Betreff
Aufsuchungserlaubnis Feld Donar
Vorlage
SV-8-0429
Art
Sitzungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

 

 

Der beigefügten Stellungnahme zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen zu gewerblichen Zwecken gemäß §§ 6 ff Bundesberggesetz im Feld Donar wird zugestimmt.

 

Der Regionalrat wird aufgefordert, sich mit den raumbedeutsamen Auswirkungen der unkonventionellen Gasförderung im Rahmen der Fortschreibung des Regionalplanes zu befassen.

 

 

Begründung:

 

Mit Schreiben vom18.03.2011 übersendet die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen zu gewerblichen Zwecken gemäß §§ 6 ff Bundesberggesetz mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 9.05.2011. Eine Verlängerung der Stellungnahmefrist ist zwischenzeitlich beantragt worden.

 

Der Antragsteller, ein Konsortium unter Federführung der Stadtwerke Hamm, beabsichtigt sich die Aufsuchungsrechte im Feld Donar zu sichern. Im weiteren Explorationsverlauf ist beabsichtigt, an zwei nicht näher lokalisierten Bohrpunkten Probebohrungen niederzubringen und die Ergiebigkeit des Feldes zu testen. Hierbei sind auch tektomechanische Maßnahmen (Fracking) vorgesehen (Anlage 1).

 

Die Suche nach unkonventionellen Gasvorkommen im Münsterland wird derzeit von diversen Unternehmen und Konsortien durchgeführt. Die bergrechtlichen Entscheidungen zur Exploration entsprechender Vorkommen werden durch die Bezirksregierung Arnsberg getroffen. Für das Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschätzen benötigen die Unternehmen grundsätzlich zwei Arten von behördlichen Entscheidungen

 

a)      die Aufsuchungserlaubnis und

b)      die Erlaubnis für die Aufsuchungsarbeiten (Betriebsplanzulassung).

 

Während die Aufsuchungserlaubnis dem Antragsteller das alleinige Recht zum Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschätzen in einem fest umrissenen Gebiet einräumt (Konkurrentenschutz) umfasst die zweite erforderliche bergrechtliche Genehmigung die eigentlichen konkreten betrieblichen Maßnahmen wie Probebohrungen, Gewinnungsarbeiten.

 

Mit der jetzt beantragten Aufsuchungserlaubnis soll einem Konsortium unter Federführung der Stadtwerke Hamm das alleinige Nutzungsrecht für das Feld Donar zugesprochen werden.

 

Im Münsterland sind zwischenzeitlich für 20 Felder entsprechende Aufsuchungserlaubnisse erteilt worden. Die Liste der genehmigten Felder sind der Anlage zu entnehmen. Für den Kreis Coesfeld sind zwischenzeitlich – ausgenommen das hier zur Rede stehende Feld Donar- flächig entsprechende Konzessionen, ohne Beteiligung des Kreises Coesfeld – ausgesprochen worden (Anlage 2).

 

Die tatsächlichen Aufsuchungsarbeiten sind in einem weiteren bergrechtlichen Verfahren zu regeln. In diesem Zusammenhang soll der Kreis als Untere Wasserbehörde für das Einbringen von Stoffen in das Grundwasser in ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren der Bezirksregierung Arnsberg eingebunden werden.

 

Die  Suche und Förderung von Gasen aus unkonventionellen Gaslagerstätten erfolgt mittels Techniken, die eine hohe Bohrdichte mit horizontaler Erschließung des Gasspeichergesteins, ggfs. Aufsprengungen der Lagerstätte mittels Fracking (Aufbrechen des Gebirges mittels Druck) zur Verbesserung der Gaswegsamkeiten beinhalten. All diese Arbeiten sind mit erheblichen zusätzlichen Verkehren und der Errichtung von Infrastruktureinrichtungen verbunden, die das Landschaftsbild und die vorhandenen Erschließungswege/ -straßen erheblich in Anspruch nehmen werden. Des Weiteren ist zu befürchten, dass durch Wegsamkeiten im Gestein Grundwasserschichten negativ beeinflusst werden, die die Trink-/ Brauchwassernutzung beeinträchtigen bzw. durch die Ableitung von Prozesswasser die Oberflächengewässer qualitativ gefährden.

 

Neben den Risiken aus der Erschließung der gasführenden Schichten ergeben sich auch erhebliche Konsequenzen für die Landschaft. Auf Grund der Bohrdichte und der Erschließung der Bohrpunkte durch Straßen, Gasleitungen, etc. wird sich das Landschaftsbild und die Landschaft erheblich verändern.

 

Auch wenn diese Fragestellungen nicht Gegenstand der Aufsuchungserlaubnis sind, sind die langfristigen Auswirkungen auf die Umwelt und die Landschaft  als Lebensraum vor dem ersten Genehmigungsschritt zu reflektieren und in den Entscheidungsprozess einzubeziehen.

 

Dem Kreis Coesfeld ist bewusst, dass zur Sicherung des Industriestandortes Deutschland die Notwendigkeit einer wirtschaftlich sinnvollen und nachhaltigen klimafreundlichen Energieversorgung erforderlich ist. In soweit ist der Kreis Coesfeld gegenüber neuen Techniken und auch Gewinnungsmethoden offen, wenn diese nicht mit Risiken behaftet sind, die unseren Lebensraum und unsere Ressourcen und hier insbesondere unsere Wasserressourcen beeinträchtigen bzw. gefährden. Seitens des Kreises Coesfeld wird daher vor einer entsprechenden Genehmigung Klarheit über die Verfahren, die eingesetzten Chemikalien, die Landschaftsbildveränderungen in einem offenen Dialog eingefordert. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der Entscheidungen der Bundesregierung die Energiesicherung langfristig weitestgehend von fossilen Energieträgern zu entkoppeln und der Tatsache, dass konventionelle Gaslagerstätten noch eine langfristige Versorgungsmöglichkeit eröffnen, Bedarf für entsprechende Eingriffe somit mittelfristig nicht gegeben sind.

 

Das Land NRW hat zwischenzeitlich die Entscheidung getroffen, Probebohrungen auszusetzen, bis Gutachten zu Fragen des Umwelt- und Wasserrechts vorliegen. Von dieser Entscheidung ist die hier beantragte Aufsuchungserlaubnis nicht betroffen.

 

Der Entwurf einer Stellungnahme des Kreises Coesfeld ist als Anlage 3 beigefügt.

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Nach § 26 KrO ist der Kreistag zuständig.