Betreff
Übernahme einer Ausfallbürgschaft
Vorlage
SV-8-0462
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1. Die Verwaltung wird beauftragt, eine Bürgschaftsverpflichtung zugunsten der Regionalverkehr Münsterland GmbH in Höhe von 3,0 Mio. € einzugehen.

 

2.    Der Landrat wird ermächtigt, die für die Übernahme der Ausfallbürgschaft im Einzelfall notwendigen Bürgschaftserklärungen abzugeben.

 

Begründung:

 

I.   Problem

Die RVM GmbH hat die Übernahme einer Bürgschaft für ein Darlehen in Höhe von insgesamt 3 Mio. € bei ihrem Gesellschafter Kreis Coesfeld erbeten. Mit dieser Kreditaufnahme soll im Rahmen des von den Gesellschaftern genehmigten Finanzplanes 2011 eine Investition von 5,9 Mio. € für den Bau des RVM-Betriebshofes Kreis Coesfeld finanziert werden. In dieser Gesamtsumme sind allein Baukosten von rd. 2,85 Mio. € vorgesehen. Mit den Bauarbeiten haben die ausführenden Firmen im Frühjahr 2011 begonnen.

 

II.  Lösung

Zur Finanzierung der gesamten Investitionsvorhaben des Jahres 2011 stehen unter anderem Abschreibungen und andere Investitionszuschüsse bereit. Zusätzlich soll ein langfristiges Darlehen über 3,0 Mio. € aufgenommen werden.

 

Es ist vorgesehen, die Bürgschaft in Form einer Ausfallbürgschaft i.H.v. 3,0 Mio. € zu übernehmen. Das Darlehen soll nach einer beschränkten Ausschreibung Mitte des Jahres aufgenommen werden. Der Zinsvorteil für die RVM wird durch die Bürgschaft voraussichtlich rd. 0,5 % betragen und damit zu einer wirtschaftlichen Durchführung des ÖPNV´s im Kreis Coesfeld beitragen.

 

Festgestellt wird dabei, dass diese Bürgschaft keine EU-notifizierungspflichtige Beihilfe i. S. v. Art. 87 Abs. 1 EGV darstellt. Im Rahmen der beabsichtigten Direktvergabe an die RVM werden die beihilferechtlichen Anforderungen der EU-VO 1370/2007 erfüllt und eine Überkompensation ausgeschlossen. Es bedarf deshalb für die Übernahme der Bürgschaft keiner besonderen Prüfung  dieser Frage mehr.

 

Nach Beschlussfassung durch den Kreistag ist gem. § 86 Abs.4 GO  i.V.m. § 53 KrO die beabsichtigte Bürgschaftsübernahme der Bezirksregierung anzuzeigen, bevor die Umsetzung erfolgen kann.

 

III. Alternativen

Keine

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Die RVM wird eine jährliche Avalprovision von 0,2 % p.a. an den Kreis Coesfeld zahlen.

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 KrO NW.