Betreff
Besetzung des Rettungstransportwagens (RTW) 2 der Wache Lüdinghausen am Standort Olfen
Vorlage
SV-8-0472
Aktenzeichen
32 38.90.00
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Dem Vorschlag einer Besetzung des RTW Lüdinghausen 2 durch zeitlich befristet beim Kreis angestellte Rettungsdienstkräfte wird zugestimmt.

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Am 15.12.2010 hat der Kreistag die Fünfte Fortschreibung des Bedarfsplans für den Rettungsdienst im Kreis Coesfeld beschlossen. Während die Ausweitung der Einsatzzeiten der zweiten RTW Coesfeld und Dülmen mit Personalaufstockungen von DRK und Stadt Dülmen umgesetzt werden konnten, hat die Vergabekammer Münster dem Kreis Coesfeld mit Beschluss vom 08.11.2010 die Besetzung des neu in den Bedarfsplan aufgenommenen RTW Lüdinghausen 2 am abgesetzten Standort Olfen mit Personal des DRK im Rahmen des bestehenden Vertrages untersagt. Anlass war ein von einer anderen Hilfsorganisation angestrengtes Nachprüfungsverfahren.

 

Mit der Vorbereitung einer europaweiten Ausschreibung der Personalgestellung für den RTW Lüdinghausen 2 wurde die Firma Forplan Dr. Schmiedel GmbH aus Bonn beaufragt. Dieses Unternehmen hat festgestellt, dass die von der Vergabekammer geforderte Vergabe der Personalgestellung für ein einzelnes Rettungsmittel – hier des RTW Lüdinghausen 2 – bei einer durch einen anderen Auftragnehmer betriebenen Rettungswache – hier der DRK-Kreisverband Coesfeld – wegen der notwendigen organisatorischen und versorgungstechnischen Verzahnungen zwischen den ggf. personenverschiedenen Anbietern mit der gebotenen Rechtssicherheit nahezu unmöglich ist. Regelungsschwierigkeiten ergäben sich bei sämtlichen Schnittstellen, beginnend von Weisungskompetenzen bei der Wartung und Pflege des Einsatzfahrzeuges, über die Gestellung von Reservefahrzeugen, die Übernahmeprozeduren bei der morgendlichen Abholung des Fahrzeuges bis hin zur Vorlage vorfakturierter Einsatzberichte für die Abrechnung und das gesamte Beschaffungswesen – Fragestellungen, für die im Vorfeld eine umfassende, jeden Streitfall a priori ausschließende dezidierte Festlegung erfolgen müsse. Wohl auch in Anbetracht dieser Schwierigkeiten ist dem Beratungsunternehmen, das bereits an einer Vielzahl von öffentlichen Auftragsvergaben „Rettungsdienst“ im gesamten Bundesgebiet mitgewirkt hat, kein Fall bekannt, in dem eine solche Konstellation praktiziert worden wäre.

 

Losgelöst von den praktischen und rechtlichen Schwierigkeiten des innerhalb einer Rettungswache durch verschiedene Hilfsorganisationen erfolgenden Rettungsmittelbetriebs und den hohen Anforderungen an eine rechtskonforme Ausschreibung weist das Fachunternehmen auch auf den in Bezug zum Ausschreibungsgegenstand – Personalgestellung für einen einzelnen Rettungstransportwagen – unverhältnismäßigen Kosten- und Arbeitsaufwand eines europaweiten Ausschreibungsverfahrens hin. Die Kosten für ein Vergabeverfahren werden von der Erarbeitung von Ausschreibungsunterlagen bis zur Erstellung des Vergabevermerks auf mindestens 30.000,- € geschätzt. Für in diesem Fall sehr wahrscheinliche Widersprüche, Einwände und Eingaben an die Vergabekammer veranschlagen die Fachleute Rechts- und Beratungskosten in mindestens gleicher Größenordnung, die als Trägerkosten anfielen und durch den Kreishaushalt zu finanzieren wären.

 

Wegen der Einzelheiten wird auf die in der Anlage beigefügte Stellungnahme der Forplan Dr. Schmiedel GmbH vom 19.05.2011 verwiesen.

 

II.  Lösung

 

Das europaweite Ausschreibungsverfahren ist dann nicht erforderlich, wenn die Personalbewirtschaftung des Rettungsmittels – RTW Lüdinghausen 2 – entweder durch den Kreis selbst erfolgt, oder auf der Grundlage einer Kooperation mit einem anderen öffentlich-rechtlich organisierten Rettungsdienstträger gewährleistet werden kann. Das Fachbüro Forplan Dr. Schmiedel vermag keine an einer interkommunalen Kooperation mit diesem eng begrenzten Gegenstand interessierten Rettungdienstträger in Nordrhein-Westfalen zu benennen; die Kooperation mit kommunalen Gesellschaften in anderen Bundesländern, die dann als Anstellungsträger des ausschließlich für den RTW Lüdinghausen 2 eingesetzten Personals auftreten müssten, wäre kompliziert und mit Zusatzkosten verbunden. Die Einstellung eigenen Personals in einer rechtlich verselbständigten kommunalen Einrichtung, gleich welcher Rechtsform, erhöht den personellen und finanziellen Aufwand für den Kreis, dem kein entsprechender Nutzen gegenübersteht.

 

Die Probleme lassen sich vermeiden, wenn zur einstweiligen Sicherstellung des Personalbedarfs für den RTW Lüdinghausen 2 zeitlich befristet Rettungsdienstkräfte durch den Kreis angestellt werden. Es wird vorgeschlagen, vier Mitarbeiter zum 01.01.2012 (Ablauf der aktuell andauernden Notbeauftragung des DRK) befristet bis zum 31.12.2016 (nächste Kündigungsoption für Vertrag mit DRK-Kreisverband) einzustellen. Es blieben dann alle Möglichkeiten für eine einheitliche Organisation des Rettungsdienstes im Kreis Coesfeld (einschließlich sämtlicher Rettungsmittel) für den Folgezeitraum – in Abhängigkeit von den dann geltenden rechtlichen Anforderungen. Im Zusammenhang mit der angekündigten Novelle des nordrhein-westfälischen Rettungsdienstgesetzes (RettG NRW) und mehrerer, teilweise in unterschiedliche Richtungen tendierender Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes und der obersten Bundesgerichte unterliegen diese bekanntlich zur Zeit einem Wandel mit ungewissem Ausgang. Zum reibungslosen Betrieb des RTW Lüdinghausen 2 würden die Mitarbeiter dienstplangestalterisch und dienstablauftechnisch dem DRK-Kreisverband Coesfeld unterstellt, der vertraglich zum Betrieb der Rettungswache Lüdinghausen verpflichtet ist.

 

 

III. Alternativen

Europaweites Ausschreibungsverfahren, das den aufgezeigten Risiken unterliegt und mit erheblichen Kosten verbunden ist.

 

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Die jährlichen Personalkosten von bis zu 200.000,- € inkl. Verwaltungsgemeinkosten werden durch die kostenrechnende Einrichtung Rettungsdienst getragen und über Gebühren vollständig refinanziert.

 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich als in dieser Angelegenheit vorbereitender und richtungsweisender Beschluss zur Haushaltssatzung 2012 aus § 26 Abs. 1 Buchst. g) der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.