Betreff
Bericht der Verwaltung über die Entwicklung des Kapitalstocks zur Finanzierung zukünftiger Aufwendungen aus den Pensions- und Beihilfeverpflichtungen
Vorlage
SV-8-0700
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bericht der Verwaltung über die Entwicklung des Kapitalstocks zur Finanzierung zukünftiger Aufwendungen aus den Pensions- und Beihilfeverpflichtungen und die von den Vertretern der Kommunalen Versorgungskasse Westfalen-Lippe gemachten Ausführungen hierzu werden zustimmend zur Kenntnis genommen.

Begründung:

I.   Problem

 

Gem. § 88 GO NRW hat der Kreis Coesfeld für dem Grunde oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten, für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften oder laufenden Verfahren sowie für bestimmte Aufwendungen Rückstellungen in angemessener Höhe zu bilden. Hierzu gehört insbesondere die Pensionsrückstellung. Einzelheiten zur Bildung von Pensionsrückstellungen ergeben sich aus § 36 Abs. 1 GemHVO.

 

Bedeutsam ist, dass mit der Bilanzierung der Pensions- und Beihilfeverpflichtungen noch keine Vorsorge getroffen ist. Die Bilanzierung verdeutlicht lediglich, in welcher Höhe diese Verpflichtungen bestehen. Sie zeigt insofern den Vorsorgebedarf auf. Vorsorge ist jedoch faktisch nur dadurch möglich, dass verwertbare Mittel gebildet und auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen werden.

 

Aufgrund der starken Einstellungsjahrgänge in den 70er und 80er Jahren und einer steigenden Lebenserwartung ist davon auszugehen, dass die Versorgungsaufwendungen trotz bereits erfolgter Kürzungen im Beamtenversorgungrecht in den kommenden Jahren erheblich ansteigen werden. Die Entwicklung ist natürlich stark von der Dynamik abhängig, die man dem Versorgungsaufwand unterstellt. Geht man von einer 0 % Dynamik aus, steigen die Lasten nach Einschätzung der Westfälischen Versorgungskasse Westfalen-Lippe bis zum Jahre 2038 bereits um rd. 52 % an. Um den daraus entstehenden Aufwand entsprechend abzufedern bzw. linear zu begrenzen, wird ein Kapitalstock in Höhe von rd. 40 Mio. Euro für erforderlich gehalten.

II.  Lösung

 

In den Ergebnisplan des Kreishaushaltes werden seit dem Haushaltsjahr 2008 (Einführung von NKF), auf der Basis einer versicherungsmathematischen Bewertung der Pensions- und Beihilfeverpflichtungen durch die Kommunale Versorgungskasse Westfalen-Lippe - WVK zum Bilanzstichtag 31.12., entsprechende Zuführungsbeträge zur Pensionsrückstellung eingeplant. In Höhe des über die Kreisumlage finanzierten „Netto“-Zuführungsbetrages wird in den Teilfinanzplänen der Produktgruppe 11.01 jeweils ein investiver Auszahlungsbetrag für den Erwerb von Finanzanlagen zur Ansammlung eines Kapitalstockes eingestellt.

 

 

Gem. § 2 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen (VKZVKG) können die kommunalen Versorgungskassen für die in § 4 Abs. 1 und in § 29 genannten Mitglieder auf deren Antrag Geldanlagen nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zur Deckung zukünftiger Versorgungsleistungen treuhänderisch verwalten. Der Kreis Coesfeld ist Mitglied der Kommunalen Versorgungskasse Westfalen-Lippe.

 

Im Rahmen der Haushaltsausführung werden die jeweils veranschlagten Beträge daher jährlich zur Bildung eines Kapitalstocks in den kvw-Versorgungsfonds eingezahlt.

 

Erstmalig erfolgten bereits im Haushaltsjahr 1999 aufgrund des Gesetzes zur Errichtung von Entlastungsfonds für die Versorgung in NRW (Entlastungsfondsgesetz – EFoG) bis zum Haushaltsjahr 2005 Einzahlungen in den Versorgungsfonds der Kommunalen Versorgungskasse Westfalen-Lippe.

 

 

Die Entwicklung des Vermögensanteils des Kreises Coesfeld am kvw-Versorgungsfonds stellt sich wie folgt dar:

 

kvw-Versorgungsfonds

Datum

Beschreibung

Einzahlungen

                

22.06.1999

Einzahlung nach Entlastungsfondsgesetz

18.783,33

15.06.2000

Einzahlung nach Entlastungsfondsgesetz

38.457,44

01.01.2001

Einzahlung nach Entlastungsfondsgesetz

57.484,38

01.07.2002

Einzahlung nach Entlastungsfondsgesetz

83.702,13

01.07.2003

Einzahlung nach Entlastungsfondsgesetz

87.138,76

05.07.2004

Einzahlung nach Entlastungsfondsgesetz

92.214,09

19.12.2005

Einzahlung nach Entlastungsfondsgesetz

103.400,00

07.07.2009

Einzahlung für HH-Jahr 2008

und 1. Teilbetrag für 2009 nach Einführung von NKF

2.843.206,50

06.01.2010

Einzahlung Versorgungsfonds 2. Teilbetrag f. 2009 nach Einführung von NKF

967.011,50

09.12.2010

Einzahlung nach Einführung von NKF

1.822.345,00

31.08.2011

Einzahlung nach Einführung von NKF

1.720.299,00

11.07.2012

Einzahlung nach Einführung von NKF

2.086.628,00

11.07.2012

Summe der Einzahlungen

9.920.670,13

11.07.2012

Kurswert der Fondsanteile

10.724.654,64

11.07.2012

Gewinn bisher

803.984,51

11.07.2012

Bisher erzielte durchschnittliche Rendite p.a.

3,822 %

 

Der kvw-Versorgungsfonds stellt Spezial-Sondervermögen im Sinne des § 2 Abs. 3 Investmentgesetz dar und wird von der WestLB Mellon Asset Management GmbH als Kapitalanlagegesellschaft verwaltet. Bei der Gesellschaft handelt es sich um eine Kapitalanlagegesellschaft gem. Abschnitt 2, § 6 Abs. 1 ff. Investmentgesetz. Wie bei allen Fonds aller Kapitalanlagegesellschaften ist das Kapital des Spezial-Sondervermögens des kvw-Versorgungsfonds gem. § 30 Abs. 1 Investmentgesetz nicht Teil des Gesellschaftsvermögens der Kapitalanlagegesellschaft, sondern wird unter staatlicher Aufsicht dort treuhänderisch verwaltet.

 

Gesellschafter der GmbH waren bis zum 30.06.2012 zu 50 % die WestLB AG, die anderen 50 % hielt die Bank of New York Mellon. Mit Auflösung der WestLB AG ist die Bank of New York Mellon seit dem 01.07.2012 nunmehr alleiniger Anteilseigner der Kapitalanlagegesellschaft.

 

In der Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung werden Vertreter der Kommunalen Versorgungskasse Westfalen-Lippe das Portfolio des kvw-Versorgungsfonds und verschiedene Nutzungsmöglichkeiten eines Kapitalstocks zur Reduzierung des zukünftigen Versorgungsaufwandes vorstellen.