Beschlussvorschlag:
Der Richtlinie zur ÖPNV-Förderung gem. § 11 (2) ÖPNVG NRW wird in ihren
Grundzügen zugestimmt.
Begründung:
I. – IV.
Mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr.
1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße
(VO/1370/07) am 03.12.2009 sind die Rechtsgrundlagen zur Gewährung von
Zuwendungen ergänzt worden. Zugleich ist das Gesetz über den öffentlichen
Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) zum 01.01.2011 neu
gefasst worden. Die bisherige Förderpraxis des Kreises auf der Grundlage des §
11 (2) ÖPNVG war diesen Änderungen anzupassen.
Den Aufgabenträgern in Nordrhein-Westfalen
wird eine Pauschale aus den Mitteln des Regionalisierungsgesetzes des Bundes
gewährt. Für den Kreis Coesfeld beträgt die Landesförderung in 2011 ca. 609.080
€.
In § 11(2) des ÖPNVG NRW ist geregelt, dass
mindestens 80% der gewährten ÖPNV-Pauschale an die privaten und öffentlichen
Verkehrsunternehmen weiterzuleiten sind. Für die Förderung gemäß dieser
Richtlinie werden entsprechend die im Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung
Münster vom 12.01.2011 in Anlehnung an die ehemalige Fahrzeugförderung
ausgewiesenen Mittel zur Verfügung gestellt. Die übrigen Mittel sind vom
Aufgabenträger (Kreis) selbst für Zwecke des ÖPNV zu verwenden. Die
Aufgabenträger sind selbstverantwortlich verpflichtet, die Weiterleitung an die
Verkehrsunternehmen rechtskonform auszugestalten.
Mit externer Beratung haben die Stadt
Münster sowie die vier Münsterlandkreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf
eine Förderrichtlinie erarbeitet (Anlage 1). Diese Richtlinie regelt
rechtssicher die Weiterleitung der Mittel aus dem ÖPNVG NRW an die im
Münsterland im ÖPNV tätigen Verkehrsunternehmen.
Durch Anwendung dieser gemeinsamen
Förderrichtlinie soll
§
den Fahrgästen weiterhin ein qualitativ
hochwertiger ÖPNV angeboten und damit der Anreiz zum Umstieg auf den ÖPNV
verstärkt werden,
§
der ÖPNV als verbundenes System weiter gestärkt
werden,
§
ein einheitlicher, transparenter,
diskriminierungsfreier und rechtssicherer Förderzugang für antragsberechtigte
Verkehrsunternehmen gewährleistet werden.
Die dem Kreis Coesfeld vom Land zugeleiteten
Mittel werden den Verkehrsunternehmen unmittelbar für zu beschaffende neue
Fahrzeuge im ÖPNV als eigenständige gemeinwirtschaftliche Maßnahme
weitergeleitet. Förderfähig sind besondere Ausstattungsmerkmale von Fahrzeugen,
die einen höheren Beförderungskomfort sowie mehr Sicherheit bieten und/oder der
Einsatz alternativer Antriebstechniken.
Neben der Fahrzeugförderung können die
Mittel nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW nachrangig auch für Maßnahmen zur Erhaltung
und Verbesserung des ÖPNV-Infrastruktur verwandt werden.
Antragsberechtigt sind öffentliche und
private Verkehrsunternehmen, die als Genehmigungsinhaber oder Betriebsführer im
Gebiet des zuständigen Aufgabenträgers öffentliche Personenverkehrsdienste gem.
§ 1 ÖPNVG NRW im Förderjahr betreiben. Unternehmer ohne eigene
personenbeförderungsrechtliche Genehmigungen (Auftragsunternehmer) können über
antragsberechtigte Verkehrsunternehmen in die Förderung einbezogen werden, wenn
sichergestellt ist, dass die geförderten Fahrzeuge für die Dauer ihrer
Zweckbindung im Verkehrsgebiet der vier Münsterlandkreise Borken, Coesfeld,
Steinfurt und Warendorf sowie die Stadt Münster eingesetzt werden. Somit können
auch die im Münsterland tätigen Auftragsunternehmen Zugang zu den Fördermitteln
erhalten.
Nach Beschlussfassung durch den Kreistag
haben die antragsberechtigten Verkehrsunternehmen die Möglichkeit, ihre
Förderanträge bis zum 31.08.2011 zu stellen. Die Bewilligung und Auszahlung der
Mittel erfolgt bis zum 01.12.2011.
V.
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 KrO NW.