Beschlussvorschlag:
- ohne -
Der Kreistag nimmt die Unterrichtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss gem. § 105 Abs. 5 GO NRW über die wesentlichen Inhalte des Berichtes der Gemeindeprüfungsanstalt über die überörtliche Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Kreises Coesfeld 2010/2011 und das Ergebnis der Beratung im Rechnungsprüfungsausschuss zur Kenntnis.
Begründung:
I. –V.
Die
Gemeindeprüfungsanstalt NRW (GPA NRW) hat auf der Basis der Bestimmungen des §
105 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) in Verbindung mit § 53 Abs. 2 der
Kreisordnung NRW (KrO NRW) ab dem 19.07.2010 die überörtliche Prüfung der
Haushalts- und Wirtschaftsführung des Kreises Coesfeld durchgeführt. Das
Ergebnis dieser Prüfung wurde am 14.11.2011 im Rahmen einer Schlusspräsentation
und durch Überreichung des Schlussberichtes bekanntgegeben.
Der Prüfungsbericht
der Gemeindeprüfungsanstalt NRW ist allen Mitgliedern des
Rechnungsprüfungsausschusses in Papierform, den übrigen Kreistagsabgeordneten als
CD-ROM zur Verfügung gestellt worden.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 29.09.2011 den mit
SV 8‑0538 vorgelegten Prüfungsbericht der Gemeindeprüfungsanstalt
NRW über die örtliche Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Kreises
Coesfeld 2010/2011 zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Beratungen wurde der Beschluss
gefasst, die Verwaltung zu beauftragen, die Teilberichte dieses
Prüfungsberichtes dem jeweils zuständigen Fachausschuss zur nächsten Sitzung in
Abstimmung mit der/dem jeweiligen Ausschussvorsitzenden zur Kenntnisnahme und
ggf. weiteren Beratung vorzulegen.
Gem. § 53 Abs. 1 KrO
NRW i.V.m. § 105 Abs. 5 S. 2 GO NRW unterrichtet der Rechnungsprüfungsausschuss
den Kreistag über den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichtes sowie über das
Ergebnis seiner Beratungen. Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses,
Herr Ktabg. Carsten Rampe, wird in der Sitzung über den wesentlichen Inhalt des
Prüfungsberichtes der GPA sowie über das Ergebnis der Beratungen im Rechnungsprüfungsausschuss
mündlich vortragen. Im Übrigen wird auf die SV 8-0538 verwiesen.