Betreff
Sicherung ÖPNV-Verkehrsleistungen auf den Linien 552 (Dülmen-Münster) und 580 (Coesfeld-Dülmen)
Vorlage
SV-8-0560
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Zur nahverkehrsplankonformen Sicherstellung der Verkehrsleistungen auf den ÖPNV-Linien 552 und 580 führt der Kreis Coesfeld eine Notvergabe nach den Vorschriften der Verordnung VO (EG) Nr. 1370/2007 durch.

Begründung:

 

I.  

Der Kreistag hatte in seiner Sitzung am 15.12.2010 das überarbeitete Linienbündelungskonzept (SV-8-0299) für die Buslinien mit der dazugehörigen Wettbewerbstreppe für den Kreis Coesfeld beschlossen.

In der Sitzung vom 22.06.2011 wurde vom Kreistag die Fortschreibung des NVP Kreis Coesfeld bzgl. der Linien 552 und 580 sowie – in Absprache mit der Bezirksregierung - die Einleitung des Genehmigungswettbewerbes beschlossen (SV-8-0436).

 

Die Beschlüsse der SV-8-0436 wurden umgesetzt. Der in Abstimmung mit der Bezirksregierung durchgeführte Genehmigungswettbewerb führte für den Kreis Coesfeld nicht zu einem nahverkehrsplankonformen Verkehrsangebot.

 

Die Situation für die Linien 552 und 580 stellt sich wie folgt dar:

 

·         Die bestehenden Konzessionen der Linien laufen mit dem 31.12.2011 aus.

·         Das gemäß NVP beschlossene Linienbündel startet zum 08.01.2014.

·         Ein Genehmigungswettbewerb für den Zeitraum bis Bündelstart wurde durchgeführt,

o     Es gibt jeweils nur ein Angebot der Westfalenbus (WB) GmbH (Altkonzessionär)

o     Das von der WB beantragte Fahrplanangebot entspricht nicht den vom Kreistag beschlossenen Vorgaben des Nahverkehrsplans. (Das gemäß Nahverkehrsplan geforderte zukünftige Verkehrsangebot ist gegenüber dem derzeit eigenwirtschaftlich gefahrenen Angebot bereits ausgedünnt.)

 

Bei einem vergleichbaren Fall im Kreis Warendorf (der durchgeführte Genehmigungswettbewerb erbrachte kein nahverkehrsplankonformes Ergebnis) hat die Genehmigungsbehörde den Kreis Warendorf dazu angehalten, die mit dem Aufruf zum Genehmigungswettbewerb in den Amtsblättern bekanntgemachte Verfahrensweise in jedem Fall auch rechtssicher einzuhalten. Sie hat dabei auf das in der Bekanntmachung ausdrücklich angekündigte EU-rechtskonforme Wettbewerbsverfahren verwiesen.

 

Diese Aussagen der Bezirksregierung werden auch von Herrn Dr. Landsberg (Rechtsanwaltskanzlei BBG und Partner), gestützt, der zu folgender Einschätzung gelangt.

 

"Geht für einen Verkehr kein oder kein hinreichender kommerzieller Antrag ein, schreibt der zuständige Aufgabenträger die Verkehrsleistung nach der VOL/A (bei Anwendung des Kartellvergaberechts) bzw. in einem wettbewerblichen Verfahren (bei Dienstleistungskonzessionen) aus, es sei denn die Restlaufzeit bis zur Bündelharmonisierung beträgt nicht mehr als zwei Jahre und das Kartellvergaberecht findet keine Anwendung. Ist ein förmliches wettbewerbliches Verfahren entbehrlich, findet eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 5 (Notmaßnahme) statt, in deren Rahmen mehrere Unternehmen (in der Regel mindestens drei) bei einer Preisabfrage um ein Angebot gebeten werden."

 

II.

Da die von der WB gestellten Genehmigungsanträge nicht den Vorgaben des Nahverkehrsplans entsprechen, sind zur Sicherstellung des Verkehrsangebotes ab dem 01.01.2012 weitere Maßnahmen zu ergreifen.

 

 

Nach Rücksprachen mit der BR MS und der Anwaltskanzlei BBG sollte das weitere Vorgehen in der Einleitung eines wettbewerblichen Verfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bestehen. Für den Fall das keine eigenwirtschaftlichen (kommerziellen) Anträge gestellt werden, wurde dieses Vorgehen vom Kreis auch bereits in seiner Bekanntmachung zum Genehmigungswettbewerb angekündigt.

 

Aufgrund der bisher ungeklärten Konzessionierung ab dem 01.01.2012 und der damit einhergehenden Gefahr der Unterbrechung der Verkehrsdienstleistungen kommt hier eine Notmaßnahme nach Art. 5 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1370/2007 in Betracht. Dieses Vorgehen verbleibt nach Rücksprache mit Herrn Dr. Landsberg, BBG, die einzige Alternative. Notmaßnahmen nach der VO 1370/2007 sind für längstens zwei Jahre zulässig. Für die dann noch bis zum Bündelstart verbleibenden acht Tage ist - anschließend an die zweijährige Notvergabe - eine Überbrückung zu finden. Eine nach Art. 5 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1370/2007 theoretisch ebenfalls in Betracht kommende Direktvergabe unterhalb eines bestimmten Leistungsvolumen, scheitert hier allerdings an der nicht mehr einzuhaltenden Vorabinformationsfrist für Direktvergaben von einem Jahr.

 

III.

Keine.

 

IV.

Die Kosten für die Leistungserbringung werden aktuell kalkuliert. Des Weiteren wird eine Marktabfrage erfolgen. Die im Rahmen der Notvergabe anfallenden Kosten werden über die Änderungsliste in die Haushaltsberatung eingebracht.  

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig (§26 Abs. 1 KrO NW).