Betreff
Verwendung der Fördermittel gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW
Vorlage
SV-8-0463
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Richtlinie zur ÖPNV-Förderung gem. § 11 (2) ÖPNVG NRW wird in ihren Grundzügen zugestimmt.

 

Begründung:

 

I.      – IV.     

Mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (VO/1370/07) am 03.12.2009 sind die Rechtsgrundlagen zur Gewährung von Zuwendungen ergänzt worden. Zugleich ist das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) zum 01.01.2011 neu gefasst worden. Die bisherige Förderpraxis des Kreises auf der Grundlage des § 11 (2) ÖPNVG war diesen Änderungen anzupassen.

 

Den Aufgabenträgern in Nordrhein-Westfalen wird eine Pauschale aus den Mitteln des Regionalisierungsgesetzes des Bundes gewährt. Für den Kreis Coesfeld beträgt die Landesförderung in 2011 ca. 609.080 €.

 

In § 11(2) des ÖPNVG NRW ist geregelt, dass mindestens 80% der gewährten ÖPNV-Pauschale an die privaten und öffentlichen Verkehrsunternehmen weiterzuleiten sind. Für die Förderung gemäß dieser Richtlinie werden entsprechend die im Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 12.01.2011 in Anlehnung an die ehemalige Fahrzeugförderung ausgewiesenen Mittel zur Verfügung gestellt. Die übrigen Mittel sind vom Aufgabenträger (Kreis) selbst für Zwecke des ÖPNV zu verwenden. Die Aufgabenträger sind selbstverantwortlich verpflichtet, die Weiterleitung an die Verkehrsunternehmen rechtskonform auszugestalten.

 

Mit externer Beratung haben die Stadt Münster sowie die vier Münsterlandkreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf eine Förderrichtlinie erarbeitet (Anlage 1). Diese Richtlinie regelt rechtssicher die Weiterleitung der Mittel aus dem ÖPNVG NRW an die im Münsterland im ÖPNV tätigen Verkehrsunternehmen.

 

Durch Anwendung dieser gemeinsamen Förderrichtlinie soll

§         den Fahrgästen weiterhin ein qualitativ hochwertiger ÖPNV angeboten und damit der Anreiz zum Umstieg auf den ÖPNV verstärkt werden,

§         der ÖPNV als verbundenes System weiter gestärkt werden,

§         ein einheitlicher, transparenter, diskriminierungsfreier und rechtssicherer Förderzugang für antragsberechtigte Verkehrsunternehmen gewährleistet werden.

 

Die dem Kreis Coesfeld vom Land zugeleiteten Mittel werden den Verkehrsunternehmen unmittelbar für zu beschaffende neue Fahrzeuge im ÖPNV als eigenständige gemeinwirtschaftliche Maßnahme weitergeleitet. Förderfähig sind besondere Ausstattungsmerkmale von Fahrzeugen, die einen höheren Beförderungskomfort sowie mehr Sicherheit bieten und/oder der Einsatz alternativer Antriebstechniken.

 

Neben der Fahrzeugförderung können die Mittel nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW nachrangig auch für Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung des ÖPNV-Infrastruktur verwandt werden.

 

Antragsberechtigt sind öffentliche und private Verkehrsunternehmen, die als Genehmigungsinhaber oder Betriebsführer im Gebiet des zuständigen Aufgabenträgers öffentliche Personenverkehrsdienste gem. § 1 ÖPNVG NRW im Förderjahr betreiben. Unternehmer ohne eigene personenbeförderungsrechtliche Genehmigungen (Auftragsunternehmer) können über antragsberechtigte Verkehrsunternehmen in die Förderung einbezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass die geförderten Fahrzeuge für die Dauer ihrer Zweckbindung im Verkehrsgebiet der vier Münsterlandkreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf sowie die Stadt Münster eingesetzt werden. Somit können auch die im Münsterland tätigen Auftragsunternehmen Zugang zu den Fördermitteln erhalten.

 

Nach Beschlussfassung durch den Kreistag haben die antragsberechtigten Verkehrsunternehmen die Möglichkeit, ihre Förderanträge bis zum 31.08.2011 zu stellen. Die Bewilligung und Auszahlung der Mittel erfolgt bis zum 01.12.2011.

 

V. 

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 KrO NW.