Betreff
Anregung nach § 21 KrO NRW
Vorlage
SV-8-0678
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der als Anlage 1 beigefügten Anregung des Kreisjugendamtselternbeirates vom 29.03.2012 folgend, wird die in der Anlage 2 dargestellte Änderung der Jugendamtssatzung des Kreises Coesfeld beschlossen.

 

Begründung:

 

I.   Problem:

Mit der ersten Revision des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) zum 01.08.2011 wurde in § 9 Abs. 6 KiBiz die Grundlage zur Bildung des Jugendamtselternbeirates als neuem Gremium zur Vernetzung der bereits bestehenden Elternbeiräte im Zuständigkeitsbereich des KJA Coesfeld geschaffen. Dem Jugendamtselternbeirat ist vom Jugendamt bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben.

 

Im Zuständigkeitsbereich des KJA Coesfeld fand am 08.11.2011 die Wahl des Kreisjugendamtselternbeirats (KJAEB) statt. Der dabei gewählte KJAEB besteht aus 11 Mitgliedern, wobei alle politischen Gemeinden mindestens mit einem Mitglied vertreten sind, Lüdinghausen und Senden aufgrund ihrer Größe mit zwei Vertretern.

Zum Vorsitzenden des KJAEB wurde Herr Dirk Nagerski aus Olfen und zu seiner Stellvertreterin Frau Judith Henrichmann aus Havixbeck gewählt.

 

Herr Nagerski als Vorsitzender hat die Arbeit und Ziele des KJAEB in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 05.03.2012 vorgestellt.

 

Mit Schreiben vom 29.03.2012 beantragt nun der KJAEB gem. § 21 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) die Aufnahme einer Vertreterin/eines Vertreters mit  beratender Stimme für den Jugendamtselternbeirat im Jugendhilfeausschuss unter Änderung der Satzung des Jugendamtes für den Kreis Coesfeld.

 

II.  Lösung

Gemäß § 21 KrO NRW hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten des Kreises an den Kreistag zu wenden.

Kreisangelegenheiten sind alle Aufgaben des Kreises, unabhängig von ihrem Aufgabencharakter als freiwillige Aufgabe, Pflichtaufgabe oder Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung.

Aufgaben, die der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde obliegen, sind keine Kreisaufgaben und fallen daher nicht in die Zuständigkeit des Kreistages.

Die Zuständigkeiten der Kreisausschüsse, der Ausschüsse und des Landrats werden hierdurch nicht berührt.

Es besteht ein Anspruch des Anregenden bzw. Beschwerdeführers gegenüber der Körperschaft auf Mitteilung, wie mit der Anregung oder Beschwerde umgegangen wurde. Es besteht jedoch kein Anspruch darauf, dass ihr gefolgt wird.

Ein Anspruch auf mündliche Anhörung der Antragsteller vor dem Kreistag oder einem Ausschuss besteht nicht.

 

Die Bildung, das Verfahren, die Zuständigkeiten und die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses erfolgen nach den Regelungen des § 71 SGB VIII i.V.m. §§ 4 und 5 AG KJHG. Nach § 5 Abs. 3 AG KJHG kann durch die Satzung des Jugendamtes bestimmt werden, dass über die gesetzlich vorgegebenen beratenden Mitglieder, wie z.B. dem Hauptverwaltungsbeamten oder Vertretern der katholischen und evangelischen Kirche, dem Jugendhilfeausschuss weitere sachkundige Frauen und Männer mit beratender Stimme angehören können.

 

Durch eine beratende Mitgliedschaft des KJAEB im Jugendhilfeausschuss könnte gleichzeitig der in § 9 Abs. 6 KiBiz verankerten Mitwirkung des KJAEB bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen (Kindergartenbedarfsplanung, Elternbeitragssatzung) Rechnung getragen werden. Zusätzliche Kommunikationswege wären für Themen, die im Jugendhilfeausschuss beraten und beschlossen werden, nicht mehr erforderlich.

 

Neben den von verschiedenen Institutionen entsandten beratenden Mitgliedern sieht die aktuelle Satzung des Jugendamtes für den Kreis Coesfeld gemäß § 4 Abs. 3 Buchstabe i. die Möglichkeit zur Berufung von bis zu drei weiteren sachkundigen Frauen oder Männern als beratende Mitglieder vor.

 

Da bislang durch Herrn Kaatze vom Kreiselternrat (nicht gleichzustellen mit dem KJAEB) lediglich ein beratender Platz vergeben wurde, ist die Aufnahme des KJAEB als beratendes Mitglied bereits ohne Änderung der Jugendamtssatzung möglich. Allerdings ist auf dieser Grundlage eine namentliche Berufung der Personen durch den Kreistag erforderlich.

 

Da der KJAEB entsprechend § 9 Abs. 6 KiBiz jährlich neu zu wählen ist, ändert sich die Zusammensetzung des KJAEB jährlich. Folglich kann sich auch der/die Vorsitzende sowie der/die Stellvertreter/in jährlich ändern und eine neue Berufung durch den Kreistag im Laufe einer Wahlperiode erforderlich werden. 

 

Um eine jährliche Beschlussfassung durch den Kreistag zu vermeiden sowie eine durchgängige Teilnahme des KJAEB im Jugendhilfeausschuss in den jeweiligen Wahlperioden gewährleisten zu können, empfiehlt die Verwaltung eine Änderung der Satzung entsprechend dem Beschlussvorschlag.

 

Im Übrigen wurde die bei der letzten Änderung der Jugendamtssatzung des Kreises Coesfeld versehentlich nicht übernommene Vertretungsregelung unter § 4 Abs. 3 Satz 2 wieder aufgenommen.

 

 

III. Alternativen

Es erfolgt keine Satzungsänderung, sondern eine namentliche Berufung nach § 4 Abs. 3 Buchstabe i) mit der Folge, dass ggfs. jährlich eine Neuberufung durch den Kreistag erforderlich wird.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Durch die Aufnahme eines ständigen beratenden Mitglieds im Jugendhilfeausschuss entstehen Aufwendungen für Sitzungsgeld und Fahrtkosten nach § 9 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreisausschusses ergibt sich aus § 50 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 19 Abs. 4 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld vom 28.10.2009. Die Zuständigkeit des Kreistags ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f KrO NRW.