Beschlussvorschlag:
1. Der dargestellten Vorgehensweise und den in der Vorlage dargestellten Änderungen des Nahverkehrsplanes zu den Linien 580 und 552 wird zugestimmt.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Änderungen auf der Linie 552 mit der Stadt Münster abzustimmen.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, in Absprache mit der Bezirksregierung, den Aufruf zum Genehmigungswettbewerb zu veröffentlichen.
Begründung:
I.- IV.
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 15.12.2010 das überarbeitete Linienbündelungskonzept (SV-9-0299) für die Buslinien mit der dazugehörigen Wettbewerbstreppe für den Kreis Coesfeld beschlossen.
Am 31.12.2011 laufen die Konzessionen für folgende Linien aus:
580 Dülmen - Coesfeld
552 Dülmen - Münster
Für die Neuvergabe der Konzessionen wird der Kreis einen
Genehmigungswettbewerb durchführen. Die Neukonzessionen sollen bis zum
07.01.2014 – Zeitpunkt der Betriebsaufnahme des Linienbündels COE 2 – befristet
werden.
Für die einzelnen Linien wurden Liniensteckbriefe erarbeitet, die alle wichtigen Vorgaben des Nahverkehrsplanes des Kreises Coesfeld enthalten. Die Liniensteckbriefe sind als Anlage beigefügt.
Zu den Linien im Einzelnen:
580
Auf Grundlage einer im Dezember 2010 durchgeführten Fahrgastzählung wurde das heutige Fahrplanangebot außerhalb der für den Schülerverkehr notwendigen Zeitlagen ausgedünnt. Des Weiteren soll durch die Verschiebung einzelner Rückfahrten von Coesfeld nach der 6. und 8. Schulstunde eine zeitnahe Beförderung der Schüler in Richtung Dülmen gewährleistet werden.
552
Auf Grundlage einer im Dezember 2010 durchgeführten Fahrgastzählung wurde das heutige Fahrplanangebot außerhalb der für den Schülerverkehr in Richtung Dülmen notwendigen Zeitlagen ausgedünnt. Insbesondere die Verkehre in Richtung Münster außerhalb der Hauptverkehrszeiten sind aus Sicht des Kreises Coesfeld nicht erforderlich. Hier ist allerdings noch eine Abstimmung mit der Stadt Münster herbeizuführen.
Ziel des Genehmigungswettbewerbs ist es, kommerzielle (eigenwirtschaftliche) Anträge von Verkehrsunternehmen zu erhalten. Sofern bei der Genehmigungsbehörde keine kommerziellen Anträge gestellt werden, wird zur notwendigen Aufrechterhaltung des Angebotes eine Leistungsvergabe gem. Art. 5 EG-VO 1370/2007 erfolgen.
V.
Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig (§ 26 Abs. 1 KrO NW).
Anlagen:
1. Liniensteckbrief 580 Dülmen - Coesfeld
2. Liniensteckbrief 552 Dülmen - Coesfeld