Betreff
Direktvergabe an die Regionalverkehr Münsterland GmbH
hier: Konsequenzen des Mediationsverfahrens für das Linienbündelungskonzept
Vorlage
SV-8-0561
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt das Konzept zur Bündelung von Linien des ÖPNV als Bestandteil des 2. Nahverkehrsplanes.

Begründung:

 

I.   Problem

In der Sitzung des Kreistages am 15.12.2010 wurde das Linienbündelungskonzept sowie die Wettbewerbstreppe als Teil des 2. Nahverkehrsplan (NVP) für den Kreis Coesfeld beschlossen. Dieses umfasste die Linienverkehre aller Linien, die nicht der Direktvergabe an die Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM) zugeordnet worden sind.

 

Aufgrund der Ergebnisse des Mediationsverfahrens zur Direktvergabe von Verkehrsleistungen an die RVM ist eine Änderung des Linienbündelungskonzeptes erforderlich geworden.

 

Zum aktuellen Sachstand der Mediation wird im mündlich berichtet.

II.  Lösung

Das Verkehrsunternehmen Veelker wird im Kreis Coesfeld in insgesamt 24 Konzessionen der RVM  (Konzessionen nach §42 und §43.2 PBefG)  aufgenommen. Des Weiteren wird die in 2009 ausgeschriebene Linie R81 (Coesfeld – Horstmar – Burgsteinfurt), die ursprünglich dem ersten Linienbündel des Kreises Steinfurt zugeordnet worden war, in die Linienbündelung Kreis Coesfeld integriert.

 

Die neuen Linien wurden in das bestehende Linienbündelungskonzept integriert. Das Linienbündelungskonzept umfasst nun 5 Linienbündel, wobei das Linienbündel 1 auch weiterhin den in der Direktvergabe beinhalteten Linienbestand der RVM umfasst und somit nicht gesondert dargestellt wird.

 

Bei den bestehenden Linienbündeln wird an den vorgesehenen Harmonisierungs-zeitpunkten festgehalten. Bei erfolgenden Vergaben werden länger laufende Linien bei der Vergabe für den Zeitraum nach dem jeweiligen Konzessionsende bis zum neuen Harmonisierungszeitpunkt vergeben.

 

Das Linienbündelungskonzept wird regelmäßig hinsichtlich der aktuellen Erkenntnisse und Erfordernisse der Nahverkehrsplanung geprüft und ggf. angepasst.

III. Alternativen

Keine.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Unmittelbar entstehen durch die Linienbündelung keine Kosten. Sie dient der Vorbereitung des Kreises für wettbewerbliche Vergaben.

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig (§ 26 Abs. 1 KrO NW).

 

Anlagen:

 

Tabellarische Übersicht der Linienbündel Kreis Coesfeld