Betreff
Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene
Vorlage
SV-8-0551
Aktenzeichen
391.21.04
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf als Anlage 1 beigefügte Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene wird beschlossen.

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Für die von der Veterinärbehörde durchzuführenden Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene sind Gebühren zu erheben. Die maßgeblichen gebührenrechtlichen Regelungen sind in den Artikeln 26 bis 29 der EG-Verordnung 882/2004 vom 29.04.2004 enthalten. Die EG-Verordnung sieht Mindestgebühren und Kostenbeiträge vor, die im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen zu erheben sind. Von diesen Mindestgebühren können die Mitgliedstaaten nach oben hin abweichen, jedoch nur bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten. In Ausnahmefällen kann auch nach unten abgewichen werden. In diesen Fällen ist der EG-Kommission zu berichten.

 

Das Land Nordrhein-Westfalen hat die gebührenpflichtigen Tarifstellen und Mindestgebühren der EG-Verordnung in die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) aufgenommen. Für den Fall, dass die in der EG-Verordnung/AVerwGebO NRW festgelegten Mindestgebührensätze die tatsächlichen Kosten nicht decken, können die kommunalen Aufgabenträger gemäß § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes NRW eigene Gebührensatzungen erlassen.

 

Der Kreis Coesfeld erhebt für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene seit dem 01.01.2007 kostendeckend kalkulierte Gebührensätze nach der durch den Kreistag am 20.12.2006 beschlossenen Satzung.

Durch Änderungssatzungen wurde lediglich der Gebührensatz für Amtshandlungen im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in gewerblichen Großbetrieben (Fa. Westfleisch) verändert. Die letzte Änderung erfolgte rückwirkend zum 01.01.2011 (vgl. SV-8-0506). Die Gebührensätze für Klein- und sonstige Betriebe sind seit dem 01.01.2007 unverändert geblieben.

 

Die sich abzeichnende Kostenentwicklung für das Jahr 2012 macht eine Gebührenanpassung in beiden Betriebsarten erforderlich.

 

II.  Lösung

Gewerbliche Großbetriebe (Fa. Westfleisch)

 

Die Einführung der risikoorientierten Fleischuntersuchung im Großbetrieb Westfleisch am 11.11.2010 hat die Kostenseite positiv beeinflusst. Dies führte rückwirkend zum 01.01.2011 bereits zu einer Gebührensenkung um 0,08 EUR je Schwein auf aktuell 1,30 EUR. Vorausblickend wird, auch aufgrund weiter ansteigender Schlachtzahlen der Gebührensatz zum 01.01.2012 von 1,30 EUR auf dann 1,22 EUR weiter reduziert werden können. (s. Anlage 2, Blatt 1).

 

Klein- und sonstige Betriebe

 

Eine Kostendeckung bei Amtshandlungen in Klein- und sonstigen Betrieben ist ab dem 01.01.2012 nur bei einer Erhöhung der Gebührensätze zu erreichen.

 

Ursächlich für die Kostensteigerung sind gestiegene Personalkosten auf Grundlage des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung), der in 2008 und erneut in 2011 angepasst wurde. Bedingt durch tarifliche Steigerungen bei der Stückvergütung ist seit 2007 ein teilweiser Anstieg um bis zu 13 % zu verzeichnen. Außerdem wurde die Wegstreckenentschädigung 2008 von 0,27 EUR/km auf 0,30 EUR/km angehoben.

 

Gebührenüberhänge aus Vorjahren bestehen für den Bereich der Klein- und sonstigen Betriebe nicht mehr.

 

Die sich aus Anlage 2 ergebenden kostendeckenden Gebührensätze wurden in den Entwurf der Satzung (Anlage 1) übernommen.

 

 

Die Anpassung der Gebührensätze wurde zum Anlass genommen, auch den Inhalt der Satzung grundsätzlich zu überprüfen.

 

Da der TV-Fleischuntersuchung für die Untersuchung bei Schlachtungen von bis zu fünf Tieren pro Schlachtstätte und Tag (Einzeltierschlachtung) einen Zuschlag von zzt. 2,37 EUR pro Tier vorsieht, wurde in den Entwurf der Satzung eine zusätzliche Staffel (1 bis 5 Tiere) aufgenommen. Die nicht unerheblichen Mehrkosten für die Einzeltierschlachtung werden hierdurch nicht auf alle Schlachtungen umgelegt, sondern den Einzeltierschlachtungen gezielt zugeordnet. Die Schlachtbetriebe haben durch entsprechende Planung der Schlachttage und -menge zudem die Möglichkeit, zur (eigenen) Kostenminimierung beizutragen.

 

Besondere Regelungen zur Hausschlachtung sind aufgrund der Änderung der AVerwGebO NRW und der oben dargestellten Regelung für Einzeltierschlachtungen nicht mehr erforderlich.

 

Gebührensätze für Amtshandlungen in sonstigen Betrieben (z. B. Schlachtgeflügeluntersuchungen in Erzeugerbetrieben) sind in der Satzung nicht mehr aufgeführt. Grundlage für künftige Abrechnungen sind die entsprechenden Tarifstellen der AVerwGebO NRW.

 

III. Alternativen

keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Durch die Kalkulation kostendeckender Gebühren ergeben sich für den Kreishaushalt 2012 keine Konsequenzen.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Für den Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Satzungen ist nach § 26 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) der Kreistag zuständig.

 

 

 

Anlagen

Anlage 1: Satzungsentwurf

Anlage 2: BAB