Beschlussvorschlag:
Die nachstehend zu den Ziffern 1 und 2 beschriebenen Aufgaben bleiben
dem Kreis Recklinghausen auf der Grundlage einer überarbeiteten
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, die zu Ziffer 3 bezeichnete Aufgabe wird
der Stadt Düsseldorf durch den erstmaligen Abschluß einer
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung übertragen.
1. Zentrale Erteilung von Erlaubnissen zur
Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung,
zentrale Durchführung der Kenntnisüberprüfung von
Heilpraktiker-Anwärtern/innen (Allgemeine
Heilpraktiker).
2. Zentrale Erteilung von Erlaubnissen zur
Ausübung der Heilkunde im eingeschränkten Bereich der Psychotherapie, zentrale
Durchführung der Kenntnisüberprüfung von Anwärtern/innen im Bereich der
Psychotherapie (Eingeschränkte
Heilpraktiker –Psychotherapie-).
3. Zentrale Erteilung von Erlaubnissen zur
Ausübung der Heilkunde im eingeschränkten Bereich der Physiotherapie, zentrale
Durchführung der Kenntnisüberprüfung von Anwärtern/innen im Bereich der
Physiotherapie (Eingeschränkte
Heilpraktiker – Physiotherapie-).
Der Kreistag stimmt den beiden als Anlage beigefügten öffentlich-rechtlichen Entwurfsvereinbarungen zu. Der Landrat wird beauftragt, die öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen auf der Grundlage dieser Entwürfe abzuschließen.
Begründung:
I. Problem
Der Kreis Coesfeld hat im Jahr 1996 eine öffentlich-rechtliche
Vereinbarung mit dem Kreis Recklinghausen geschlossen. Auf der Grundlage dieser
Vereinbarung werden seitdem Erlaubnisse und Kenntnisüberprüfungen, die im
Ursprung den Kreis Coesfeld betreffen, vom Kreis Recklinghausen erteilt bzw.
durchgeführt. Entsprechende Vereinbarungen haben auch die Städte Münster und
Gelsenkirchen sowie der Kreis Warendorf mit dem Kreis Recklinghausen
geschlossen.
Der Kreis Recklinghausen erhebt von den Antragstellern
Verwaltungsgebühren. Weitere Kosten stellt der Kreis Recklinghausen dem Kreis
Coesfeld und den weiteren Vertragspartnern nicht in Rechnung.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2009 (3 C 19.08)
wurde nunmehr auch der Anspruch auf Erteilung einer eingeschränkten Erlaubnis
für den Bereich Physiotherapie (zu unterscheiden von der
Psychotherapie) bejaht. Dieser Bereich ist damit neu entstanden.
Die Formulierung in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem
Kreis Recklinghausen und dem Kreis Coesfeld
aus dem Jahr 1996 war so offen, dass die Aufgabe auch im neu
entstandenen Bereich Physiotherapie vom
Kreis Recklinghausen wahrgenommen wurde.
Das Land NRW hat sich dahingehend geäußert, dass es im neuen Bereich
Physiotherapie eine zentrale Aufgabenwahrnehmung wünscht. So sollen auch in
diesem Bereich einheitliche Standards, kontinuierliche Erledigung und
Spezialisierung gewährleistet werden.
Dieser Auffassung hat sich die Behördenleitung des Kreises
Recklinghausen ausdrücklich angeschlossen. Darüber hinaus stimmen ebenfalls die
anderen Hauptverwaltungsbeamten hiermit
überein.
Die genannten Behördenleitungen streben insofern einvernehmlich an, der
Stadt Düsseldorf die Aufgabe zu der Ziffer 3 (Physiotherapie) zu übertragen. Um
dieses Ziel zu erreichen, sind einerseits die bestehenden
öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen der bisherigen Partner anzupassen (vgl.
Anlage 1), zum anderen ist erstmals eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit
der Stadt Düsseldorf zu schließen (vgl. Anlage 2).
Die Stadt Düsseldorf hat sich zu der Aufgabenübernahme im neuen Bereich
der Physiotherapie ausdrücklich bereit erklärt und ist mit einem Entwurf einer
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung an alle Kreise und kreisfreien Städte in
NRW herangetreten.
II. Lösung
Der Kreis Coesfeld schließt eine modifizierte öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Kreis Recklinghausen (Übertragung der Aufgaben im Bereich Allgemeine Heilpraktiker sowie Eingeschränkte Heilpraktiker-Psychotherapie-). Darüber hinaus wird erstmals eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Stadt Düsseldorf geschlossen (Übertragung der Aufgabe im Bereich Eingeschränkte Heilpraktiker-Physiotherapie-).
III. Alternativen
Alternativ könnte sich der Kreis Coesfeld dazu entschließen, die Aufgabe
in sämtlichen Bereichen (Allgemeine Heilpraktiker / Eingeschränkte
Heilpraktiker – Psychotherapie / Eingeschränkte Heilpraktiker - Physiotherapie)
in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Eine Aufgabenerledigung in eigener Zuständigkeit hätte zur Folge, dass
organisatorische und personelle Änderungen (im Sinne einer Aufstockung)
vorgenommen werden müßten. Für den Kreis Coesfeld wären hiermit allerdings
verhältnismäßig hohe Aufwendungen verbunden. So müßte der Kreis Coesfeld für
eine von der Fallzahl her untergeordnete Aufgabe (ca. 2 – 6 Anträge pro Jahr)
besonderes Spezialwissen vorhalten. Hinzutreten würde auch die Übernahme des
Prozeßrisikos.
Neben diesem Gesichtspunkt würde auch von einem landeseinheitlich angestrebten
Verfahren Abstand genommen, welches einer höheren Effektivität, Effizienz und
Kontinuität dient.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Wegen der Bedeutung der Angelegenheit ist der Kreistag gemäß § 26 Absatz 1 der Kreisordnung NRW zuständig.
Anlagen: