Betreff
Beitrittserklärung VGM
Vorlage
SV-8-0559
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Landrat wird beauftragt, die beigefügte Beitrittserklärung zu unterzeichnen.

Begründung:

 

I.   Problem

Der Kreis Coesfeld ist für den öffentlichen Personennahverkehr gesetzlicher Aufgabenträger nach § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW und gleichzeitig zuständige Behörde gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007. Insbesondere aufgrund der Vorgaben der VO (EG) Nr.. 1370/2007 muss der Kreis Coesfeld zunehmend Nahverkehrsleistungen im europaweiten Wettbewerb nach VOL/A bestellen.

 

Im Jahr 2009 wurde erstmalig die Linie R81 Coesfeld – Steinfurt ausgeschrieben. Bei dieser Ausschreibung erhält der Ausschreibungsgewinner ein vertraglich vereinbartes Bestellerentgelt (sog. Bruttovertrag) und ist verpflichtet, den Gemeinschaftstarif im Münsterland einzuhalten. Der Besteller der Verkehrsleistungen (Kreis Coesfeld) trägt in dieser Vertragsform die Ertragsverantwortung bzw. das Einnahmerisiko.

 

Die Anwendung des Gemeinschaftstarifes im Münsterland bedeutet, dass die Fahrgäste im Rahmen ihrer Reisekette mit ihrem Fahrschein vielfach unterschiedliche Verkehrsunternehmen nutzen können und die Einnahme aus dem Fahrscheinverkauf zwischen den Verkehrsunternehmen aufgeteilt werden muss.

 

II.  Lösung

Zur Wahrnehmung seiner Ertragsverantwortung hat der Kreis Coesfeld im September 2009 den Beitritt zum Kooperationsvertrag der Verkehrsgemeinschaft Münsterland und des Zweckverbandes Münsterland beantragt. Diesem Antrag wurde nach mehrmaliger Diskussion in den Gremien der Verkehrsgemeinschaft letztendlich im Tarifausschuss der Verkehrs-gemeinschaft im September 2011 zugestimmt.

 

Der Beitritt des Kreises Coesfeld ist an die Bedingung geknüpft, sein Stimmrecht betreffend Tarifmaßnahmen im Stadtgebiet Münster (Preisstufe 0) nicht geltend zu machen. Da sich aus den Tarifmaßnahmen in der Preisstufe 0 keine Auswirkungen für die vom Kreis Coesfeld verantworteten Linien ergeben, kann die als Anlage beigefügte Beitrittserklärung zum Abschluss gebracht werden.

 

 

III. Alternativen

Keine.             

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Keine.             

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 KrO NW.

 

Anlagen:

 

Beitrittserklärung des Kreises Coesfeld zum Kooperationsvertrag ZVM/ VGM