Beschlussvorschlag:
1.
Die
Förderbestimmungen zum Kinder- und Jugendförderplan des Kreises Coesfeld
erhalten unter A. Kinder- und Jugendarbeit, Ziffer 1 Kinder- und
Jugendfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienspiele, 4. Absatz („Wie wird
beantragt?“), 1. Spiegelstrich
folgende Neufassung:
„Der förmliche Antrag ist spätestens 2 Monate nach
Beendigung der Maßnahme einzureichen.“
2. Die Änderung tritt zum 01.07.2011 in Kraft.
Begründung:
I. Problem
Die gültigen
Förderbestimmungen zum Kinder- und Jugendförderplan des Kreises Coesfeld legen
fest, dass Anträge auf Gewährung eines Zuschusses gemäß der Förderposition A.1.
Kinder- und Jugendfreizeiten spätestens acht Wochen nach Beendigung der
Maßnahme formgerecht beim Jugendamt des Kreises Coesfeld zu beantragen sind.
Ein verspäteter Antragseingang führt zu einer ablehnenden Entscheidung.
Härtefallregelungen sind im Kinder- und Jugendförderplan bislang nicht festgelegt.
Bisherige Fassung (Seite 3 der Förderbestimmungen):
„A.
Kinder- und Jugendarbeit / 1. Kinder- und Jugendfreizeiten, Stadtranderholungen
und Ferienspiele.
[...]
Wie
wird beantragt?
-
Der förmliche
Antrag ist spätestens 8 Wochen nach Beendigung der Maßnahme einzureichen.“
Die
geltende Antragsfrist von acht Wochen nach Beendigung der Maßnahme wurde von
den antragstellenden Trägern in der Vergangenheit häufig nur um wenige Tage
überschritten.
Entsprechende
Hinweise von Antragstellern legen den Schluss nahe, dass diese geringfügigen
Fristüberschreitungen auf einer irrtümlichen Auslegung der geltenden
Antragsfrist von acht Wochen im Sinne einer Zweimonatsfrist beruhen.
II. Lösung
Die
Verwaltung schlägt dementsprechend eine Verlängerung der Antragsfrist von
bisher acht Wochen auf zwei Monate nach Beendigung einer Maßnahme vor, damit dieser
Auslegungsirrtum künftig vermieden wird.
Die
Förderbestimmungen zum Kinder- und Jugendförderplan werden wie folgt
modifiziert:
Neufassung:
„A.
Kinder- und Jugendarbeit / 1. Kinder- und Jugendfreizeiten, Stadtranderholungen
und Ferienspiele.
[...]
Wie wird beantragt?
-
Der förmliche
Antrag ist spätestens 2 Monate nach Beendigung der Maßnahme einzureichen.“
III. Alternativen
keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen,
Personal, IT, sonstige Ressourcen)
keine
V. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Gemäß § 71 SGB VIII in
Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld ist der
Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung und der finanziellen Auswirkungen ist die Entscheidung des Kreistages erforderlich.