Beschlussvorschlag:
- ohne -
Begründung:
I. Problem
In § 46 Abs. 3 KrO NRW ist eine Einführung und Verpflichtung des Landrates durch die/den Altersvorsitzende/n „in feierlicher Form“ vorgeschrieben.
Im Unterschied zu § 65 Abs. 5 GO NRW enthält die Kreisordnung keine Regelung über die Ableistung des Eides durch den Landrat, so dass die allgemeinen Regeln über den Beamteneid gelten (§ 61 LBG). Der Grundgedanke des § 65 Abs. 5 GO NRW, dass der Eid vom Altersvorsitzenden in der ersten Sitzung abgenommen wird, gilt jedoch entsprechend.
II. Lösung
Wie die Einführung und die Verpflichtung „in feierlicher Form“ geschieht, ist denjenigen Personen überlassen, welche die Verpflichtung vornehmen. Die Einführung und Verpflichtung kann in der Weise vollzogen werden, dass der Landrat sich von seinem Platz erhebt und folgenden Diensteid, den die/der Altersvorsitzende dem Landrat vorspricht, ableistet:
„Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“
Der Eid kann auch ohne die Worte „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Lehnt der Beamte aus Glaubens- oder Gewissengründen die Ablegung eines Eides ab, so kann er an Stelle der Worte „Ich schwöre“ die Worte „Ich gelobe“ oder eine andere Beteuerungsformel sprechen.
III. Alternativen
Keine
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Entfällt