 – 6001.21): Kindergärten dienen der besonderen Betreuung von Kindern aus sozialen Brennpunkten (Exmittiertensiedlung, Obdachlosenasyl, Wohngebiete mit einem überwiegenden Anteil an Übergangswohnungen, die auf Grund von Nutzungsverträgen vergeben werden), wenn sie innerhalb des sozialen Brennpunktes oder in seiner unmittelbaren Nähe gelegen sind und überwiegend von Kindern aus dem sozialen Brennpunkt besucht werden.

 

Der Kommentar zum Kinderbildungsgesetz Göppert/Leßmann enthält diesbezüglich unter Ziffer 4.2 zu § 20 folgende Auslegungshilfe: Diese Definition (Exmittiertensiedlungen, Obdachlosenasyle und Wohngebiete mit einem überwiegenden Anteil an Übergangswohnheimen) ist aber heute deutlich zu eng. Anhaltspunkt für einen sozialen Brennpunkt dürfte vielmehr eine Ballung sozialer Problemlagen in den Familien im Einzugsbereich der Kindertageseinrichtung sein. Diese können finanzielle Ursachen haben, mit Arbeitslosigkeit und einem unterdurchschnittlichen (Aus-)Bildungsniveau zusammenhängen, auf sprachliche und soziale Integrationsprobleme bei Vorliegen eines Migrationshintergrunds zurückzuführen sein oder andere Ursachen haben. Der soziale Brennpunkt muss besondere und kostensteigernde Maßnahmen in der Kindertageseinrichtung erfordern. Der Begriff muss sich daher stets auf das unmittelbare Einzugsgebiet der Einrichtung beziehen. … Im unmittelbaren Einzugsbereich der Kindertageseinrichtung muss das gesellschaftliche Umfeld, die Lebenswelt der Familien weit überdurchschnittlich von den o.g. Problemlagen gekennzeichnet sein.

 

Die erwähnten Unterlagen zur Auslegung des Begriffs „sozialer Brennpunkt“ sind als Anlage 3 beigefügt.

Beide Tageseinrichtungen, der Kindergarten „An der Drachenwiese“ an der Droste-zu-Senden-Straße und der Kindergarten „Am Schloss“ an der Hiddingseler Straße liegen im Westen des Ortsteils Senden. Dieser Bereich ist geprägt durch die in den 60er und 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts entstandene Bebauung mit vielen Mehrfamilienhäusern, u.a. für die ehemaligen Wohnungen der Familien für die britischen Streitkräfte. Der Anteil von Familien mit sozialen und/oder finanziellen Problemen sowie mit Migrationshintergrund ist hier besonders hoch. Weitere Indikatoren für das Vorliegen der Kriterien einer Einrichtung im Sozialen Brennpunkt sind die Zahlen der bei der Sprachstandsfeststellung mit Förderbedarf ermittelten Kinder. Von den 52 Kindern der Entlassjahrgänge 2011 und 2012 mit Sprachförderbedarf im Ortsteil Senden besuchen 13 den Kindergarten „An der Drachenwiese“ und 21 den Kindergarten „Am Schloss“. Zum Meldebogenstichtag 15.03.2009 wurde für 39 von 85 Kindern (46 %) im Kindergarten „An der Drachenwiese“ angegeben, dass diese in der Familie vorrangig eine nichtdeutsche Sprache sprechen und für 46 von 80 Kindern (58 %) des Kindergartens „Am Schloss“. Zum Vergleich: kreisweit betrug die Quote der Kinder, die in der Familie vorrangig eine nichtdeutsche Sprache sprechen zum 15.03.2009 8,82 %, im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes 8,75 % und in der Gemeinde Senden 14,4 %.

 

 

 

II.  Lösung

Den Anträgen wird entsprochen. Da die Förderung für den Kindergarten „An der Drachenwiese“ erstmals beantragt wird und der Antrag nur wenige Angaben zur konkreten Verwendung der beantragten Fördermittel enthält, sind konzeptionelle Angaben nachzureichen. Diese dürften auch die Entscheidung über die Förderung in Folgejahren erleichtern.

Aus Gründen der Gleichbehandlung werden die Unterlagen zur konzeptionellen Umsetzung auch für den Kindergarten „Am Schloss“ angefordert.

Aufgrund der Nebenbestimmung im Zuwendungsbescheid des Landesjugendamtes für das Kindergartenjahr 2010/11 (siehe Anlage 3) erfolgt die Entscheidung vorbehaltlich der Gewährung des entsprechenden Landesanteils an der Förderung nach § 21 Abs. 4 KiBiz.

 

III. Alternativen

Die beantragte Zuwendung wird nicht oder in geringerem Umfang gewährt.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Der Anteil des Kreises Coesfeld an dem beantragten zusätzlichen Pauschalbetrag von jeweils 15.000 EUR beträgt nach den Regelungen der §§ 20 und 21 KiBiz 49 % beim kommunalen Kindergarten „An der Drachenwiese“ und 55 % beim DRK-Kindergarten „Am Schloss“; zusammen 15.600 EUR für das Kindergartenjahr 2011/12. Entsprechende Mittel wurden im Produkthaushalt 2011 berücksichtigt. Bei der Anforderung der Landesmittel am 15.03.2011 wurden die Anträge ebenfalls berücksichtigt.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Da es sich bei der Förderung nach § 20 Abs. 3 KiBiz nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, ist die Entscheidung durch den zuständigen Fachausschuss zu treffen.