Betreff
Bestellung eines zweiten Stellvertreters für die Vertretung des Kreises Coesfeld in der Verbandsversammlung des Studieninstituts Westfalen-Lippe
Vorlage
SV-8-0661
Aktenzeichen
01/10 32 05
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Als zweiter Stellvertreter des Landrates, der den Kreis Coesfeld in der Zweckverbandsversammlung des Studieninstituts Westfalen-Lippe vertritt, wird KVR Beck bestellt.

Begründung:

 

I.   Problem

Der Kreis Coesfeld ist Mitglied des Zweckverbandes „Studieninstitut Westfalen-Lippe“. Der Kreis Coesfeld wird auf Grund des Beschlusses des Kreistages vom 11.11.2009 (SV-8-0018) von Landrat Püning vertreten. Gleichzeitig wurde Kreisdirektor Gilbeau zum ersten Stellvertreter und KVD Eyinck zum zweiten Stellvertreter bestellt. Zwischenzeitlich wurde KVD Eyinck pensioniert. Er steht seither für die Wahrnehmung der Stellvertretung nicht mehr zur Verfügung. Gleichwohl ist es nach wie vor sinnvoll, über einen zweiten Stellvertreter zu verfügen.

 

II.  Lösung

Nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) werden die Vertreter von Gemeinden und Gemeindeverbänden durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes bestellt. Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist gem. § 15 Abs. 3 GkG NRW ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu bestellen.

Entsprechend der bisherigen und sinnvollen Praxis wird vorgeschlagen, dass KVR Beck, Leiter der Abteilung 11 – Personal, zum zweiten Stellvertreter bestellt wird.

 

III. Alternativen

Keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

keine

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 15 Abs. 2 GkG NRW i.V.m. § 26 KrO NRW.