Betreff
Verwendung der Fördermittel gem. § 11 a ÖPNVG NRW; hier: Anlage 1 zu Ziffer 3.3 der Allgemeinen Vorschrift zum sog. Abstandsgebot
Vorlage
SV-8-0692
Aktenzeichen
81
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Änderungssatzung zur Allgemeinen Vorschrift gem. § 11a ÖPNVG NRW vom 22.06.2011 wird beschlossen.

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt den Aufgabenträgern des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) gemäß § 11a ÖPNVG NRW eine jährliche Ausbildungsverkehr-Pauschale. Diese Pauschale beträgt im Jahr 2011 100 Millionen Euro und ab dem Jahr 2012 jährlich 130 Millionen Euro. Sie wird nach Maßgabe des § 11a Abs. 1 ÖPNVG NRW auf die Aufgabenträger verteilt. Der Kreis Coesfeld erhält hiernach im Jahr 2012 1,58 Mio. €.

Zur Weiterleitung der Mittel hat der Kreistag des Kreises Coesfeld am 22.06.2011  eine allgemeine Vorschrift im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 beschlossen. Diese regelt die Einzelheiten der Weiterleitung der dem Kreis vom Land gewährten Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW an die Verkehrsunternehmen in seinem Zuständigkeitsgebiet.

 

Die zuständige Behörde muss prüfen, ob ab dem 01.08.2012 die Mindest-Ermäßigung der Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs von mehr als 20,00 % gegenüber dem Referenztarif eingehalten wird (§ 11a Abs. 2 Satz 3 ÖPNVG NRW). Damit ab dem 01.08.2012 Regelungen zum sogenannten Abstandsgebot vorliegen, wird das Beschließen der Anlage 1 zu Ziffer 3.3 der Allgemeinen Vorschrift notwendig. Hier wird festgelegt, wie ggfs. vorhandene unterschiedliche Nutzbarkeiten der Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs gegenüber dem Referenztarif bewertet werden (z.B. Zuschläge beim Abstand für fehlende Übertragbarkeit, fehlende Mitnahmemöglichkeit, keine Gültigkeit nach 18 Uhr etc.).

 

II.  Lösung

Die Anlage 1 zu Ziffer 3.3 wurde in die Änderungssatzung integriert.

 

Der Kreis Warendorf und der Kreis Borken wird die Satzungsänderungen inhaltsgleich verabschieden.

III. Alternativen

Keine.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Keine.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 KrO NW.

 

 

 

Anlagen:

 

Änderungssatzung zur Allgemeinen Vorschrift gem. § 11 a ÖPNVG NRW des Kreises Coesfeld