Betreff
Vorschlagsliste für die Neuwahl der ehrenamtlichen Richter beim Verwaltungsgericht Münster
Vorlage
SV-6-0931
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

In die Vorschlagsliste für die Neuwahl der ehrenamtlichen Richter beim Verwaltungsgericht Münster werden die in der beigefügten Aufstellung genannten Personen aufgenommen.

Begründung:

 

I.   Problem

Nach § 28 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21.01.1960 in der zurzeit geltenden Fassung stellt der Kreis in jedem vierten Jahr eine Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Richter auf.

 

Die Amtszeit der jetzigen ehrenamtlichen Richter beim Verwaltungsgericht Münster läuft am 31.03.2005 ab. Der Präsident des Verwaltungsgerichts bittet darum, die neue Vorschlagsliste bis zum 01.10.2004 einzureichen.

 

Der beim Verwaltungsgericht zur Wahl der ehrenamtlichen Richter gebildete Ausschuss hat für den Kreis Coesfeld die Zahl der in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen auf 18 festgelegt.

 

Die Voraussetzungen, die ein ehrenamtlicher Richter erfüllen muss, sind in den §§ 20 bis 23 VwGO geregelt.

Der Präsident des Verwaltungsgerichts hat gebeten, die Vorgeschlagenen nicht zusätzlich in die Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Richter des Oberverwaltungsgerichts aufzunehmen.

 

Das Auswahlverfahren ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Fraktionen im Kreistag wurden gebeten, Vorschläge für die in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen vorzunehmen. Unter Zugrundelegung der Sitzverteilung im Kreistag wurden von der CDU-Kreistagsfraktion 13 Personen, von der SPD-Kreistagsfraktion 4 Personen und von der Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 1 Person vorgeschlagen.

 

Für die Aufnahme der Personen in die Vorschlagsliste ist gemäß § 28 Satz 4 VwGO die Zustimmung von mindestens 2/3 der gesetzlichen Mitgliederzahl des Kreistags erforderlich.

 

II.  Lösung

Der Kreistag stimmt der Aufnahme in der beigefügten Aufstellung genannten Personen in die Vorschlagsliste mit der erforderlichen Mehrheit zu.

 

III. Alternativen

Keine

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Keine

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 28 VwGO ist der Kreistag zuständig.

Anlagen:

Vorschlagsliste Neuwahl der ehrenamtlichen Richter am VG Münster