Betreff
Zuschlag nach § 20 Abs. 3 KiBiz für eingruppige Kindertageseinrichtungen
Vorlage
SV-8-0419
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Arbeiterwohlfahrt Unterbezirk Münsterland-Recklinghausen wird für ihre KiBiz-finanzierte Gruppe der AWO Kita Havixbeck in Havixbeck für das Kindergartenjahr 2010/2011 eine zusätzliche Pauschale nach § 20 Abs. 3 KiBiz in Höhe von 8.500 EUR – abzüglich gesetzlichem Trägeranteil – gewährt.

 

Den Anträgen

der Elterninitiative Kita Havixbecker Rasselbande e. V. für die Kindertagesstätte Havixbecker Rasselbande in Havixbeck und

des Waldorfkindergarten e.V. für den Waldorfkindergarten in Lüdinghausen

zusätzliche Pauschalen nach § 20 Abs. 3 KiBiz für das Kindergartenjahr 2010/2011 zu gewähren, wird nicht entsprochen.

 

Begründung:

I.   Problem

Nach § 20 Abs. 3 KiBiz kann bei eingruppigen Einrichtungen, die am 28.02.2007 in Betrieb waren, unter Berücksichtigung des in Absatz 1 zugrunde liegenden Eigenanteils (= Anteil Träger an den Betriebskosten) ein weiterer Pauschalbetrag von bis zu 15.000 EUR geleistet werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung unter Berücksichtigung der nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder zugrunde gelegten anerkennungsfähigen Kosten nicht ausreichend finanzieren kann. Über die Gewährung des Betrages entscheidet das Jugendamt im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung.

 

Für zehn von 13 eingruppigen Tageseinrichtungen wurde für das Kindergartenjahr 2010/2011 zunächst die zusätzliche Förderung nach § 20 Abs. 3 KiBiz von den Trägern beantragt . Über einen Antrag hat der Jugendhilfeausschuss am 17.02.2010 bereits entschieden. Die Träger von 5 Kindertageseinrichtungen haben Ihren Antrag zurückgezogen, ein weiterer Träger hat dieses angekündigt.

 

Eine Entscheidung zu den vorliegenden Anträgen für folgende Kindertageseinrichtungen steht für das Kindergartenjahr 2010/2011 noch aus:

 

a)      AWO-Kindergarten, Havixbeck; Antrag vom 12.03.2010; beantragte zusätzliche Förderung: 15.000,00 EUR

b)      Kita Havixbecker Rasselbande, Havixbeck; Antrag vom 04.03.2010; beantragte zusätzliche Förderung: zunächst 15.000,00 EUR geändert am 29.03.2010 auf 12.500 EUR

c)      Waldorfkindergarten, Lüdinghausen; Antrag vom 30.01.2010; beantragte zusätzliche Förderung: 15.000,00 €.

 

II.  Lösung

Für die unter a) genannte Tageseinrichtung wird nach Prüfung der eingereichten Unterlagen eine zusätzliche Förderung in Höhe von 8.500 EUR unter Berücksichtigung des Trägeranteils nach § 20 Abs. 3 KiBiz bewilligt.

 

Ursächlich für die Nichtauskömmlichkeit der KiBiz-Pauschalen sind in diesem Fall die Personalkosten. Entstanden sind diese u.a. dadurch, dass die AWO – als einzige Einrichtung in Havixbeck - Öffnungszeiten von 47,5 Std. wöchentlich anbietet. Dies wurde bei der Ermittlung der Förderleistung nach § 20 Abs. 3 KiBiz  wie folgt berücksichtigt:

 

Laut Leistungsbescheid vom 10.06.2010 für die Betriebskostenförderung 2010/2011 erhält die Einrichtung für 7 Kinder die Kind-Pauschale für die 35 Std.-Betreuung und für 13 Kinder die Kind-Pauschale für die 45 Std.-Betreuung in Gruppentyp I:

7 x 5.920,39 € =          41.442,73 € 

13 x 7.592,50 € =        98.702,50 €

                                  140.145,23 €

                                   

Bei der Hochrechnung dieser Pauschalen für eine um 2,5 Std. erhöhte Betreuung (37,5 bzw. 47,5 Std.-Betreuung) würden sich folgende Pauschalen ergeben:

41.442,73 € / 35 Std. x 37,5 Std. =    44.402,93 €

98.702,50 € /45 Std. x 47,5 Std. =   104.185,97 €

                                                          148.588,90 €

 

Der Differenzbetrag in Höhe von rd. 8.500 EUR stellt die Förderleistung dar. Weitere Gründe, die Personalkosten durch den Eingruppenzuschlag zu fördern, liegen nicht vor.

 

Eine Bewilligung der zusätzlichen Pauschale bei den unter b) und c) genannten Tageseinrichtungen für Kinder erfolgt nicht, da das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen durch die Träger nicht nachgewiesen wurde.

 

Die Prüfung der vorgelegten Unterlagen zu dem unter b) genannten Antrag hat ergeben, dass eine Differenz der KiBiz-Finanzierung gegenüber der Finanzierung durch das GTK, (-963,10 €) jeweils durch die vorhandenen KiBiz-Rücklagen 31.07.2010 (4587,28 €) aufgefangen werden kann.

 

Die Prüfung der vorgelegten Unterlagen zu dem unter c) genannten Antrag hat ergeben, dass sich für die Einrichtung durch die KiBiz-Finanzierung keine Nachteile gegenüber einer Finanzierung nach dem GTK ergeben würde (Differenz +2509,26 €).

 

Gründe für die Nichtauskömmlichkeit der KiBiz-Finanzierung für die voraussichtlich entstehenden Kosten liegen nach Prüfung der eingereichten Unterlagen jeweils in den überdurchschnittlich hohen Sachkosten. Diese wurden bis jetzt,  auch auf Anforderung, nicht weiter begründet, so dass hierfür die Notwendigkeit für eine zusätzliche Förderung nach § 20 Abs. 3 KiBiz nicht anerkannt werden kann.

 

III. Alternativen

keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Entsprechende finanzielle Mittel sind im Produkthaushalt 2011 berücksichtigt. Die Co-Finanzierung des Landes wurde zum 15.03.2010 beantragt und entsprechend bewilligt.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Entscheidung über zusätzliche Förderungen nach § 20 Abs. 3 KiBiz für eingruppige Tageseinrichtungen ist nach § 5 Abs. 2 der Jugendamtssatzung der Jugendhilfeausschuss zuständig.