Betreff
Neuwahl eines stellvertretenden Mitglieds des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-8-0707
Art
Sitzungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag wählt aus den Vorschlägen des NABU Naturschutzbundes Deutschland Kreisverband Coesfeld e.V. (s. Anlage) ein stellvertretendes Mitglied des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde des Kreises Coesfeld.

 

Begründung:

 

 

I. Problem

 

In seiner Sitzung am 24.02.2010 hat der Kreistag aus den Vorschlägen der dazu berechtigten Vereinigungen 16 Mitglieder des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde und deren Stellvertreter gewählt (SV-8-0053/2).

 

Herr Dr. Eberhard G. Schmidt, stellvertretendes Mitglied auf Vorschlag des NABU Naturschutzbundes Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., hat durch Schreiben vom 25.04.2012 aus Alters- und Gesundheitsgründen seinen Austritt aus dem Beirat erklärt.

 

 

II. Lösung

 

Die Mitglieder des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde werden gem. § 11 Abs. 5 Satz 1 Landschaftsgesetz (LG) aufgrund der Vorschläge der in Abs. 4 der Vorschrift aufgeführten Vereinigungen von der Vertretungskörperschaft des Kreises gewählt, und zwar für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft (§ 2 Abs. 1 DVO-LG). Für jedes Mitglied des Beirats ist nach den für seine Wahl geltenden Vorschriften in einem besonderen Wahlgang ein Stellvertreter zu wählen (§ 2 Abs. 2 DVO-LG).

 

Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so ist ein Nachfolger zu wählen. Der Neuwahl soll ein Vorschlag mit mindestens zwei Bewerbern des Verbandes zugrunde gelegt werden, der den ausgeschiedenen benannt hatte (§ 2 Abs. 3 DVO-LG).

 

Der NABU Naturschutzbund Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. ist durch Schreiben vom 08.06.2012 aufgefordert worden, Vorschläge für die Neuwahl des stellvertretenden Beiratsmitglieds zu unterbreiten.

Mit Schreiben vom 18.06.2012 (s. Anlage) hat der NABU Naturschutzbund Deutschland Kreisverband Coesfeld e.V. zwei Bewerber für die Neuwahl vorgeschlagen.

 

Aus diesen Vorschlägen möge der Kreistag - wie unter Ziffer I. ausgeführt - ein stellvertretendes Mitglied des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde wählen.

 

 

III. Alternativen

 

Keine

 

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

Für die Teilnahme an Sitzungen wird den Beiratsmitgliedern Sitzungsgeld und Wegstreckenentschädigung gezahlt.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Nach § 11 Abs. 5 LG und § 2 DVO-LG ist für die Wahl der Mitglieder des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde des Kreises Coesfeld und ihrer Stellvertreter der Kreistag zuständig.

 

Anlage:

 

NABU-Schreiben vom 18.06.2012