Beschlussvorschlag:
Der Kreistag wählt aus den Vorschlägen des NABU Naturschutzbundes
Deutschland Kreisverband Coesfeld e.V. (s. Anlage) ein stellvertretendes
Mitglied des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde des Kreises Coesfeld.
Begründung:
I. Problem
In seiner Sitzung am 24.02.2010 hat der
Kreistag aus den Vorschlägen der dazu berechtigten Vereinigungen 16 Mitglieder
des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde und deren Stellvertreter gewählt
(SV-8-0053/2).
Herr Dr. Eberhard G. Schmidt, stellvertretendes
Mitglied auf Vorschlag des NABU Naturschutzbundes Deutschland Landesverband
Nordrhein-Westfalen e.V., hat durch Schreiben vom 25.04.2012 aus Alters- und
Gesundheitsgründen seinen Austritt aus dem Beirat erklärt.
II. Lösung
Die Mitglieder des Beirats bei der unteren
Landschaftsbehörde werden gem. § 11 Abs. 5 Satz 1 Landschaftsgesetz (LG)
aufgrund der Vorschläge der in Abs. 4 der Vorschrift aufgeführten Vereinigungen
von der Vertretungskörperschaft des Kreises gewählt, und zwar für die Dauer der
Wahlzeit der Vertretungskörperschaft (§ 2 Abs. 1 DVO-LG). Für jedes Mitglied
des Beirats ist nach den für seine Wahl geltenden Vorschriften in einem
besonderen Wahlgang ein Stellvertreter zu wählen (§ 2 Abs. 2 DVO-LG).
Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter
vorzeitig aus, so ist ein Nachfolger zu wählen. Der Neuwahl soll ein Vorschlag
mit mindestens zwei Bewerbern des Verbandes zugrunde gelegt werden, der den
ausgeschiedenen benannt hatte (§ 2 Abs. 3 DVO-LG).
Der NABU Naturschutzbund Deutschland Landesverband
Nordrhein-Westfalen e.V. ist durch Schreiben vom 08.06.2012 aufgefordert
worden, Vorschläge für die Neuwahl des stellvertretenden Beiratsmitglieds zu
unterbreiten.
Mit Schreiben vom 18.06.2012 (s. Anlage) hat
der NABU Naturschutzbund Deutschland Kreisverband Coesfeld e.V. zwei Bewerber
für die Neuwahl vorgeschlagen.
Aus diesen Vorschlägen möge der Kreistag -
wie unter Ziffer I. ausgeführt - ein stellvertretendes Mitglied des Beirats bei
der unteren Landschaftsbehörde wählen.
III. Alternativen
Keine
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Für die Teilnahme an Sitzungen wird den
Beiratsmitgliedern Sitzungsgeld und Wegstreckenentschädigung gezahlt.
V.
Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach § 11 Abs. 5 LG und § 2 DVO-LG ist für die Wahl der Mitglieder des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde des Kreises Coesfeld und ihrer Stellvertreter der Kreistag zuständig.
Anlage:
NABU-Schreiben vom 18.06.2012