Betreff
Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-8-0569
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf als Anlage beigefügte allgemeine Gebührensatzung des Kreises Coesfeld vom 11.03.2009 in der Fassung der II. Änderungssatzung vom 14.12.2011 einschließlich des Gebührentarifs zu dieser Satzung wird beschlossen.

 

 

Begründung:

 

Begründung:

I.   Problem

Der Kreis Coesfeld ist gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 77 Abs. 2 GO NRW verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Finanzmittel unter Anderem aus speziellen Entgelten für die von ihm erbrachten Leistungen zu beschaffen. Die Forderung nach Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Beschaffung spezieller Entgelte findet ihre Grenze darin, dass die Entgelte „soweit vertretbar und geboten“ zu erheben sind. Hierzu zählt auch die Erhebung von kostendeckenden Gebühren, soweit im Einzelfall nicht davon abgewichen werden kann.

 

Damit eine kostendeckende Gebührenkalkulation gewährleistet werden kann, ist eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Gebührensatzung bzw. des Gebührentarifes notwendig.

 

Die zurzeit geltende Allgemeine Gebührensatzung des Kreises Coesfeld vom 11.03.2009 ist seit dem 01.04.2009 in Kraft. Die in dieser Satzung enthaltenen Gebührensätze sind zum Teil nicht mehr aktuell und bedürfen daher einer Änderung.

 

Grundlage der Überprüfung und Anpassung der Gebührensätze ist das Gutachten der KGSt Köln vom 10.07.2011 „Kosten eines Arbeitsplatzes (Stand 2011/2012)“, veröffentlicht im KGSt Journal für Oktober 2011. Die Kosten eines Arbeitsplatzes setzen sich zusammen aus Personalkosten, Sachkosten und Gemeinkosten. Die Höhe der Kosten eines Arbeitsplatzes beeinflusst im Wesentlichen die Kalkulation der Gebührensätze. Die in dem KGSt-Gutachten vom 10.07.2011 enthaltenen Werte wurden berücksichtigt. Bei der Berechnung ergab sich eine Senkung der bisher bei der Gebührenkalkulation berücksichtigten Pauschalbeträge für die Kosten einen Arbeitsplatzes (APL). Auf der Basis der nachfolgend dargestellten Berechnung der Kosten einen Arbeitsplatzes wurde daher eine Überprüfung und Neuberechnung der Gebührensätze vorgenommen.

 

Kosten eines Arbeitsplatzes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  

Beamte/Angestellte

A 7
E 6

A 11
E 10

A 15
E 15

 

 

 

Personalkosten

Beamte

47.500

68.100

104.800

(lt. Anlage 1, S. 23/24)

Beschäftigte

42.600

60.900

88.600

 

 

 

 

 

 

Sachkosten Büroarbeitsplatz

9.700

9.700

9.700

Mit TUI (pauschal)

 

 

 

 

 

VerwGemeinkosten

Beamte

9.500

13.620

20.960

(20 % der Personalkosten)

Beschäftige

8.520

12.180

17.720

 

Kosten APL pro Jahr

Beamte

66.700

91.420

135.460

 

 

Beschäftigte

60.820

82.780

116.020

 

 

 

 

 

 

Std./Jahr Beamte

1.656

40,28

55,21

81,80

Std./Jahr Angestellte

1.575

38,62

52,56

73,66

durchschnittlich:

 

39,45

53,88

77,73

gerundet:

 

 

39,50

53,90

77,70

 

 

je angefang. Stunde

 

39,50

53,90

77,70

je angefang. 1/2 Std.

 

19,75

26,95

38,85

je angefang. 1/4 Std.

 

9,90

13,50

19,45

 

 

 

 

 

 

Derzeitige Gebührensätze lt. allg. Gebührensatzung des Kreises Coesfeld

 

je angefang. Stunde

 

 

40,80

54,10

75,90

je angefang. 1/2 Std.

20,40

27,05

37,95

je angefang. 1/4 Std.

 

 

10,20

13,55

19,00

 

 

 

 

 

 

Abweichungen neue Kosten APL zu derzeit. Gebührensätzen

 

je angefang. Stunde

 

 

-1,30

-0,20

1,80

je angefang. 1/2 Std.

 

-0,65

-0,10

0,90

je angefang. 1/4 Std.

 

 

-0,30

-0,05

0,45

 

 

Die Neuberechnung der bisherigen Gebührensätze führt bei den Besoldungsgruppen des mittleren und gehobenden Dienstes zu einer Absenkung. Bei der Besoldungsgruppe des höheren Dienstes müssen die Gebührensätze erhöht werden. Die betroffenen Tarifstellen wurden entsprechend angepasst.

 

Die Tarifstelle Saldenbestätigung wurde neu aufgenommen. Saldenbestätigungen sollen grundsätzlich „gebührenfrei“ erfolgen.

 

Durch die Neuorganisation fällt das Archivwesen jetzt der Abt. 01 zu. Dieses wurde in dem neuen Gebührentarif berücksichtigt.

 

Des Weiteren wurden die Tarifstellen im Bereich des Gesundheitsamtes angepasst.

 

Die Änderungen der Gebühren sind der Synopse des Gebührentarifes (Anlage 2) zu entnehmen. Aufgrund von Streichungen von Tarifstellen und Änderung der Organisationsstruktur ist eine neue Gliederung der Tarifstellen vorgenommen worden. Die neue Gliederung des Gebührentarifes ist der Anlage 3 zu entnehmen.

 

II.  Lösung

Die Tarifstellen im Gebührentarif werden entsprechend der beigefügten Anlage „Gebührentarif“ zur Gebührensatzung des Kreises Coesfeld angepasst.

 

III. Alternativen

keine


IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Die Änderung der Gebührensatzung des Kreises Coesfeld und des Gebührentarifs wirkt sich mit in Kraft treten der Satzung auf die Ergebnisrechnung des Kreises Coesfeld aus.

Aufwendungen, die sich aus den jeweiligen Amtshandlungen ergeben, werden durch Erträge aus dem Gebührenaufkommen kompensiert.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung ergibt sich aus dem Beschluss des Kreistages über die Regelung der Befugnisse der Ausschüsse vom 11.11.2009 (SV-8-0016).

 

Die Zuständigkeit des Kreisausschusses ergibt sich aus § 50 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW.

Die Zuständigkeit des Kreistags ergibt sich aus § 26 Abs. 1 f) KrO NRW.

 

 

 

Anlagen:

 

1.      II. Änderungssatzung

2.      Gebührentarif zur Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld (Gegenüberstellung Gebühr Neu/Alt)

3.      Neuer Gebührentarif zur Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld