Betreff
Verwendung der Fördermittel gem. § 11a ÖPNVG NRW
hier: Ausbildungspauschale; Allgemeine Vorschrift
Vorlage
SV-8-0464
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.      Die Allgemeine Vorschrift gem. § 11a ÖPNVG NRW / Art. 3 Abs. 2 VO 1370/2007 wird beschlossen.

2.      Die Verwaltung wird beauftragt, die gem. § 11a ÖPNVG NRW vom Land NRW zur Verfügung gestellten Mittel – für den Kreis Coesfeld rund 1,21 Mio. € - zu 87,5 % an die konzessionierten Busunternehmen weiterzuleiten.

Begründung:

 

I.   Problem

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt den Aufgabenträgern des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) gemäß § 11a ÖPNVG NRW eine jährliche Ausbildungsverkehr-Pauschale. Diese Pauschale beträgt im Jahr 2011 100 Millionen Euro und ab dem Jahr 2012 jährlich 130 Millionen Euro. Sie wird nach Maßgabe des § 11a Abs. 1 ÖPNVG NRW auf die Aufgabenträger verteilt. Der Kreis Coesfeld  erhält hiernach 1,21 Mio. € im Jahr 2011, ab 2012 1,58 Mio. €.

 

Mindestens 87,5 % dieser auf den Kreis Coesfeld entfallenden Mittel der Ausbildungsverkehr-Pauschale sind nach den Maßstäben des § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW als Ausgleich zu den Kosten einzusetzen, die bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehrs im Linienverkehr des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) entstehen und nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden. Hierzu ist dieser Anteil der Ausbildungsverkehr-Pauschale an alle Verkehrsunternehmen im Gebiet des Aufgabenträgers weiterzuleiten, die Verkehre in vorstehendem Sinne betreiben.

 

Die Weiterleitung dieser Mittel soll gemäß § 11a Abs. 2 Satz 6 ÖPNVG NRW auf der Grundlage einer allgemeinen Vorschrift nach Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfolgen. Die allgemeine Vorschrift wird in Art. 2 lit. l) VO (EG) Nr. 1370/2007 definiert als eine Maßnahme, die diskriminierungsfrei für alle öffentlichen Personenverkehrsdienste derselben Art in einem bestimmten geografischen Gebiet, das im Zuständigkeitsbereich einer zuständigen Behörde liegt, gilt. Der Kreis Coesfeld ist zuständige Behörde in diesem Sinne.

 

II.  Lösung

Mit dieser Satzung stellt der Kreis Coesfeld eine allgemeine Vorschrift im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 auf und regelt die Einzelheiten der Weiterleitung der dem Kreis vom Land gewährten Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW an die Verkehrsunternehmen in seinem Zuständigkeitsgebiet.

 

Die Inhalte der Allgemeinen Vorschrift sowie die Anforderungen an die zuständige Behörde sind sowohl durch Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 als auch durch § 11a ÖPNVG NRW sehr umfangreich, sehr dezidiert, aber mit wenig Gestaltungsspielraum vorgegeben.

 

Die Wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Vorschrift finden sich unter

·       Ziff. 3 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der Betreiber

·       Ziff. 5 Ausgleichsregelung

·       Ziff. 7 Regelungen zum Überkompensationsverbot und Parametrisierung nach VO (EG) Nr. 1380/2007

 

Diese Inhalte sowie weitere Regelungen wurden mit den antragsberechtigten Verkehrsunternehmen gem. § 11a ÖPNVG NRW am 01.06.2011 diskutiert. Ebenso wurde den benachbarten Aufgabenträger im Münsterland der Entwurf der Allgemeinen Vorschrift zur Kenntnis gegeben. Mit dem Kreis Warendorf und dem Kreis Borken wurde die abschließende Satzung gemeinsam erarbeitet.

 

 

 

III. Alternativen

Keine.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Für die Aufwendungen, die sich aus der Übertragung und Abwicklung der ehemaligen Landesaufgabe ergeben, dürfen 12,5 % (152.206,84 €) der Fördermittel gem. § 11a ÖPNVG NRW verwendet werden.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 KrO NW.

Anlagen:

 

1.      Entwurf der Allg. Vorschrift gem. § 11a ÖPNVG NRW / Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007