Betreff
Beteiligungsverfahren der kreisangehörigen Städte und Gemeinden bei der Aufstellung der Haushaltssatzung 2012 gem. § 55 KrO NRW.
Vorlage
SV-8-0576
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den kreisangehörigen Städten und Gemeinden das Beratungsergebnis mitzuteilen.

 

Begründung:

 

I.   Problem

Gem. § 55 Kreisordnung – KrO sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden bei der Aufstellung des Entwurfs der Haushaltssatzung in geeigneter Weise zu beteiligen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, zu allen Inhalten der Haushaltssatzung und ihren Anlagen, insbesondere zur vorgesehenen Höhe des Umlagesatzes, Stellung zu nehmen. Über Einwendungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden hat der Kreistag in öffentlicher Sitzung zu beschließen. Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden können verlangen, dass der Kreis ihnen das Beratungsergebnis mitteilt und begründet.

 

II.  Lösung

Mit der Bekanntgabe der Eckdaten zum Kreishaushalt 2012 wurde das Beteiligungsverfahren der kreisangehörigen Städte und Gemeinden bei der Aufstellung der Haushaltssatzung 2012 gem. § 55 KrO NRW eingeleitet. Der Entwurf des Haushalts 2012 wurde den kreisangehörigen Städten und Gemeinden unmittelbar im Anschluss an die Einbringung in den Kreistag zugeleitet. Dabei wurde den kreisangehörigen Städten und Gemeinden Gelegenheit gegeben, zu allen Inhalten der Haushaltssatzung und ihren Anlagen nochmals Stellung zu nehmen.

 

Die Stellungnahme der Bürgermeisterkonferenz zum Entwurf des Kreishaushalts 2012 ist am 25.11.2011 per Fax hier eingegangen. Mit Schreiben vom 28.11.2011 habe ich die Stellungnahme der Bürgermeisterkonferenz allen Kreistagsmitgliedern zur Kenntnis gebracht. Die Stellungnahme wird nochmals als Anlage dieser Sitzungsvorlage beigefügt.

 

Ein Entwurf der Verwaltung zur Beantwortung der Einlassungen der Bürgermeister wird dem Kreistag unter Berücksichtigung der Beratungsergebnisse des Kreisausschusses zur Sitzung am 14.12.2011 vorgelegt.

III. Alternativen

keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

keine

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit über die Entscheidung liegt gem. § 55 KrO beim Kreistag