Betreff
Neufassung der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Coesfeld
Vorlage
SV-8-0526
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf beigefügte Neufassung der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Coesfeld wird beschlossen.

Begründung:

 

I. – V.

 

Die letzte Neufassung der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Coesfeld wurde am 14.12.2005 beschlossen und ist zum 01.01.2006 in Kraft getreten. Seit dem 01.01.2006 haben sich einige Änderungen und Ergänzungen ergeben. Die meisten Änderungen sind redaktioneller Art. Außerdem haben sich z.B. im Laufe des Jahres 2011 die Übergabestellen für Altpapier und Kühlgeräte geändert und zum 01.01.2012 steht eine Änderung bei den Übergabestellen für Altholz an. Sämtliche Änderungen / Ergänzungen müssen in die Satzung eingepflegt werden.

 

Da es sich um eine Vielzahl an Änderungen handelt, die in der neuen Satzung zu berücksichtigen sind, werden die Änderungen nicht durch eine Änderungssatzung in die alte Fassung eingepflegt, sondern die alte Fassung wird durch eine Neufassung ersetzt.

 

In Anlage 1 sind die bisherige und die neue Fassung der Satzung gegenübergestellt worden. Die Veränderungen sind jeweils unterstrichen.

 

Neben der Satzung sind noch die Anlagen zur Satzung zu ändern. Die Änderungen in den Anlagen werden nachstehend kurz begründet.

 

-      Anlage 1 zur Satzung über die Abfallentsorgung (§ 3 Abs 1, Ziff. 1) - Positivkatalog des Kreises Coesfeld gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung

Im Positivkatalog sind alle grundsätzlich zugelassenen Abfälle mit den Abfallschlüsseln und –bezeichnungen aufgelistet. In der Anlage zur alten Gebührensatzung waren die Abfälle noch mit den EAK-Schlüsseln versehen. In der neuen Satzung werden die EAK-Schlüssel durch die AAV-Schlüssel ersetzt. Die Umstellung ist aus Gründen der Anpassung an die aktuelle Abfallverzeichnis-Verordnung erforderlich.

-      Anlage 2 zur Satzung über die Abfallentsorgung (§ 5 Abs. 2) – Zuordnung der Gemeinden und der in § 9 Abs. 2 genannten Abfallbesitzer zu den Übergabestellen bzw. Entsorgungsanlagen

Aufgrund der Ergebnisse der letzten Ausschreibungen war es erforderlich, die Liste der Übergabestellen bzw. Entsorgungsanlagen zu überarbeiten.

 

Gemäß § 26 Abs 1 Satz 2 Buchstabe f der Kreisordnung ist der Kreistag für die Beschlussfassung zuständig.



Anlagen:

- Synopse alte und neue Fassung der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Coesfeld

- Neufassung der Anlage 1 zur Satzung über die Abfallentsorgung

- Neufassung der Anlage 2 zur Satzung über die Abfallentsorgung