Betreff
Verwendung der Fördermittel gem. § 11 a ÖPNV NRW
hier: Überkompensationskontrolle - Angemessener Gewinn
Vorlage
SV-8-0603
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.      Die Änderungssatzung zur Allgemeinen Vorschrift gem. 11a ÖPNVG NRW vom 22.06.2011 wird beschlossen

Begründung:

 

I.   Problem

 

1. Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt den Aufgabenträgern des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) gemäß § 11a ÖPNVG NRW eine jährliche Ausbildungsverkehr-Pauschale. Diese Pauschale beträgt im Jahr 2011 100 Millionen Euro und ab dem Jahr 2012 jährlich 130 Millionen Euro. Sie wird nach Maßgabe des § 11a Abs. 1 ÖPNVG NRW auf die Aufgabenträger verteilt. Der Kreis Coesfeld erhält hiernach 1,21 Mio. € im Jahr 2011, ab 2012 1,58 Mio. €.

Mindestens 87,5 % dieser auf den Kreis Coesfeld entfallenden Mittel der Ausbildungsverkehr-Pauschale sind nach den Maßstäben des § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW als Ausgleich zu den Kosten einzusetzen, die bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehrs im Linienverkehr des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) entstehen und nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden. Hierzu ist dieser Anteil der Ausbildungsverkehr-Pauschale an alle Verkehrsunternehmen im Gebiet des Aufgabenträgers weiterzuleiten, die Verkehre in vorstehendem Sinne betreiben.

Zur Weiterleitung der Mittel hat der Kreistag des Kreises Coesfeld am 22.06.2011 (SV-8-0464)   eine allgemeine Vorschrift im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 beschlossen. Diese regelt die Einzelheiten der Weiterleitung der dem Kreis vom Land gewährten Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW an die Verkehrsunternehmen in seinem Zuständigkeitsgebiet.

Die Verteilung der Mittel richtet sich nach den Erträgen im Ausbildungsverkehr der jeweiligen antragstellenden Verkehrsunternehmen. Die zuständige Behörde addiert sämtliche ihr zuzuordnenden Erträge im Ausbildungsverkehr. Sie errechnet sodann die Anteile der Betreiber an dieser Summe anhand der jeweiligen Ausbildungsverkehrserträge der Betreiber.

Schließlich multipliziert sie den Anteil des jeweiligen Betreibers mit dem bereitgestellten Budget. Dies ergibt vorbehaltlich der Überkompensationskontrolle den rechnerischen Anteil des jeweiligen Betreibers an den Mitteln nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW.  Im Rahmen der Überkompensationskontrolle wird geprüft, inwieweit die maßgeblichen Kosten zuzüglich der angemessenen Kapitalverzinsung über den maßgeblichen Einnahmen liegen. Der Ausgleich nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW ist begrenzt auf diesen Differenzbetrag. Die zulässige Höhe der angemessenen Kapitalverzinsung war bisher einheitlich auf 3,00% begrenzt. Von mehreren Verkehrsunternehmen wurde nun bemängelt, dass diese Verzinsung keine realistische Größe darstelle. Für das eingesetzte Kapital müsse eine höhere Verzinsung bzw. ein höherer angemessener Gewinn erzielbar sein dürfen. Im Übrigen liege die angemessene Kapitalverzinsung in den Vorschriften der meisten anderen Aufgabenträgern in NRW deutlich höher. Würde die angemessene Kapitalverzinsung bzw. der angemessene Gewinn nicht angehoben, muss davon ausgegangen werden, dass im Rahmen der Überkompensationskontrolle (für 2011 findet diese erstmalig im April 2013 statt) Fördergelder zurückgefördert werden müssen.

 

2. Die zuständige Behörde muss prüfen, ob ab dem 01.08.2012 die Mindest-Ermäßigung der Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs von mehr als 20,00 % gegenüber dem Referenztarif eingehalten wird (§ 11a Abs. 2 Satz 3 ÖPNVG NRW). Damit ab dem 01.08.2012 Regelungen zum sogenannten Abstandsgebot vorliegen, wird das Beschließen der Anlage 1 zu Ziffer 3.3 der Allgemeinen Vorschrift notwendig. Hier wird festgelegt, wie ggfs. vorhandene unterschiedliche Nutzbarkeiten der Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs gegenüber dem Referenztarif bewertet werden (z.B. Zuschläge beim Abstand für fehlende Übertragbarkeit, fehlende Mitnahmemöglichkeit, keine Gültigkeit nach 18 Uhr etc.).

 

II.  Lösung

 

1. Der Kreis Coesfeld beschließt die folgende Änderungssatzung. Die Höhe der angemessenen Kapitalverzinsung orientiert sich mit 4,75 % an den Vorschriften in Ostwestfalen und wurde gemeinsam mit Verkehrsunternehmen unter gutachterlicher Begleitung als angemessen befunden.

Die Vorschrift soll eine Öffnungsklausel enthalten, d.h. es kann konkret ein abweichender branchenüblicher angemessener Gewinn für den maßgeblichen Bussektor in vergleichbaren wettbewerblichen Märkten dargelegt bzw. nachgewiesen werden. Wenn dieser von einem Unternehmen nachgewiesen wird, soll er im betreffenden Jahr für alle antragstellenden Unternehmen gelten.

 

2. Die Anlage 1 zu Ziffer 3.3 wurde in die Änderungssatzung integriert.

 

Der Kreis Warendorf und der Kreis Borken wird die Satzungsänderungen inhaltsgleich verabschieden.

 

 

III. Alternativen

Keine.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Keine.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 KrO NW.

Anlagen:

 

Änderungssatzung zur Allgemeinen Vorschrift gem. § 11 a ÖPNVG NRW des Kreises Coesfeld.