Betreff
Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen mit dem Kreis Recklinghausen und der Stadt Düsseldorf auf dem Gebiet des Heilpraktikerwesens
Vorlage
SV-8-0575
Aktenzeichen
53 1 05 01
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die nachstehend zu den Ziffern 1 und 2 beschriebenen Aufgaben bleiben dem Kreis Recklinghausen auf der Grundlage einer überarbeiteten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, die zu Ziffer 3 bezeichnete Aufgabe wird der Stadt Düsseldorf durch den erstmaligen Abschluß einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung übertragen. 

 

1.      Zentrale Erteilung von Erlaubnissen zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung,  zentrale Durchführung der Kenntnisüberprüfung von Heilpraktiker-Anwärtern/innen (Allgemeine Heilpraktiker).

 

2.      Zentrale Erteilung von Erlaubnissen zur Ausübung der Heilkunde im eingeschränkten Bereich der Psychotherapie, zentrale Durchführung der Kenntnisüberprüfung von Anwärtern/innen im Bereich der Psychotherapie (Eingeschränkte Heilpraktiker –Psychotherapie-).

 

3.      Zentrale Erteilung von Erlaubnissen zur Ausübung der Heilkunde im eingeschränkten Bereich der Physiotherapie, zentrale Durchführung der Kenntnisüberprüfung von Anwärtern/innen im Bereich der Physiotherapie (Eingeschränkte Heilpraktiker – Physiotherapie-).

 

Der Kreistag stimmt den beiden als Anlage beigefügten öffentlich-rechtlichen Entwurfsvereinbarungen zu. Der Landrat wird beauftragt, die öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen auf der Grundlage dieser Entwürfe abzuschließen.

Begründung:

 

I.   Problem

Die Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung – ohne ärztliche Approbation – ist in Deutschland den Heilpraktikern vorbehalten. Es gibt „Allgemeine Heilpraktiker“, die in jedem Bereich tätig werden können, und „Eingeschränkte Heilpraktiker“ für spezielle Teilbereiche. Letzteres waren bisher nur Eingeschränkte Heilpraktiker im Bereich der Psychotherapie.

 

Um den Patientenschutz zu gewährleisten, bedürfen Heilpraktiker zum Tätigwerden grundsätzlich einer Erlaubnis. Vor der Erlaubniserteilung ist zu prüfen, ob eine Gefahr für die Volksgesundheit besteht.  

 

Der Kreis Coesfeld hat im Jahr 1996 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Kreis Recklinghausen geschlossen. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung werden seitdem Erlaubnisse und Kenntnisüberprüfungen, die im Ursprung den Kreis Coesfeld betreffen, vom Kreis Recklinghausen erteilt bzw. durchgeführt. Entsprechende Vereinbarungen haben auch die Städte Münster und Gelsenkirchen sowie der Kreis Warendorf mit dem Kreis Recklinghausen geschlossen.

 

Der Kreis Recklinghausen erhebt von den Antragstellern Verwaltungsgebühren. Weitere Kosten stellt der Kreis Recklinghausen dem Kreis Coesfeld und den weiteren Vertragspartnern nicht in Rechnung.

 

Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2009 (3 C 19.08) wurde nunmehr auch der Anspruch auf Erteilung einer eingeschränkten Erlaubnis für den Bereich Physiotherapie               (zu unterscheiden von der Psychotherapie) bejaht. Dieser Bereich ist damit neu entstanden.

 

Die Formulierung in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kreis Recklinghausen und dem Kreis Coesfeld  aus dem Jahr 1996 war so offen, dass die Aufgabe auch im neu entstandenen Bereich Physiotherapie vom Kreis Recklinghausen wahrgenommen wurde.

 

Das Land NRW hat sich dahingehend geäußert, dass es im neuen Bereich Physiotherapie eine zentrale Aufgabenwahrnehmung wünscht. So sollen auch in diesem Bereich einheitliche Standards, kontinuierliche Erledigung und Spezialisierung gewährleistet werden.

 

Dieser Auffassung hat sich die Behördenleitung des Kreises Recklinghausen ausdrücklich angeschlossen. Darüber hinaus stimmen ebenfalls die anderen Hauptverwaltungsbeamten  hiermit überein.

 

Die genannten Behördenleitungen streben insofern einvernehmlich an, der Stadt Düsseldorf die Aufgabe zu der Ziffer 3 (Physiotherapie) zu übertragen. Um dieses Ziel zu erreichen, sind einerseits die bestehenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen der bisherigen Partner anzupassen (vgl. Anlage 1), zum anderen ist erstmals eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Stadt Düsseldorf zu schließen (vgl. Anlage 2).

 

Die Stadt Düsseldorf hat sich zu der Aufgabenübernahme im neuen Bereich der Physiotherapie ausdrücklich bereit erklärt und ist mit einem Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung an alle Kreise und kreisfreien Städte in NRW herangetreten.

 

 

 

II.  Lösung

Der Kreis Coesfeld schließt eine modifizierte öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Kreis Recklinghausen (Übertragung der Aufgaben im Bereich Allgemeine Heilpraktiker sowie Eingeschränkte Heilpraktiker-Psychotherapie-). Darüber hinaus wird erstmals eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Stadt Düsseldorf geschlossen (Übertragung der Aufgabe im Bereich Eingeschränkte Heilpraktiker-Physiotherapie-).

III. Alternativen

Alternativ könnte sich der Kreis Coesfeld dazu entschließen, die Aufgabe in sämtlichen Bereichen (Allgemeine Heilpraktiker / Eingeschränkte Heilpraktiker – Psychotherapie / Eingeschränkte Heilpraktiker - Physiotherapie) in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Eine Aufgabenerledigung in eigener Zuständigkeit hätte zur Folge, dass organisatorische und personelle Änderungen (im Sinne einer Aufstockung) vorgenommen werden müßten. Für den Kreis Coesfeld wären hiermit allerdings verhältnismäßig hohe Aufwendungen verbunden. So müßte der Kreis Coesfeld für eine von der Fallzahl her untergeordnete Aufgabe (ca. 2 – 6 Anträge pro Jahr) besonderes Spezialwissen vorhalten. Hinzutreten würde auch die Übernahme des Prozeßrisikos.

 

Neben diesem Gesichtspunkt würde auch von einem landeseinheitlich angestrebten Verfahren Abstand genommen, welches einer höheren Effektivität, Effizienz und Kontinuität dient.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Wegen der Bedeutung der Angelegenheit ist der Kreistag gemäß § 26 Absatz 1 der Kreisordnung NRW zuständig.

Anlagen: