Betreff
Kinder- und Jugendförderplan des Kreises Coesfeld - Änderung der Förderbestimmungen, hier: Förderposition A.1. Kinder- und Jugendfreizeiten, Stadtranderholung und Ferienspiele
Vorlage
SV-8-0417
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.      Die Förderbestimmungen zum Kinder- und Jugendförderplan des Kreises Coesfeld erhalten unter A. Kinder- und Jugendarbeit, Ziffer 1 Kinder- und Jugendfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienspiele, 4. Absatz („Wie wird beantragt?“), 1. Spiegelstrich

 

folgende Neufassung:

„Der förmliche Antrag ist spätestens 2 Monate nach Beendigung der Maßnahme einzureichen.“

 

2.      Die Änderung tritt zum 01.07.2011 in Kraft.

Begründung:

 

I.   Problem

Die gültigen Förderbestimmungen zum Kinder- und Jugendförderplan des Kreises Coesfeld legen fest, dass Anträge auf Gewährung eines Zuschusses gemäß der Förderposition A.1. Kinder- und Jugendfreizeiten spätestens acht Wochen nach Beendigung der Maßnahme formgerecht beim Jugendamt des Kreises Coesfeld zu beantragen sind. Ein verspäteter Antragseingang führt zu einer ablehnenden Entscheidung. Härtefallregelungen sind im Kinder- und Jugendförderplan bislang  nicht festgelegt.

 

Bisherige Fassung (Seite 3 der Förderbestimmungen):

„A. Kinder- und Jugendarbeit / 1. Kinder- und Jugendfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienspiele.

[...]

Wie wird beantragt?

-          Der förmliche Antrag ist spätestens 8 Wochen nach Beendigung der Maßnahme einzureichen.“

 

Die geltende Antragsfrist von acht Wochen nach Beendigung der Maßnahme wurde von den antragstellenden Trägern in der Vergangenheit häufig nur um wenige Tage überschritten.

 

Entsprechende Hinweise von Antragstellern legen den Schluss nahe, dass diese geringfügigen Fristüberschreitungen auf einer irrtümlichen Auslegung der geltenden Antragsfrist von acht Wochen im Sinne einer Zweimonatsfrist beruhen.

 

II.  Lösung

Die Verwaltung schlägt dementsprechend eine Verlängerung der Antragsfrist von bisher acht Wochen auf zwei Monate nach Beendigung einer Maßnahme vor, damit dieser Auslegungsirrtum künftig vermieden wird.

Die Förderbestimmungen zum Kinder- und Jugendförderplan werden wie folgt modifiziert:

 

Neufassung:

„A. Kinder- und Jugendarbeit / 1. Kinder- und Jugendfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienspiele.

[...]

Wie wird beantragt?

-          Der förmliche Antrag ist spätestens 2 Monate nach Beendigung der Maßnahme einzureichen.“

 

 

III. Alternativen

keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

keine

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung und der finanziellen Auswirkungen ist die Entscheidung des Kreistages erforderlich.