Betreff
Entsendung von beratenden Mitgliedern des Schulträgers in die Schulkonferenzen
Vorlage
SV-8-0584
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

In die Schulkonferenzen der in Trägerschaft des Kreises Coesfeld stehenden Schulen werden als beratende Mitglieder gemäß § 61 Abs. 2 S. 3 SchulG entsandt:

 

Mitglied:                                                                       Vertreter/in:

 

 

1._____________________                           _______________________

 

 

2._____________________                           _______________________

 

 

3._____________________                           _______________________

 

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Das Schulgesetz (§ 61 Abs. 2 S. 2 – 5 SchulG) räumt dem Schulträger bei der Wahl von Schulleiterinnen und Schulleitern ein Mitbestimmungs- bzw. Mitberatungsrecht ein. Die Vorschrift lautet:

 

Die Schulkonferenz wählt in geheimer Wahl aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannten Personen die Schulleiterin oder den Schulleiter. Hierfür wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen  und Vertreter des Schulträgers können beratend teilnehmen. Die Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers dürfen nicht der Schule angehören. Die Mitwirkung von Mitgliedern der Schulkonferenz, die sich an der Schule beworben haben, ist ausgeschlossen.

 

Die Besetzung von stellvertretenden Schulleitungen ist von der ab dem 01.08.2006 geltenden Fassung des § 61 SchulG nicht umfasst. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung hat bis zur Änderung des Gesetzes im Sinne einer übergangsweisen Absprache der „erweiterten Schulkonferenz“ (Anmerkung: Die Erweiterung bezieht sich auf das stimmberechtigte Mitglied und die beratenden Mitglieder des Schulträgers) das Recht eingeräumt, die Bewerberin bzw. den Bewerber, der von der Bezirksregierung für die Besetzung der stellvertretenden Schulleitungsstelle in Aussicht genommen ist, anzuhören und zu der beabsichtigten Auswahlentscheidung eine Stellungnahme gegenüber der Bezirksregierung abzugeben.

 

In seiner Sitzung am 13.06.2007 hat der Kreistag den Beschluss gefasst, in die Schulkonferenz der in Trägerschaft des Kreises Coesfeld stehenden Schulen als stimmberechtigtes Mitglied gemäß § 61 Abs. 2 S. 2 SchulG den Landrat oder ein/e von ihm benannte/n Vertreter/in zu entsenden.

Als beratende Mitglieder wurden in der genannten Sitzung des Kreistages benannt:

 

-          Ktabg. Dr. Wenning (Vertreter: Ktabg. Schulze Zumkley)

-          Ktabg. Specker (Vertreter: Ktabg. Egger)

-          Ktabg. Dr. Bücker (Vertreter: Ktabg. Lonz)

 

Derzeit läuft die Stellenausschreibung der Bezirksregierung Münster für die Besetzung der Stelle der stellvertretenden Schulleitung des Oswald-von-Nell-Breuning-Berufskollegs des Kreises Coesfeld in Coesfeld. Daher wird es in absehbarer Zeit zu einer Einberufung der erweiterten Schulkonferenz des Oswald-von-Nell-Breuning-Berufskollegs kommen.

Vor diesem Hintergrund und wegen der personellen Veränderungen im Kreistag nach der Kommunalwahl 2009 ist es nunmehr erforderlich, die beratenden Mitglieder des Schulträgers neu zu bestimmen.

 

Gemäß § 26 Abs. 5 KrO werden Vertreter des Kreises, die Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen, vom Kreistag bestellt. Hinsichtlich der Entsendung der beratenden Mitglieder der Schulkonferenzen ist diese Bestimmung sinngemäß anzuwenden.

Einigen sich die Kreistagsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag ist der einstimmige Beschluss des Kreistages über die Annahme des Wahlvorschlags ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach Hare-Niemeyer (§ 35 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 KrO).

Grundlage für eine Einigung bildet die Sitzverteilung im Kreistag. Danach ergibt sich bei drei zu entsendenden beratenden Mitgliedern folgende Sitzverteilung:

 

                                                                        CDU    =          2 Sitze

                                                                        SPD    =          1 Sitz

 

II.  Lösung

 

Vorgeschlagen wird die Benennung der beratenden Mitglieder des Schulträgers in der Schulkonferenz durch einen einstimmigen Beschluss des Kreistages nach Einigung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag.

 

III. Alternativen

 

Kommt ein einheitlicher Beschluss nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt.

 

Der Kreistag beschließt, dass kein Mitglied, ein Mitglied oder zwei Mitglieder mit beratender Stimme in die Schulkonferenz entsandt werden.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Die beratenden Mitglieder erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Schulkonferenzen eine Entschädigung nach der Entschädigungsverordnung.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 5 KrO.